Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 18. September 2018
BEK 2018 103
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 15. Juni 2018, SUI 2018 94);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 15. Juni 2018 im Strafverfahren gegen A.________ entschied, der Strafbefehl vom 16. März 2018 sei rechtskräftig und dem Beschuldigten seien keine weiteren Kosten aufzuerlegen (angef. Verfügung);
dass die angefochtene Verfügung am 15. Juni 2018 der Post übergeben wurde und der Versand per A-Post erfolgte, weshalb kein Zustellnachweis vorliegt (KG-act. 4);
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, die Beschwerde datiere vom 25. Juni 2018, sei dem Kantonsgericht am 3. Juli 2018 überbracht worden und sei auch unter Berücksichtigung einer mehrtägigen Zustelldauer verspätet erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (KG-act. 4);
dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
dass wegen des wie erwähnt per A-Post erfolgten Versands nicht feststellbar ist, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde;
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 Frist zur Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort, insb. zur Frage der Verspätung der Beschwerde, (KG-act. 6) und mit Verfügung vom 17. August 2018 eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 7), und dass bis dato beim Kantonsgericht keine Eingaben eingingen;
dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit den Erwägungen der Vorinstanz (Rückzug der Einsprache) nicht auseinandersetzt;
dass deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten bzw. Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
18. September 2018 rfl