Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. September 2017
BEK 2017 92-96
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
sowie
1.****B.________,
2.****C.________,
3.****D.________,
4.****E.________,
5.****F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Nötigung
(Beschwerde gegen die Verfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2017, SUB 2017 97-101);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ beschuldigen mit ihrer Strafanzeige vom 30. Januar 2017 den Präsidenten und den Brunnenmeister der G.________ (Wasserversorgung) in einem Notfall zur Überbrückung der unterbrochenen privaten Wasserzufuhr ihrer Liegenschaft KTN zz kein Wasser geliefert zu haben. Dem Präsidenten und dem Schreiber der Gemeinde H.________ wird vorgeworfen, sich der Sache nicht angenommen, und dem derzeitigen Landammann, die Oberaufsicht nicht ausgeübt zu haben. Am 11. Mai 2017 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft je Beschuldigten separat, keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Dagegen erheben die Anzeigeerstatter am 2. Juni 2017 identische, hier in einer Verfügung zu behandelnde Beschwerden mit den Anträgen, es seien die angefochtenen Verfügung aufzuheben, das Unterlassen von Nothilfe festzustellen und eventuell die Verfügungen zu sistieren. Zu den Beschwerdeantworten von Vorinstanz und Gemeindevertreter nahmen die Beschwerdeführer mit einer Eingabe am 26. Juni 2017 Stellung.
2. Die Staatsanwaltschaft schloss nicht aus, dass die Beschuldigten der Auffassung sein konnten, der trotz früherer Wasserausfälle nicht angeschlossenen Liegenschaft aus einem unter dieser durchführenden Schacht der G.________ kein Wasser abgeben zu müssen, liess aber offen, ob eine konkrete Notlage vorlag und die G.________ in einer solchen hätte Wasser liefern müssen.
3. Die Beschwerdeführer beantragen nur die Verfolgung wegen Unterlassung der Nothilfe (vgl. Art. 128 StGB). Somit ist die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Nötigung und der ungetreuen Geschäftsführung unangefochten (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Auf den Tatbestand der Nothilfeunterlassung ist indes nicht einzutreten, da dieser nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Zudem ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass jemand verletzt oder in Lebensgefahr gebracht worden wäre, womit keine Pflicht bestünde, eine solch pauschale Anzeige förmlich zu behandeln (vgl. Riedo/Boner, BSK StPO, 22014, Art. 301 StPO N 11).
4. Abgesehen davon müssen die Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden *innert der Beschwerdefrist * so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen bzw. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2).
Die Behauptungen der Beschwerdeführer, sich in einer Notlage befunden zu haben, in welcher ihnen die G.________ unabhängig von jeder Anschlussmöglichkeit hätte Wasser liefern müssen, geht an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei (vgl. oben E. 2): Damit, dass es in objektiver Hinsicht *für die Strafbarkeit * wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Nötigung nicht darauf ankam, ob eine Notlage vorlag, in welcher die Beschuldigten richtig entschieden hätten oder nicht, setzen sich die Beschwerdeführer in nicht zu verbessernden Weise nicht auseinander, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn eine Notlage vorgelegen hätte, in welcher sie den bedingungslosen Wasserbezug (ohne Anschluss) hätten beanspruchen können (anders der Rechts- und Beschwerdedienst in U-act. 8.1.011 S. 1), wäre dies unerheblich, weil – wovon die angefochtenen Verfügungen in subjektiver Hinsicht eventualiter ausgehen – die Beschuldigten nicht wissentlich Recht beugten. Inwiefern die Beschuldigten nicht überzeugt sein konnten, dass ihre Vorgehensweise erlaubt respektive ihre Ratschläge geboten wären, legen die Beschwerdeführer – laut deren Stellungnahme vom 26. Juni 2017 notabene (S. 22) der Ausfall ihrer privaten Leitung durch einen Sanitär innert einen halben Stunde behebbar war – nicht dar. Schliesslich lässt sich ihrer Beschwerde zur Nichtanhandnahme wegen ungetreuer Amtsführung, abgesehen von der ihnen fehlenden Legitimation, ebenfalls nichts entnehmen.
5. Daher ist ohne Sistierung, wofür auch kein Grund dargetan ist, auf die Beschwerden kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von total Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben je Sicherheiten von insgesamt Fr. 3‘000.00 geleistet, weshalb ihnen je Fr. 2‘700.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzubezahlen sind.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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20. September 2017 kau