Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 7. Februar 2019
BEK 2018 102
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Veruntreuung (geringfügiger Vermögenswert)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. April 2018, SEO 2018 3);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl vom 1. Dezember 2017, in welchem A.________ mehrfache geringfügige Veruntreuung gestützt auf folgende Sachverhalte vorgeworfen wird:
A.________ bezog an der E.________strasse xx in Arth, an der Tankstelle der F.________ GmbH, am 03.06.2016 57.54 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von CHF 84.01, am 15.11.2016, ca. 20.09 Uhr, 44.98 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von CHF 67.02 und am 13.12.2016, ca. 11.23 Uhr, 34.44 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von CHF 52.00, insgesamt somit für CHF 203.30. A.________ verwendete dabei jeweils die ihm für sein Geschäftsfahrzeug anvertraute Tankkarte seines Arbeitgebers der D.________ und bezog zweckwidrig Dieseltreibstoff für private Fahrzeuge und zu seinem privaten Nutzen. Nach dem Bezug von Dieseltreibstoff heftete er die Tankbelege jeweils an das dafür vorgesehene Anschlagbrett im Geschäftsgebäude der D.________ und täuschte damit seinen Arbeitgeber dahingehend, als ob er jeweils Dieseltreibstoff für sein Geschäftsfahrzeug bezogen hatte. A.________ bezog Dieseltreibstoff für private Zwecke im Wissen darum, dass er darauf keinen Anspruch hatte und er nicht berechtigt war, damit Treibstoff für private Zwecke zu beziehen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selber unrechtmässig zu bereichern.
Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. April 2018 wegen des Vorfalls vom 13. Dezember 2016 der einfachen geringfügigen Veruntreuung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00. In den beiden anderen Anklagesachverhalten erfolgten Freisprüche. Der Beschuldigte erklärte am 19. Juli 2018 rechtzeitig Berufung ans Kantonsgericht. Er beantragt zusammenfassend, einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates
(KG-act. 3). Die Berufung wurde im schriftlichen Verfahren begründet
(KG-act. 8). Mit Berufungsantwort vom 21. September 2018 verlangt die Staatsanwaltschaft, die Berufung kostenfällig abzuweisen (KG-act. 12). Der Beschuldigte nahm am 2. November 2018 nochmals Stellung (KG-act. 14).
2. Bildete wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rügen entsprechen damit denjenigen der ordentlichen Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO. Materielle und prozessuale Rechtsfragen sind mit freier Kognition prüfbar (Hug/Scheidegger in Donatsch et al., Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 398 StPO N 23). Dagegen ist die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt. Schliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, StPO PK, 3. A. 2018, Art. 398 N 12; vgl. BEK 2013 23 vom 13. Mai 2013 E. 4). Neue Tatsachen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden, können im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert werden (vgl. Eugster, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 398 N 3a; BEK 2016 3 vom 20. Juni 2016 E. 2).
3. Der Vorderrichter erachtete es gestützt auf die Zeugenaussagen eines Mitarbeiters der Privatklägerin als erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2016 unter Verwendung der ihm anvertrauten Tankkarte seiner Arbeitgeberin, über die er ohne deren Mitwirkung verfügen konnte, sein privates Fahrzeug betankte und sich mithin einer geringfügigen Veruntreuung schuldig machte. Die rechtliche Subsumtion ist unbestritten.
a) Der Beschuldigte beanstandet in tatsächlicher Hinsicht, dass der Vorderrichter dem Zeugen Glauben schenkte. Indem er sich in der Berufungsbegründung aber damit begnügt, einfach einige Dinge (Zirkazeitangabe, Zeitpunkt der Meldung an den Arbeitgeber) an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als merkwürdig bzw. ungereimt hinzustellen, übt er bloss unzulässige appellatorische Kritik (vgl. oben E. 2) und legt nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils willkürlich wäre. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.
aa) Erst in der Stellungnahme zur Berufungsantwort rügt der Beschuldigte die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich, weil der Vorderrichter sein Urteil auf Vorstellungen und Vermutungen des Zeugen abgestellt habe, und kritisiert die fehlende Einvernahme des Zeugen als Rechtsfehler. Diese Darlegung von nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässigen Berufungsgründen erfolgt indes nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verspätet.
bb) Ohnehin setzt sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit der Begründung des Vorderrichters bezüglich des Beweisantrags einer dritten Zeugeneinvernahme vor Gericht (angef. Verfügung E. 1) nicht auseinander, legt insbesondere nicht dar, inwiefern noch sachdienliche Zeugenangaben zu erwarten wären, weswegen hier auf dieses Thema nicht weiter einzugehen ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
cc) Abgesehen davon ist wesentlich, dass der Zeuge wiederholt konstant angab, den Beschuldigten sein Privatfahrzeug nur dieses eine Mal betanken gesehen zu haben (U-act. 8.1.03 Nr. 6; 10.0.02 Nr. 8 und 10 bzw. 26). Die Aussage, dass er dessen Geschäftsauto später bei seiner Rückkehr um 11.50 Uhr auch noch in der Werkstatt sah, ist zur Klärung des angeklagten Vorfalls um etwa 11.23 Uhr, als laut klaren Angaben des Zeugen der Beschuldigte sein Privatauto betankte, nicht erheblich. Die Unterscheidung der beiden Ereignisse nahm der Zeuge anlässlich der staatsanwaltschaftlichen, in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Einvernahme im Übrigen nicht zurück (U-act. 10.0.02 Nr. 19). Seine Aussage, das Dienstfahrzeug des Beschuldigten nirgends bei der Tankstelle gesehen zu haben, bezieht sich auf den staatsanwaltlichen Vorhalt einer Vermutung des Beschuldigten, zuerst das Dienstfahrzeug und dann auch noch das private Fahrzeug betankt zu haben (U-act. 10.0.02 Nr. 25). Indes nur ein Auto betankt zu haben, bestätigte auch der Beschuldigte (U-act. 10.0.01 Nr. 37). Dass der Vorderrichter unter diesen Umständen dem Zeugen glaubt, dass der Beschuldigte nicht das Geschäftsfahrzeug, sondern seinen privaten Wagen auftankte, ist aufgrund des von ihm dargelegten, ansonsten unerklärlich überdurchschnittlichen Benzinverbrauchs des Geschäftsfahrzeuges im Dezember 2016 (drei Tankfüllungen von insgesamt über 110 l für knapp 300 km gemäss U-act. 2.1.07; angef. Verfügung E. 3.2.4 S. 10) nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch nicht offensichtlich darunter leiden würde, dass er den Vorfall erst rund nach einer Woche seiner Arbeitgeberin meldete, weil ihm erst nach der Aushängung des Tankbelegs die Bedeutung dessen, was er beobachtete, klar wurde (U-act. 10.0.02 Nr. 21).
b) Vorliegend kann nicht mehr die Vorlage des Fahrtenbuches des Zeugen verlangt werden (Art. 398 Abs. 4 StPO sowie oben E. 2), um die bislang unbestrittene Vorbeifahrt des Zeugen zu belegen und eine Verwechslung auszuschliessen. Ebenso wenig kann erst zweitinstanzlich ein Schriftgutachten über die Echtheit der Unterschrift des Beschuldigten hinter dem Eintrag in das Fahrtenbuch vom 12. Dezember 2016 beantragt werden, abgesehen davon, dass der Beschuldigte bezüglich dieses Eintrages auch davon ausgeht, dass er das Datum wahrscheinlich falsch aufschrieb (HVP Nr. 54 ff.).
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist die nicht selbständig angefochtene erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht zu beanstanden. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen daher zu seinen Lasten und er ist nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 6);-
erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Kopie des Dispositivs des angefochtenen Urteils, zum Inkasso und Vollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
11. Februar 2019 kau