Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. August 2018
BEK 2018 106
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juni 2018, ZES 2018 233);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 19. April 2018 (Postaufgabe) ersuchte die C.________ beim Bezirksgericht Höfe um Eröffnung des Konkurses gegen die Schuldnerin A.________ GmbH in der Betreibung Nr. zz für Fr. 15‘108.05 bzw. abzüglich zwei Teilzahlungen für Fr. 5‘036.00 zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten (Vi-act. A/I und KB 1-2). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 30. Mai 2018, 08:30 Uhr vor, berechnete die zu tilgende Schuld auf total Fr. 5‘669.96 und forderte gleichzeitig die Schuldnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.00 auf (zum Ganzen vgl. Vi-act. E/2-6). Am 1. Juni 2018 teilte der Konkursrichter der Schuldnerin mit, dass gemäss Auskunft der Gläubigerin vom 30. Mai 2018 die Schuld getilgt sei. Ausstehend seien indes die Gerichtskosten von Fr. 300.00, weshalb die Schuldnerin eine letzte Frist bis 7. Juni 2018 zu deren Begleichung erhalte, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung der Konkurs eröffnet werde (Vi-act. E/7). Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe per 15:00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin (Dispositivziff. 1), auferlegte der Schuldnerin u.a. die Gerichtskosten von Fr. 300.00, die – unter Einräumung des Rückgriffrechts – vom Kostenvorschuss der Gläubigerin bezogen werden (Dispositivziff. 3) und überwies den Rest des von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte Konkursamt Höfe (Dispositivziff. 2 und 3).
2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin fristgerecht am 4. Juli 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben und der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs sei zu widerrufen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 1). Am 5. Juli 2018 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 1) und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2 Ziff. 3 Abs. 1) sowie zur Einreichung weiterer Belege betreffend ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (KG-act. 2 Ziff. 3 Abs. 2) angesetzt. Innert Frist leistete sie den Kostenvorschuss und reichte die vom Gericht angeforderten Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 teilte die Gläubigern dem Kantonsgericht mit, dass sie auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichte, da die Gesamtforderung beglichen worden sei; aus diesem Grund verzichte sie auf die Durchführung des Konkurses (KG-act. 9 i.V.m. KG-act. 2 Ziff. 4).
3. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, wenn der Schuldner *erstens * durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und * zweitens * seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Die Schuldnerin beglich die einzig noch ausstehenden Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.00 innert Rechtsmittelfrist (KG-act. 1/3), folglich die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, vollständig getilgt ist. Davon abgesehen liegt ein Verzicht der Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses vor (KG-act. 9). Somit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 SchKG in jedem Fall erfüllt.
b)Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen (KUKO-SchKG-Diggelmann, 2. A., Art. 174 N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Schliesslich ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).
aa)Die Schuldnerin macht zusammenfassend und im Wesentlichen geltend, sie habe die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung Ende Mai beim Betreibungsamt einbezahlt und somit die Schuld vollständig getilgt. Einzig die Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.00 sei in der Folge untergegangen. Wären der Schuldnerin die Zusammenhänge bewusst gewesen, hätte sie auch die Fr. 300.00 sofort und fristgerecht bezahlt. Die Gläubigerinteressen seien durch die Aufhebung des Konkurses nicht gefährdet, sondern im Gegenteil gewahrt, denn sie sei dann wieder in der Lage, die ihr erteilten Bauaufträge auszuführen und damit weitere Liquidität zu schaffen.
bb) Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 12. Juli 2018 liegen nebst der zu beurteilenden Konkursforderung zwei weitere Forderungen mit Konkursandrohung vor. Während diejenige vom 22. Juni 2017 über einen Betrag von Fr. 27‘248.10 offenbar per anfangs März 2018 vollständig beglichen worden war, ist diejenige vom 15. März 2018 betreffend eine Forderung von Fr. 6‘350.00 aktuell noch offen. Zudem sind bis heute sechs weitere Betreibungsforderungen von insgesamt Fr. 20‘119.80 unbezahlt (KG-act. 7/2). Für eine weitere in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 32‘022.55 resp. – infolge bereits geleisteten Zahlungen – von noch Fr. 22‘763.30 besteht mit der entsprechenden Gläubigerin eine Ratenvereinbarung (KG-act. 7/5). Diesen zitierten Betreibungsforderungen stand bis zur Konkurseröffnung am 25. Juni 2018 lediglich ein verfügbares Bankguthaben von Fr. 38‘632.12 gegenüber (KG-act. 1/6), welches sich aber bereits per 29. Juni 2018 bzw. 9. Juli 2018 auf über Fr. 77‘300.00 resp. über Fr. 90‘500.00 erhöhte (KG-act. 7/6). Die Schuldnerin hatte zwar (unbestrittenermassen) vorübergehend mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen, indes liegen keine wesentlichen oder augenfälligen Anhaltspunkte vor, die schon heute auf wiederkehrende mangelnde Liquidität auf unabsehbare Zeit hindeuten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die sich erstmals im Konkurs befindende Schuldnerin ihre Liquidität erhalten kann.
cc) Zusammenfassend kann die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der eingereichten Belege, welche das Unternehmen als fortführbar erscheinen lassen, und der betragsmässig noch verkraftbaren Betreibungsschulden als glaubhaft angesehen werden. Die Schuldnerin muss sich aber bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Weiterzug an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde.
In diesem Sinne sind die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Folglich fällt die im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG angeordnete Aufrechterhaltung der vom Konkursamt verfügten Kontosperren (vgl. KG-act. 2 Ziff. 2 und KG-act. 3) ohne Weiterung dahin.
4. a) Die Konkurseröffnungskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Konkurseröffnung durch das Nichtbezahlen der Gerichtskosten von Fr. 300.00, obschon sie vom Konkursrichter explizit auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (Vi- act. B/7), verursacht. Dass die Gläubigerin nun auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, vermag daran nichts zu ändern; im Übrigen enthielt sie sich einer Beschwerdeantwort und stellte im vorliegenden Verfahren keine Anträge (KG-act. 9). Letzteres wiederum führt dazu, dass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist. Weitere Ausführungen erübrigen sich, nachdem die Schuldnerin ihren Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht begründet.
b) Sodann hat das Konkursamt über den ihm vom Vorderrichter überwiesenen Vorschussanteil von Fr. 3‘200.00 und über seine Kosten mit den Parteien abzurechnen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und nach definitiver Erledigung 1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
16. August 2018 kau