Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Mai 2018
BEK 2018 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 15. Dezember 2017, ZES 2017 155);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 28. November 2017 ersuchte die B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ um provisorische Rechtsöffnung mit folgenden Rechtsbegehren:
1. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechnung zu erteilen für:
CHF1‘700.00 nebst 5 % Zins seit 01.07.2017;
CHF1‘700.00 nebst 5 % Zins seit 01.08.2017;
CHF1‘700.00 nebst 5 % Zins seit 01.09.2017.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 (Postaufgabe) die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Vi‑act. A.2).
Am 15. Dezember 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die provisorische Rechtsöffnung für den im Rechtsbegehren genannten Betrag, auferlegte dem Gesuchsgegner die Spruchgebühr von Fr. 300.00 und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 (angef. Verfügung).
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG‑act. 1):
1. Der Entscheid vom Bezirksgericht Einsiedeln vom 15.12.2017 sei aufzuheben, da eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegt.
2. Die Betreibungsklage sei abzuweisen, da sich die Parteien einvernehmlich geeinigt hatten, dass das Mietverhältnis am 30.6.2017 endet, was im gegengezeichneten Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten wurde.
3. Dem Beschwerdeführer sei für seine Umtriebe eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.00 zuzusprechen.
Die Gesuchstellerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 folgende Anträge (KG‑act. 7):
1. a) Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners sei nicht einzutreten.
b) Eventualiter sei die Beschwerde des Gesuchsgegners vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten sei, da er es unterlassen habe, einen Antrag zu stellen, wie aus seiner Sicht zu entscheiden wäre. Des Weiteren habe er nicht genügend substantiiert dargelegt, inwiefern eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliege (KG‑act. 7).
a) Auf das Beschwerdeverfahren sind die Regeln nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG). Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nebst konkreten Rechtsbegehren, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). An Laieneingaben sind weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO).
b) Beim Gesuchsgegner handelt es sich um einen juristischen Laien, der in seiner Rechtsmitteleingabe klar zum Ausdruck bringt, dass er die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (vgl. Ziff. 1 und 2 seiner Anträge). Ebenfalls geht aus seiner Eingabe hervor, dass die unrichtige Sachverhaltsfeststellung aus seiner Sicht darin liegt, dass die Vorinstanz das Wohnungsübergabeprotokoll nicht richtig gewürdigt habe, indem sie nicht die gemeinsame Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses per Ende Juni angemessen berücksichtigte (KG‑act. 1, letzte Seite). Den Anforderungen an die Beschwerdeschrift ist Genüge getan und auf die Beschwerde ist einzutreten.
c) Der Gesuchsgegner beantragt, die Gesuchstellerin anzuweisen, die Überschüsse der Nebenkosten in Höhe von Fr. 1052.50 ihm zu überweisen (KG‑act. 1, letzte Seite). Diese Forderung ist jedoch nicht Bestandteil des Rechtsöffnungsbegehrens, daher ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
3. Provisorische Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die Forderung auf einer durch eine öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kostkiewikcz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N 1 zu Art. 82 SchKG).
a) Der schriftliche Mietvertrag stellt für den darin unterschriftlich anerkannten fälligen Mietzins während der Dauer des Mietverhältnisses einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Als Mietvertrag in diesem Sinne ist jede schriftliche Vereinbarung zu betrachten, in der sich die eine Partei zur entgeltlichen Überlassung einer Sache zum blossen Gebrauch obligatorisch verpflichtet (Stücheli, a.a.O., S. 362).
Der Gesuchsgegner und die Gesuchstellerin schlossen am 13. Juni 2016 einen handschriftlich unterschriebenen Mietvertrag für eine 2,5-Zimmerwohnung ab und einigten sich auf einen Mietzins von Fr. 1‘570.00 inkl. Heiz- und Nebenkosten (Vi‑act. B.11). Ebenfalls wurde am selben Tag ein Mietvertrag für einen Einstellplatz zu einem Mietzins von Fr. 130.00 abgeschlossen (Vi‑act. B.12). Es handelt sich bei den Mietverträgen um Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG.
b) Gemäss Kündigungsbestimmungen können die Mietverträge mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten auf Ende März, Juni und September gekündigt werden. Frühestens jedoch per 30. Juni 2017 (Vi‑act. B.11 und 12). Der Mietvertrag gilt nur bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 16 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 363). Wurde der Vertrag gültig gekündigt oder ist er abgelaufen, kann gestützt darauf keine Rechtsöffnung für Ansprüche aus der Zeit nach dem Kündigungstermin verlangt werden (Stücheli, a.a.O., S. 363; D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. A., Basel 2010, N 116 zu Art. 82 SchKG). Der Schuldner muss demzufolge sofort glaubhaftmachen, das Mietverhältnis sei gültig gekündigt worden, weshalb kein Anspruch auf Zins mehr bestehen, andernfalls spricht der Richter Art. 82 Abs. 2 SchKG zufolge die provisorische Rechtsöffnung aus. Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob die Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Fristen und Termine erfolgte (Stücheli, a.a.O., S. 366).
c) Die Gesuchstellerin macht geltend, das Mietverhältnis für die Mietwohnung als auch für den Einstellplatz habe der Gesuchsgegner am 6. März 2017 (Postaufgabe) schriftlich per 30. Juni 2017 nicht fristgerecht gekündigt (KG‑act. 7). Gemäss den Kündigungsbestimmungen betrage die Kündigungsfrist vier Monate, welche nicht eingehalten worden sei, daher hafte der Gesuchsgegner bis 30. September 2017, sofern er keinen solventen Nachmieter vorschlagen könne (vgl. Vi‑act. B.2). Eine vorzeitige Haftungsentlassung aus Kulanz habe die Gesuchstellerin ausgeschlossen (Vi‑act. B.4). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, das Mietverhältnis sei per 30. Juni 2017 einvernehmlich beendet worden, da er sich mit der Gesuchstellerin auf diesen Termin geeinigt habe. Dies gehe aus dem Wohnungsübergabeprotokoll vom 19. Mai 2017 (KG‑act. 1/2; Vi‑act. C-1) hervor, welches als Kündigungstermin den 30. Juni 2017 nennt (KG‑act. 1; Vi‑act. A.2).
Der Schuldner hat die gültige Kündigung einredeweise sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Wenn der Richter die Glaubhaftmachung zu beurteilen hat, muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen (D. Staehelin, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 82 SchKG; BGE 142 III 270, E. 4.1; 132 III 140, E. 1.4.2.; BGer, Urteil 5A_203/2017 vom 11. September 2017, E. 6.2). Mit Schreiben vom 7. März 2017 (Postaufgabe) kündigte der Gesuchsteller die Mietverträge auf den 30. Juni 2017 (Vi‑act. B.1). Obwohl die Gesuchstellerin die Haftungsentlassung aus Kulanz (zunächst) ablehnte (vgl. Vi‑act. B.4), so haben dennoch beide Vertragsparteien das Wohnungsübergabeprotokoll unterzeichnet, aus dem die Kündigung der Wohnung per 30. Juni 2017 hervorgeht. Das Wohnungsübergabeprotokoll stammt offensichtlich von der Gesuchstellerin, wurde es doch auf deren Briefpapier erstellt. Der Gesuchsgegner hat somit glaubhaft gemacht, dass sich die Parteien über die Beendigung der Mietverhältnisse per 30. Juni 2017 geeinigt haben (vgl. Vi‑act. C.1). Die vorinstanzlichen Erwägungen, die Gesuchstellerin habe in ihrem Schreiben vom 15. März 2017 im Zusammenhang mit der Übergabe der Wohnung (Vi‑act. B.4) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Mietzinshaftung bis spätestens 30. September bestehen bleibe, vermögen insofern nicht zu überzeugen, als zwischen diesem Schreiben und der Wohnungsübergabe am 19. Mai 2017 mehr als zwei Monate vergingen, in denen eine Einigung über einen neuen Kündigungstermin erfolgen konnte, die schliesslich im Wohnungsübergabeprotokoll schriftlich festgehalten wurde (Vi‑act. C.1, S. 2 und 7). Die Vorbringen der Gesuchstellerin in der Beschwerdeantwort, die zu den Akten gereichten Wohnungsprotokolle im vorinstanzlichen Verfahren resp. Beschwerdeverfahren seien manipuliert worden (KG‑act. 7), sind aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um neue Tatsachenbehauptungen handelt. Dieser Vorwurf der Manipulation hätte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Replikrechts (Art. 53 ZPO) vorbringen müssen, zumal der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme sich auf das Protokoll berief und dieses ins Recht legte (Vi‑act. A.2; C.1).
d) Zusammenfassend legt der Gesuchsgegner i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft dar, dass sich beide Parteien auf einen früheren Kündigungstermin einigten und das Mietverhältnis am 30. Juni 2017 endete. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die provisorische Rechtsöffnung i.S.v. Art. 82 SchKG nicht zu erteilen und die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit der Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) hinzuweisen.
4. Ausgangsgemäss trägt die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten beider Instanzen (Art. 106 Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Entschädigung beantragte der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht (Vi‑act. A.2). Im Beschwerdeverfahren beantragt er eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.00 (KG‑act. 1).
Eine Umtriebsentschädigung ist für diejenige Partei, die nicht berufsmässig vertreten wird, nur in begründeten Fällen vorgesehen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Gesuchsgegner legt nicht substantiiert dar, inwiefern ihm eine Umtriebsentschädigung zustehe oder wie sich die Entschädigungssumme ergebe (KG‑act. 1), daher ist eine Umtriebsentschädigung mangels Substantiierung nicht zu gewähren. Im Übrigen sind auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine der in Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorgesehenen Fälle schliessen lässt (vgl. V. Rüegg/M. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO). Es ist demzufolge dem Gesuchsgegner keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 15. Dezember 2017 aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln abgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss bezogen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners bezogen, unter Einräumung des Rückgriffrechts auf die Gesuchstellerin.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5‘100.00.
4. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
4. Mai 2018 kau