Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 17. August 2017
BEK 2017 90
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Mai 2017, ZES 2017 61);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Vorderrichter mit Verfügung vom 11. Mai 2017 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe provisorische Rechtsöffnung für Fr. 388.20 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 sowie Fr. 110.00 administrative Spesen erteilte, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin auferlegte und die Gesuchsgegnerin zur Entschädigung der Gesuchstellerin verpflichtete;
dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 (Postaufgabe am 22. Mai 2017) diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht;
dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens 12. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu bezahlen (KG-act. 4), welchen die Gesuchsgegnerin innert Frist aber nicht leistete;
dass der Gesuchsgegnerin deshalb mit Verfügung vom 14. Juni 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. Juni 2017 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 12);
dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, auch nicht innert ausnahmsweise verlängerter Frist bis zum 10. Juli 2017, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass die Gesuchsgegnerin als Beschwerdeführerin mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), und dass ein Auftrag an die Post, die Sendung zurückzubehalten, nichts an der Abholfrist ändert (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 138 N 8; BGE 134 V 49 E. 4);
dass die Gesuchsgegnerin abgesehen davon im Wesentlichen geltend macht, sie sei zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. August 2016 im Ausland gewesen, weshalb keine Krankenversicherungspflicht bestanden habe (KG-act. 1 resp. 7);
dass diese Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht Verfahrensgegenstand waren und also neu sind, im Beschwerdeverfahren aber neue Tatsachen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO, umfassendes Novenverbot);
dass sich überdies nicht aus den Akten ergibt, dass die Gesuchsgegnerin ihre Abwesenheit der Gesuchstellerin meldete oder die Zusatzversicherung kündigte, worauf auch die Gesuchstellerin hinweist (KG-act. 10);
dass aus den genannten Gründen die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
dass der Gesuchstellerin keine Entschädigung zuzusprechen ist, nachdem sie keinen entsprechenden Antrag stellte;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 498.20.
5. Zufertigung an Frau A.________ (1/R), die B.________ SA (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
18. August 2017 lul