Non-entry due to insufficient criminal appeal

BEK 2018 103Übriges Gericht18.09.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed an accused person’s criminal appeal against a prosecutor’s decision that a summary penalty order had become final. The court noted uncertainty about service because the challenged decision had been sent by ordinary mail, but held that the appeal was still inadmissible because it did not address the lower authority’s reasoning and did not satisfy the statutory requirements for a reasoned appeal. The appellant was ordered to pay reduced appeal costs of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 396 Abs. 1, Art. 385 Abs. 1, Art. 90, Art. 91 Abs. 1 StPO; requirements for a criminal appeal and consequences of deficient reasoning. An appeal must be filed within ten days and must, in the notice of appeal, state the reasons why a different decision is sought and indicate the evidence relied upon; it must engage with each independent ground of the challenged decision and specify the relief requested. Failure to meet these formal requirements leads to non-entry. Where service of the challenged decision cannot be proven because ordinary mail was used, the timeliness of the appeal may remain unresolved if the appeal is inadmissible for lack of reasoning (consid. 2 ff.). Costs may be imposed on the unsuccessful appellant under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. September 2018

BEK 2018 103

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 15. Juni 2018, SUI 2018 94);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 15. Juni 2018 im Strafverfahren gegen A.________ entschied, der Strafbefehl vom 16. März 2018 sei rechtskräftig und dem Beschuldigten seien keine weiteren Kosten aufzuerlegen (angef. Verfügung);

  • dass die angefochtene Verfügung am 15. Juni 2018 der Post übergeben wurde und der Versand per A-Post erfolgte, weshalb kein Zustellnachweis vorliegt (KG-act. 4);

  • dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, die Beschwerde datiere vom 25. Juni 2018, sei dem Kantonsgericht am 3. Juli 2018 überbracht worden und sei auch unter Berücksichtigung einer mehrtägigen Zustelldauer verspätet erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (KG-act. 4);

  • dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;

  • dass wegen des wie erwähnt per A-Post erfolgten Versands nicht feststellbar ist, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde;

  • dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 Frist zur Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort, insb. zur Frage der Verspätung der Beschwerde, (KG-act. 6) und mit Verfügung vom 17. August 2018 eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 7), und dass bis dato beim Kantonsgericht keine Eingaben eingingen;

  • dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

  • dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit den Erwägungen der Vorinstanz (Rückzug der Einsprache) nicht auseinandersetzt;

  • dass deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten bzw. Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

18. September 2018 rfl

Schlagwörter

criminal appealnon-entryappeal reasoningtimelinessservice by ordinary mailcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The court could not verify timely service because the decision was sent by ordinary mail, but the appeal was nevertheless inadmissible because it did not engage with the lower authority’s reasons and was not properly substantiated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 396(1), Art. 90, Art. 384(b), Art. 91(1) and Art. 385 StPO, an appeal must be filed within ten days and must set out the reasons and requested relief. The appellant failed to address the decisive reasoning of the lower authority, so the court had to decline to enter into the appeal.

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