Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. Juli 2017
BEK 2017 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer**,**
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2.C.________ undD.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, **3.**F.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner, **4.**G.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner, **5.**H.________ Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung / Nichtanhandnahme (2. Rechtsgang)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016, SUB 2013 145 und 146 sowie SUB 2014 487, 488, 489, 490, 492);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2016 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das gegen C.________ und D.________ eröffnete Strafverfahren ein und nahm gegen F.________, G.________ und H.________ keine Strafuntersuchung an die Hand. Damit erledigte die Staatsanwaltschaft Anzeigen von A.________ vom 11. März 2013 gegen C.________ und D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Wald- sowie das Planungs- und Baugesetz (WaG bzw. PBG; SUB 2013 145-146) und vom 5. November 2014 gegen die drei weiteren Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung (SUB 2014 487-490 sowie 492). Gegen diese Verfügung erhob A.________ innert Frist Beschwerde und beantragt in der Sache, die angefochtene Einstellung bzw. Nichtanhandnahme unter Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Untersuchungseröffnung bzw. Sachverhaltsabklärung aufzuheben (Ziff. 1 f.). Auf die Beschwerde trat der Vorsitzende mit Verfügung vom 25. Mai 2016 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein (BEK 2016 33). Das Bundesgericht hob am 16. Mai 2017 diese Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_761/2016).
2. Das Bundesgericht verneinte die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung wegen Begünstigung, ungetreuer Amtsführung, Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie der Widerhandlungen gegen das Waldgesetz (BGer 6B_761/2016 E. 3.4.1, 3.4.3 und 3.4.4). Insofern kann am Nichteintreten auf die Beschwerde festgehalten werden.
3. Das Bundesgericht (ebd. E. 3.4.2 und 3.4.5) bejahte die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers dagegen hinsichtlich der Verfolgung des Amtsmissbrauchs (gegen die Beschwerdegegner 3 und 4, dazu vgl. unten lit. b) sowie hinsichtlich der Verletzung von Bauvorschriften (gegen die Bauherrschaft und den Beschwerdegegner 5; vgl. lit. a), weshalb diesbezüglich die Beschwerde zu prüfen bleibt.
a) Die Staatsanwaltschaft ging gestützt auf Entscheide, die indes die Verbindlichkeit von Verwaltungsrechtsentscheiden für den Zivilrichter behandeln, davon aus, es sei nicht ihre Sache, den Befund der Bauabnahme in Frage zu stellen, wonach Baurealisierung und Baubewilligung abgesehen von als geringfügig bezeichneten Abweichungen und der nicht abgeschlossenen Angelegenheit des Regenbeckens korrespondierten (vgl. dazu SUB 2013 145 f. U-act. 12.2.17 f. und angef. Verfügung E. 5.2).
aa) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung den Verdacht des Bauens ohne Baubewilligung hegt (vgl. SUB 2013 145 f. U-act. 8.1.01 N 24 ff.), geht es nicht um Verstösse gegen das materielle Baurecht, für welches das Bundesgericht ihn als geschädigt betrachtete. Soweit bleibt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
bb) Allerdings erachtete das Bundesgericht den Beschwerdeführer namentlich bezüglich angeblich überhohen Bauens, was auch den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Bauherrschaft habe zweieinhalbmal umfangreicher als bewilligt gebaut (vgl. SUB 2014 487 ff. U-act. 8.0.01 insbes. N 14), umfassen wird, als beschwerdelegitimiert (BGer 6B_761/2016 E. 3.4.5). Sollte sich dieser in den Zusammenhang mit Terrain- bzw. Grenzmanipulationen gestellte Vorwurf, mit welchem sich die angefochtene Verfügung konkret nicht aus-einandersetzt, bewahrheiten, ist fraglich, ob der Bauabnahmebefund nicht offensichtlich falsch wäre. Damit wird sich die Staatsanwaltschaft nach dem Bundesgerichtsentscheid befassen müssen. In diese Prüfung sind neben der Bauherrschaft und dem als möglichen Gehilfen zu PBG-Widerhandlungen behandelten Beschwerdegegner 5 (vgl. angef. Verfügung E. 8) auch die Beschwerdegegner 3 und 4 einzubeziehen.
cc) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bauabnahmebefund im Unterschied zur Baubewilligung grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Deren Vergleich ist nicht durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheide betreffend die Zulässigkeit der nachträglichen Baueinsprache des Beschwerdeführers gedeckt (dazu vgl. KG-act. 13/2 und 3: VGE III 2011 61 vom 21. September 2011 und BGer 1C_509/2011 vom 8. Juni 2012). Trotzdem kann es unter strafrechtlichen Aspekten abgesehen von der Nichtigkeit nicht mehr darum gehen, die Baubewilligung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
dd) Schliesslich ist hier nicht auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer durch Gemeindeeigentum beeinträchtigendes Bauen überhaupt tangiert und geschädigt sein könnte. Offenzulassen ist zudem die Verbindlichkeit des ausdrücklich auf § 92 PBG referierenden höchstrichterlichen Urteils für andere Fälle und diesbezüglich nur festzuhalten, dass diese Bestimmung nicht direkt Verletzungen materiellen Baurechts, sondern formell widerrechtliches Bauen unter Strafe stellt.
b) Es bleibt noch die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die drei weiteren Beschuldigten, zwei ehemalige Gemeindebehördenmitglieder (Bauverwalter und Hochbaupräsident) und einen Ingenieur eines externen Fachbüros, wegen Amtsmissbrauchs bzw. Gehilfenschaft zu den PBG-Widerhandlungen der Bauherrschaft zu beurteilen. Soweit es sich um den Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Bauten im Waldbereich handelt, sind diese Vorwürfe strafrechtlich rechtskräftig erledigt (vgl. BEK 2013 85 vom 30. August 2013) und auf sie kann nicht mehr zurückgekommen werden, abgesehen davon, dass diesbezüglich dem Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesgerichts die Beschwerdeberechtigung fehlt. Dagegen ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass keine tatbestandsmässige Amtsgewalt ausübt, wer Baurechtswidrigkeiten bzw. den Überbau einer gemeindeeigenen Parzelle bloss tolerierte, nicht unbestritten (vgl. Hinweise bei Heimgartner, BSK, 32013, Art. 312 StGB N 18), namentlich dann nicht, wenn das Verhalten der Behördenmitglieder die Form vorsätzlicher Rechtsbeugung angenommen haben sollte (ebd. N 17). Es erscheint unzweckmässig, hier weiter zwischen den abzuklärenden PBG-Widerhandlungen und den diese allenfalls konkurrenzierenden Amtsmissbrauch bei der Baukontrolle zu differenzieren, wenn die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Realisierung eines zu grossen Bauvolumens durch die Bauherrschaft noch klären muss (vgl. oben lit. a/bb). Es kann ihr überlassen werden, den Tatbestand des Amtsmissbrauchs in tatsächlicher Hinsicht vervollständigt zu klären und dann insgesamt nochmals über Einstellung oder Anklage zu entscheiden.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 397 Abs. 2 f. StPO im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (dazu vgl. auch Guidon, BSK, 22014, Art. 397 StPO N 6). Der Sachverhalt ist von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Bauherrschaft und den externen Ingenieur betreffend PBG-Widerhandlungen (zu grosses Bauvolumen) bzw. der Gehilfenschaft dazu sowie in Bezug auf die beiden ehemaligen Behördenmitglieder wegen Amtsmissbrauchs, eventualiter wegen Gehilfenschaft zu PBG-Widerhandlungen, zu prüfen. Es ist hier auf die bundesgerichtliche Erinnerung an die drohende Verfolgungsjährung hinzuweisen (BGer 6B_761/2016E. 3.4.6).
Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). Mangels Belegs und Bezifferung ist auf den Antrag der Entschädigung von Verfahrensaufwendungen des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO);-
:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘800.00 gehen zu Lasten des Staates und die in dieser Höhe geleistete Sicherheit ist dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuzahlen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Beschwerdegegner 3 bis 5 (je 1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
24. Juli 2017 lul