Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. August 2018
BEK 2018 104
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Strafanzeigen etc.
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2018, SUB 2017 309);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Zufolge Unterlassung gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO angeordneter Verbesserungen trat die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juni 2018 auf Eingaben des Strafanzeigeerstatters im Zeitraum vom 4. April 2017 bis 15. Juni 2018 nicht ein und erklärte, künftige Eingaben in gleichen Angelegenheiten würden nicht beachtet. Dagegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragte die Beanstandungen seiner Eingaben seien durch unbefangene Personen zu behandeln und diese hätten zu beurteilen, ob er die Eingaben zu verbessern habe. Ferner verlangt er unter anderem die Einsetzung eines ausserordentlichen unbefangenen Oberstaatsanwaltes, um Missstände in diversen Verfahren vor verschiedenen Behörden auf Bezirks-, Kantons- und Bundesebene zu überprüfen, den Ausstand aller in seinen Eingaben genannten „Beklagten und Befangenen in den Behörden“ sowie unentgeltliche Rechtspflege „in den möglichen Angelegenheiten“.
2. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand einer Vielzahl von Personen in verschiedenen Behörden, unter anderem auch denjenigen der Kantonsgerichtsvizepräsidentin in vorliegendem Fall verlangt, ist auf sein Gesuch nicht einzutreten. Es ist nur pauschal mit konkret und personenbezogen nicht näher ausgeführten wiederholten Nötigungen, Rechtsbehinderungen etc. begründet und erweist sich daher offensichtlich als missbräuchlich, so dass darauf unter Mitwirkung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin nicht eingetreten werden kann (§ 90 Abs. 2 JG). Ebenso wenig ist deshalb auf den Antrag um Einsetzung eines ausserordentlichen Oberstaatsanwalts einzugehen, abgesehen davon, dass hierzu nicht das Kantonsgericht sondern der Regierungsrat zuständig wäre (§ 72 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 JG). Mangels Zuständigkeit kann die Beschwerdeinstanz auch nicht Verfahren anderer Behörden revidieren oder sistieren und andere Ansinnen des Beschwerdeführers behandeln. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft über die Unbeachtlichkeit von innert angesetzter Frist nicht hinreichend verbesserten Strafanzeigen des Beschwerdeführers.
3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Erklärung nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln ist, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die Strafprozessordnung keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Boner, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 301 N 11 mit Hinweisen; vgl. auch BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b). An Strafanzeigen sind indes auch keine überrissenen Anforderungen zu stellen. Laien ist unter Umständen die Gelegenheit zu bieten, die Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO zu überarbeiten (Riedo/Boner, ebd. N 12), wie dies vorliegend die Staatsanwaltschaft mehrmals machte.
Nach Art. 110 Abs. 4 StPO können unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zur Überarbeitung innert angesetzter Frist zurückgewiesen werden und bleiben im Unterlassungsfall androhungsgemäss unbeachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Folgen einer unterlassenen Verbesserung angedroht wurden (vgl. dazu immerhin zuletzt U-act. 8.1.023). Gegen die (wiederholten) Rückweisungen zur Überarbeitung durch die Staatsanwaltschaft beschwerte er sich auch nicht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Es wäre daher nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den zuletzt eingereichten Eingaben, datiert vom 9. und 13. Juni 2018 (U-act. 8.1.024), die von der Staatsanwaltschaft verlangten Verbesserungen anbrachte. Dies wurde in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung verworfen, der Beschwerdeführer erwähne erneut nur pauschal und ohne jeweils das konkrete Verhalten zu bezeichnen eine Vielzahl von Personen, welche sich strafbar gemacht haben sollen (vgl. angef. Verfügung E. 9). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Kantonsgericht nicht auseinander. Da Beschwerden fristgebunden und von Gesetzes wegen zu begründen sind (Art. 385 Abs. 1 lit. b und 396 Abs. 1 StPO) ist bei ungenügenden Begründungen auf die Eingabe des Beschwerdeführers mithin nicht einzutreten (Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. A. 2014, Art. 110 StPO N 10). Nach den mehrfachen Aufforderungen durch die Staatsanwaltschaft zu verbesserten Eingaben ist abgesehen davon offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich über Rundumschläge und allgemeine Unmutsäusserungen hinaus im Einzelnen mit Begründungen von Behörden konkret auseinanderzusetzen und mithin es nicht unfreiwillig unterlässt, seine Eingaben genügend zu begründen. Daher ist ihm vorliegend zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerdebegründung keine Nachfrist anzusetzen und auf seine Eingabe ans Kantonsgericht nicht einzutreten (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f. mit Hinweis).
Den Eingaben des Beschwerdeführers lässt sich abgesehen davon nicht entnehmen, inwiefern er durch die gegen verschiedene Behörden und Personen gerichteten pauschalen Vorwürfe selber direkt betroffen ist. Es ist folglich nicht möglich, seine Beschwerdelegitimation zu klären (Art. 382 StPO). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen jedoch keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Auch deswegen ist mangels Darlegung der Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer in Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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31. August 2018 kau