Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. Mai 2017
BEK 2017 85
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________
betreffend
Vorladung zur Konkursverhandlung (Betreibung Nr. xxx)
(Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 1. Mai 2017, ZES 2017 8);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Parteien in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Höfe mit Verfügung vom 1. Mai 2017 auf den 6. Juni 2017 zur Konkursverhandlung vorgeladen und die von der A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) geschuldete Restanz der Forderung auf Fr. 500.00 für eine ermessensweise festgesetzte Parteientschädigung an die Gegenseite festgelegt hat;
dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 10. Mai 2017 diese Vorladung beim Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen angefochten und die folgenden Anträge gestellt hat (KG-act. 2):
Die BGin Bez.-Gericht Höfe sei anzuweisen, das mit Schreiben vom 1.3.17 angedrohte Konkurs-Begehren abzuweisen.
Die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde sei zu gewähren.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beschwerde am 12. Mai 2017 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen hat (KG-act. 1) und das Aktenüberweisungsschreiben am 17. Mai 2017 den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist (KG-act. 3);
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und ein solcher Nachteil bei Vorladungen, Terminverschiebungen und Fristerstreckungen kaum je in Betracht fallen kann (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 14 zu Art. 319 ZPO);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
dass die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde ausschliesslich wie folgt begründet (KG-act. 2)
Die BGin A.________ AG hat die im Schreiben 1.3.17 verlangte Forderung vollumfänglich erfüllt. Parteien-& Umtriebskosten sind durch die Parteien beidseits wettgeschlagen worden. Die Antragsstellerin B.________ AG hat denn auch gegen die Forderung des Gerichts vom 1.3.17 nicht opponiert.
und die Gesuchsgegnerin damit in keiner Art und Weise einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegt;
dass auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne Art. 132 ZPO an die prozesserfahrene Gesuchsgegnerin zu verzichten ist, zumal die Nachfristansetzung nicht dazu dient, eine inhaltlich ungenügende Beschwerde nachzubessern (Gschwend/Bornatico, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 18 zu Art. 132 ZPO);
dass auf die Beschwerde somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass es der Gesuchsgegnerin unbenommen bleibt, ihre Einwendungen gegen die Festsetzung der Parteientschädigung an die Gegenseite anlässlich der anberaumten Konkursverhandlung vorzutragen;
dass infolge offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde keine Beschwerdeantwort eingeholt werden musste;
dass es sich bei diesen Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung näher einzugehen;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
31. Mai 2017 rfl