BEK 2018 105•BEK 2018 105 - Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
BEK 2018 105Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)16.07.2018
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. Juli 2018
BEK 2018 105
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. Juni 2018, SUI 2018 2417);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 3. Juli 2018 dem Kantonsgericht das Schreiben von A.________ vom 2. Juli 2018 zukommen liess (KG-act. 1), in diesem er Bezug nimmt auf den gegen ihn am 25. Juni 2018 bzw. mit Verfügung vom 26. Juni 2018 erhobenen dringenden Tatverdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, er sich rechtliche Schritte gegen die gewaltsame Blutentnahme vorbehält und die umgehende Herausgabe der von der Polizei am 25. Juni 2018 sichergestellten Gegenstände fordert sowie darauf hinweist, dass seine Eingabe als „Einsprache“ nach Art. 393 ff. StPO zu qualifizieren sei (KG-act. 2);
dass am 4. Juli 2018 A.________ gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt wurde, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
dass diese Verfügung am 5. Juli 2018 A.________ zugestellt wurde (KG-act. 4 Track & Trace vom 12. Juli 2018);
dass innert Frist keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die „Einsprache“ (recte: Beschwerde) vom 2. Juli 2018 nicht einzutreten ist;
dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichten wird;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zustellung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
16. Juli 2018 sl