Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Oktober 2017
BEK 2017 99
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin 1, **2.**Kanton Schwyz, sowie Bezirk Schwyz, Gemeinde Arth und Kirchgemeinde Arth Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Steueramt Arth, Postfach 263, Gotthardstrasse 21,
6415 Arth,
betreffend
Pfändung, Rückzug des Rechtsvorschlags
(Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Schwyz vom 16. Mai 2017, APD 2017 1);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Das Steueramt Arth betrieb in Vertretung der Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xx vom 20. September 2016 auf den Betrag von Fr. 57‘468.75, Fr. 3‘943.45 und Fr. 616.25, nebst Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 (Vi‑act. 1/1, 8/3 und 8/4). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2016 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Arth zugestellt (Vi‑act. 8/4). Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 Rechtsvorschlag mit der Bemerkung: „mache Euch einen Zahlungsvorschlag!“ (Vi‑act. 8/4).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 legte das Steueramt Arth dem Beschwerdeführer nahe, seinen Rechtsvorschlag zurückzuziehen und innert zehn Tagen seine Zahlung vorzunehmen oder einen Zahlungsvorschlag anzubringen. Andernfalls werde die Rechtsöffnung beim Bezirksgericht Schwyz verlangt (Vi‑act. 1/2). Am 6. November 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag auf einem von der Beschwerdegegnerin 1 vorgefertigten Formular zurück und fügte folgende Anmerkung bei: „Vorschlag: Abzahlung pro Monat Fr. 2‘000.00“ (Vi‑act. 8/5).
Das Steueramt Arth reichte am 12. Dezember 2016 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung an die Beschwerdegegnerin 1 ein (Vi‑act. 8/7). Die entsprechende Pfändungsankündigung erfolgte am 15. Dezember 2016 durch die Beschwerdegegnerin 1 (Vi‑act. 8/16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Schwyz nach Art. 17 SchKG (Vi‑act. 1).
b) Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 27. Dezember 2016 die Wiederherstellung seines Rechtsvorschlags und die Ungültigerklärung der Pfändungsankündigung. Er begründet die Beschwerde damit, dass er den Rückzug vom Rechtsvorschlag nur im Zusammenhang mit seinem Zahlungsvorschlag erklärt habe. Werde sein Zahlungsvorschlag infolge verspäteter Einreichung abgelehnt, so sei sein Rückzug vom Rechtsvorschlag ebenfalls verspätet und somit ungültig (Vi‑act. 1).
c) Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. Mai 2017 ab (Vi‑act. 12). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Bemerkung des Zahlungsvorschlags auf dem Rückzugsformular könne aufgrund der Formulierung nicht als Bedingung für den Rückzug vom Rechtsvorschlag aufgefasst werden. Somit sei die Rückzugserklärung ohne Vorbehalt erfolgt und damit gültig. Ausserdem sei der Rechtsvorschlag ohnehin nicht gültig erhoben worden. Aus dem Rechtsvorschlag müsse hervorgehen, dass der Bestand der Forderung oder ihre Vollstreckung auf dem Betreibungsweg bestritten werde. Mit dem Anbringen eines Zahlungsvorschlags als Bemerkung zum Rechtsvorschlag zeige der Beschwerdeführer, dass er weder den Bestand noch die Vollstreckung der Forderung der Beschwerdegegnerinnen bestreite. Dies könne aber aufgrund fehlender Anfechtung mittels Aufsichtsbeschwerde (Art. 17 SchKG) nicht mehr berücksichtigt werden.
d) Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2017 Aufsichtsbeschwerde (Art. 17 SchKG) an das Kantonsgericht Schwyz (KG‑act. 1). Er beantragt, sein Rechtsvorschlag sei wiederherzustellen und die Pfändungsankündigung vom 15. Dezember 2016 für ungültig zu erklären. Wiederum macht er geltend, die Rückzugserklärung zum Rechtsvorschlag habe er nur im Zusammenhang mit seinem Zahlungsvorschlag unterschrieben. Durch die Ablehnung seines Zahlungsvorschlags sei seine Rückzugserklärung und damit auch die Pfändungsankündigung automatisch ungültig.
2. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Regeln nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG). Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nebst konkreten Rechtsbegehren, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor-instanzliche Entscheid angefochten wird, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Gro-limund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). An Laieneingaben sind zwar etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2016 an die untere Aufsichtsbehörde (Vi‑act. 1) sowie seine Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017 (KG‑act. 1) an die obere Aufsichtsbehörde sind inhaltlich nahezu identisch. Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde vor Kantonsgericht die vorinstanzliche Argumentation nicht. Die für den Entscheid relevante Begründung, ein Rückzug vom Rechtsvorschlag müsse vorbehalt- und bedingungslos erfolgen, der vom Beschwerdeführer angebrachte „Vorschlag“ einer Abzahlung von monatlich Fr. 2‘000.00 könne jedoch nicht als Bedingung aufgefasst werden, bleibt vom Beschwerdeführer unbeachtet. Damit setzt er sich nicht genügend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und es mangelt der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde wäre deshalb nicht einzutreten. Auch wenn es sich um eine Laieneingabe handelt, war dem Beschwerdeführer keine Frist zur Verbesserung anzusetzen, weil die angefochtene Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin am 24. Mai 2017 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist somit am Tag des Eintreffens der Beschwerde beim Kantonsgericht ablief (6. Juni 2017, KG‑act. 1).
3. a) Der Rechtsvorschlag kann vom Betriebenen mittels Rückzugserklärung ganz oder teilweise zurückgezogen werden (BGE 81 III 94, E. 2). Dies kann er jederzeit tun. Die Erklärung muss durch den Betriebenen gegenüber dem Betreibungsamt oder durch den vom Betriebenen zur Weiterleitung der Erklärung ermächtigten Betreibenden an das Betreibungsamt erfolgen. Die einmal erfolgte Rückzugserklärung ist unwiderruflich (Bessenich, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, 2010, N 5 zu Art. 78 SchKG). Aus der Erklärung muss klar hervorgehen, dass der Rechtsvorschlag zurückgezogen wird. Zudem muss die Rückzugserklärung vorbehaltlos erfolgen (BGE 131 III 357 E. 2; BGE 51 III 35 S. 36).
b) Am 6. November unterzeichnete der Beschwerdeführer die Rückzugserklärung in der Betreibung Nr. xx. Aus dieser geht hervor, dass der Schuldner hiermit den Rechtsvorschlag zur oben genannten Betreibung zurückziehe. Zugleich wurde die Beschwerdegegnerin 1 ermächtigt, die Rückzugserklärung dem zuständigen Betreibungsamt weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er diese Rückzugserklärung nur im Zusammenhang mit seinem „Vorschlag“ zur Abzahlung von Fr. 2‘000.00 monatlich unterzeichnet habe. Zudem wendet er ein, weil sein Zahlungsvorschlag von der Beschwerdegegnerin 2 wegen verspäteter Einreichung abgelehnt worden sei, sei auch sein Rückzug vom Rechtsvorschlag zu spät eingereicht worden. Aus diesem Grund sei die Rückzugserklärung ungültig und somit die darauf folgende Pfändungsankündigung zu Unrecht erfolgt (KG‑act. 1).
c) Wie bereits ausgeführt wurde (3.a), kann der Betriebene jederzeit den Rückzug seines Rechtsvorschlags erklären. Insofern schlägt seine Argumentation fehl, dass aus der Ablehnung seines „Vorschlags“ durch die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund verspäteten Einreichens die Ungültigkeit des ebenfalls „verspäteten“ Rückzugs vom Rechtsvorschlag resultiere. Die Ermächtigung der Gläubigerin, die Rückzugserklärung an das Betreibungsamt weiterzuleiten, ist nicht zu beanstanden. Fraglich ist aber, wie seine Bemerkung zur Rückzugserklärung aufzufassen ist. Aus der Erklärung geht ausdrücklich hervor, dass er den Rechtsvorschlag zur Betreibung Nr. xx zurückziehe (Vi‑act. 8/5). Mit dem unter die Unterschrift gesetzten „Vorschlag“ zur Abzahlung von Fr. 2‘000.00 monatlich, wollte der Beschwerdeführer die Angelegenheit offensichtlich ausserhalb des Betreibungsverfahrens lösen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, in diesem Zahlungsvorschlag eine Bedingung für den Rückzug des Rechtsvorschlags zu erblicken, kann nicht gefolgt werden. Ein Vorschlag ist darauf gerichtet, eine Einigung mit jemandem zu erzielen. Dazu benötigt es aber auch eine Annahme von Seiten des Gegenübers. Aus dem Wortlaut des Vorschlags des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass seine Rückzugserklärung von der Annahme des Zahlungsvorschlags abhängig sein soll. Wäre dem so, hätte er seinen „Zahlungsvorschlag“ klar als Vorbehalt auf der vorgedruckten Rückzugserklärung anbringen können und müssen, was er nicht tat. Der Gebrauch des Wortes „Vorschlag“ mit dem Zusatz „Abzahlung pro Monat Fr. 2‘000.00“ kann in diesem Zusammenhang nicht als eine Bedingung angesehen werden. Folglich ist der Rückzug des Rechtsvorschlags vorbehaltlos und somit gültig erfolgt. Demnach ist die Pfändungsankündigung ebenfalls gültig.
4. Offengelassen werden kann die Frage, ob überhaupt ein gültiger Rechtsvorschlag vorliegt.
5. Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 - 19 SchKG dürfen überdies keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 62‘131.75.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerinnen (je 1/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
9. Oktober 2017 kau