Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. Januar 2019
BEK 2018 108
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 28. Juni 2018, APD 2018 16);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen übergab den Zahlungsbefehl Nr. xx am 15. Mai 2018 zwecks Zustellung an den Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Schweizerischen Post (KG-act. 7/2, 7/3, 7/5). Die Post meldete dem Schuldner am 17. Mai 2018 die Sendung zur Abholung bis 24. Mai 2018 (KG act. 7/4, 7/5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit dem Antrag, es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine laufende Betreibung zustellgebührenfrei auf dem Amt abzuholen. In der Sache ging es ihm darum, die Zustellungskosten von Fr. 8.00 nicht bezahlen zu müssen (BEK 2018 84, Vi-act. 1 und 2). Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2018 ab (BEK 2018 84, Vi-act. 2), ebenso die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Beschluss vom 28. August 2018 (BEK 2018 84) und das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2018 (5A_744/2018), soweit darauf einzutreten war.
Die Abholungseinladung der Post vom 17. Mai 2018 in der Betreibung Nr. xx (KG-act. 7/4, 7/5) liess der Beschwerdeführer unbeachtet, worauf die Post die Sendung als nicht abgeholt am 25. Mai 2018 dem Betreibungskreis retournierte (KG-act. 7/5). Der Beschwerdeführer holte den Zahlungsbefehl am 6. Juni 2018 auf dem Betreibungskreis ab (KG-act. 7/7 und 9, S. 2 lit. b). Gleichentags erhob er beim Bezirksgerichtspräsidenten March mittels handschriftlichem Vermerk auf dem Zahlungsbefehl erneut Beschwerde wie folgt (Vi-act. 1):
SchKG-Beschwerde!
Es seien die Betr.-Kosten um Fr. 8.– zu reduzieren.
Die Betreibung konnte auf dem Amt abgeholt werden.
Art. 16 Geb.-Tarif.
Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2018 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit rechtzeitiger Eingabe vom 4. Juli 2018 beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen an und stellt den folgenden Antrag:
Die Betr.-Kosten Nr. xx seien um Fr. 8.— zu reduzieren.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Zustellkosten seien gemäss Art. 16 GebVSchKG im Tarif inbegriffen. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Betreibung eingetroffen sei, habe er diese am 6. Juni 2018 auf dem Amt abgeholt. Gemäss Bundesgerichtsentscheid sei es ohne weiteres möglich, die Betreibung zustellgebührenfrei auf dem Amt abzuholen. Dazu brauche es eine Abholungseinladung oder zumindest eine Eingangsmitteilung, so wie es bei allen anderen Ämtern im Kanton Schwyz geschehe.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2 und 6) und beim Betreibungskreis Altendorf Lachen insbesondere eine Stellungnahme zu seiner Zustellungspraxis (KG-act. 8). Die Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4 und 7) und die Vernehmlassung des Betreibungskreises (KG-act. 9) wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5, 8, 10). Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert mit Eingabe vom 22. August 2018 (KG-act. 11).
2. a) Ein Beschwerdeentscheid erwächst innerhalb des betreffenden Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens in formelle Rechtskraft, wenn die urteilende Aufsichtsbehörde letzte Instanz ist, die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist, rechtsgültig auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurückgezogen worden ist. Folge der formellen Rechtskraft ist die Vollstreckbarkeit. Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt werden könnte. Die materielle Rechtskraft schneidet die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen. Verfügungen der Ämter und Entscheide der Aufsichtsbehörden erwachsen jedoch nur beschränkt auf das betreffende Verfahren und gleich bleibende Verhältnisse in materielle Rechtskraft (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 14 f. zu Art. 21 SchKG).
In der vorliegenden Betreibung Nr. xx ist bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. August 2018 im Verfahren BEK 2018 84 über die Frage der Zustellungsart des Zahlungsbefehls befunden worden. Dabei ist die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe einen Anspruch auf Zustellung einer Abholungseinladung, bevor der Zahlungsbefehl per Post zugestellt werde, ausdrücklich verworfen worden (E. 5a). Ebenso ist entschieden worden, dass das Betreibungsamt die Zustellungsgebühr von Fr. 8.00 zu Recht erhoben habe (E. 5b). Diese Rechtslage ist dem Beschwerdeführer abgesehen davon schon wiederholt dargelegt worden (vgl. z.B. Beschlüsse Kantonsgericht Schwyz BEK 2017 158 und 151 vom 27. Dezember 2017 sowie Urteile BGer 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018 mit weiteren Verweisen und neuerdings 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018). Das Bundesgericht hat auf Beschwerde hin mit Urteil 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018 den Beschluss des Kantonsgerichts bestätigt. Der Beschluss vom 28. August 2018 (BEK 2018 84) ist damit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Einer Neubeurteilung dieser Fragen in der vorliegenden Betreibung steht damit die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 28. August 2018 entgegen.
b) Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Das Vorliegen dieser negativen Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 18 zu Art. 59 SchKG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht nur auf die Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die erneute Beschwerde hinsichtlich der Zustellungsart und der Zustellungskosten für den Zahlungsbefehl ist somit vorliegend nicht einzutreten.
3. Der Bezirksgerichtspräsident auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bemängelt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe „unmittelbar“ nach Kenntnis des Eintreffens einer Betreibung diese auf dem Betreibungsamt abgeholt, nicht zutrifft. Der Zahlungsbefehl wurde ihm am 17. Mai 2018 durch die Post zur Abholung gemeldet (Betr.-act. 3). Den Zahlungsbefehl hat er – wie er selber zugibt (vgl. KG-act. 1) – erst am 6. Juni 2018 auf dem Betreibungsamt abgeholt.
Unzutreffend ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, alle anderen Betreibungsämter im Kanton Schwyz würden eine (zustellgebührenfreie) Abholungseinladung oder eine Eingangsmitteilung verschicken. Gemäss den Feststellungen des Betreibungsinspektors sind vielmehr die meisten Betreibungsämter im Kanton Schwyz dazu übergegangen, stets einen ersten (gebührenauslösenden) Zustellversuch am Domizil des Schuldners zu tätigen (Bericht vom 1. Oktober 2013). Für eine durchgehende Praxisänderung gibt es keine Anhaltspunkte. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen bestätigt in seiner Stellungnahme vom 16. August 2018 seine bisherige Praxis, dass die Zustellung der Betreibungsurkunden in seinem Kreis vorwiegend durch die Mitarbeiter des Betreibungskreises erfolgen, bei einzelnen Schuldnern wie dem Beschuldigten die Zustellung durch die Post erfolge, um Konfrontationen zu vermeiden, und dass keine Abholungseinladungen vor postalischer Zustellung erfolgten. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Es erübrigt sich, hier weiter darauf einzugehen.
5. Gemäss § 40 Abs. 1 JG kann über Nichteintreten präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Ziff. 1 des Entscheids vom 28. Juni 2018 (APD 2018 16) wird aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist kosten- und entschädigungsfrei.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
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18. Januar 2019 kau