Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2017
BEK 2017 86
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller,
gegen
B.________, Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Ausstandsgesuch vom 15. Mai 2017, SEO 2017 003);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 (U‑act. 3), sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Abbiegen nach links verboten“ (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 25 Abs. 1 SSV) und des Überfahrens einer Doppellinie (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 4 und 6 lit. c SSV) schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller am 14. November 2016 rechtzeitig Einsprache (U‑act. 6).
b) Am 20. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln Anklage beim Bezirksgericht Einsiedeln (U‑act. 12). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies der Einzelrichter C.________ die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zurück (Vi‑act. A.0c). Am 30. März 2017 reichte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eine überarbeitete Anklageschrift ein (Vi‑act. A.I), welche der Einzelrichter B.________ prüfte und keine Mängel feststellte (Vi‑act. D.2).
c) Mit Ausstandsgesuch vom 15. Mai 2017 lehnt A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) den Einzelrichter B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) ab (KG‑act. 2). Mit Überweisungsschreiben vom 16. Mai 2017 ersucht der Gesuchsgegner vernehmlassend um kostenpflichtige Abweisung des Ausstandsgesuchs (KG‑act. 1). In der Vernehmlassung bringt der Gesuchsteller weitere Umstände vor, die nach seinen Angaben den Gesuchsgegner als befangen erscheinen lassen sollen (KG‑act. 5).
2. Das Ausstandsbegehren kann nur insoweit behandelt werden, als es sich um mögliche Ausstandsgründe gegen den Gesuchsgegner handelt. Der Gesuchsteller macht geltend, ein Urteil könne zurzeit nicht ergehen. Die Staatsanwaltschaft könne nur Anklage erheben, wenn sie keinen Strafbefehl erlassen könne. Aus diesem Grund seien die Anklage und damit die Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er eine erneute Verschiebung der Hauptverhandlung (KG‑act. 2). Diese Fragen sind Gegenstand des Straf- und nicht des Ausstandsverfahrens. Vorliegend ist einzig über den Ausstand zu befinden (vgl. BEK 2016 192 E. 2).
3. a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ist ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h., in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Wer einen Richter nicht unverzüglich ablehnt, verwirkt den Anspruch auf spätere Geltendmachung, wenn er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste und sich stillschweigend auf den Prozess einlässt (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. A., Basel 2014, N 5 und 7 zu Art. 58 StPO). Ein Ausstandsgesuch, welches sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Hingegen ist ein Gesuch verspätet, dass erst zwei bis drei Wochen danach gestellt wird (BGer, Urteil 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
b) Im Ausstandsgesuch vom 15. Mai 2017 bringt der Gesuchsteller vor, der Gesuchsgegner habe die Anklage fehlerhaft geprüft (KG‑act. 2). Mit Verfügung vom 31. März 2017 hielt der Gesuchsgegner fest, die Prüfung der Anklage habe keine Mängel ergeben (Vi‑act. D.2). Diese Verfügung erhielt der Gesuchsteller nach eigenen Angaben am 5. April 2017 (Vi‑act. D.3). Seit Kenntnisnahme dieses angeblichen Ausstandsgrundes bis zur Einreichung des Ausstandsgesuchs vergingen somit mehr als fünf Wochen. Damit reichte der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verspätet ein.
c) Vernehmlassend rügt der Gesuchsteller weitere Verfahrensfehler, die seiner Ansicht nach den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners erwecken würden (KG‑act. 5). Zudem sei der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller nicht wohlgesonnen. Dies bringe der Gesuchsgegner mit seiner Aussage, dass Ausstandsbegehren sei „haltlos“, zum Ausdruck.
Die weiteren Verfahrensfehler, welche der Gesuchsteller rügt und nach seiner Ansicht Ausstandsgründe darstellen sollen, erhob er ebenfalls verspätet. Die letzte Verfügung des Gesuchsgegners, bei welchem der Gesuchsteller einen Verfahrensfehler rügt, erging am 10. Mai 2017 (Vi‑act. D.8). Nur den Umstand, der Gesuchsgegner sei aufgrund seiner Aussage bezüglich des Ausstandsgesuch befangen, brachte der Gesuchsteller rechtzeitig vor. Das Überweisungsschreiben mit Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde dem Gesuchsteller am 22. Mai 2017 zugestellt (KG‑act. 3). Somit vergingen sieben Tage bis zum Vernehmlassungsschreiben des Gesuchstellers und liegt damit noch im Rahmen dessen, was nach Rechtsprechung des Bundesgerichts als rechtzeitig angesehen wird.
Die Aussage das Ausstandsbegehren sei haltlos und deshalb abzuweisen, vermag nicht den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken. Er kommt damit bloss seiner Pflicht zur Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nach und stellt sich auf den Standpunkt, das Ausstandsbegehren sei unbegründet.
4. Selbst wenn die gerügten Verfahrensfehler rechtzeitig vorgebracht worden wären, vermöchten sie nicht den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken.
a) Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen begründen für sich alleine keine Befangenheit. Daraus auf mangelnde Objektivität des Beurteilenden zu schliessen, ist nicht zulässig, da solche Fehler auf allen Ebenen der Justiz vorkommen können (Keller, a.a.O., N 40 f. zu Art. 56 StPO). Allgemein gilt für materielle oder prozessuale Rechtsfehler, dass diese im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sind (Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO). Das Bundesgericht macht davon eine Ausnahme. Verfahrensfehler können unter Umständen den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn es sich um besonders krasse oder wiederholte Irrtümer handelt, die eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen würden, oder um eine unangebrachte Äusserung, wenn sie eine schwere Verfehlung bedeute (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, ob richtig oder falsch, vermögen normalerweise keine Voreingenommenheit zu begründen (BGer, Urteil 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2).
b) Neben dem Vorwurf der fehlerhaften Anklageprüfung bringt der Gesuchsteller vor, der Gesuchsgegner habe ein persönliches Interesse i.S.v. Art. 56 lit. a StPO daran, die Fehlerhaftigkeit seiner Prozesshandlungen nicht gegenüber einem juristischen Laien eingestehen zu müssen. Unter anderem werde der Gesuchsgegner jeweils in einer anderen Stellung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO tätig, weil er als Verfahrensleitung die Anklage prüfe und bei der Beurteilung der Vorbringen des Gesuchstellers als Einzelrichter in Strafsachen amte (KG‑act. 5). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass der Einzelrichter als Verfahrensleitung die Anklage zu überprüfen hat (Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. § 21 JG, Art. 61 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Selbst wenn der Gesuchsgegner die Anklage fehlerhaft prüfte, wäre dies im Rahmen des ordentlichen Verfahrens an der Hauptverhandlung bzw. mit einem Rechtsmittel geltend zu machen. Jedenfalls stellten solche angeblichen Verfahrensfehler vorliegend keine derart krassen Verfehlungen dar, die eine Verletzung der Amtspflicht begründen und somit den Gesuchsgegner als befangen erscheinen lassen würden, weil es sich um in jedem Verfahren notwendige allgemeine Verfahrenshandlungen handelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelrichter aus persönlichem Interesse Fehler vertuschen möchte, sind keine ersichtlich. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass mögliche Fehler des Einzelrichters C.________ bei der Prüfung und Rückweisung der Anklage mit Verfügung vom 24. März 2017 (Vi‑act. A.0c) nicht dem Gesuchsgegner zugerechnet werden können.
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen wurden nicht beantragt;-
beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
29. Dezember 2017 kau