Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. November 2017
BEK 2017 80
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber-brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
üble Nachrede, amtliche Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Mai 2017, SUI 2017 1368);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) reichte am 2. Mai 2017 ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Nr. SUI 2017 1368) wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB ein (U‑act. 2.1.01). Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (U‑act. 2.1.15) lehnte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dieses Gesuch mit der Begründung ab, es liege kein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vor. Weiter führt sie aus, dass auch kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sei. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, mittels Angaben auf einem Zahlungsbefehl eine Ehrverletzung begangen zu haben. Bei einer Verurteilung sei mit einer bedingten Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen zu rechnen, weshalb es sich um einen Bagatellfall handle. Überdies biete der zu beurteilende Sachverhalt keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten.
b) Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 erhob der Beschuldigte gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht (KG‑act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe aufgrund mangelnder Einsicht in die polizeilichen Protokolle keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Hinblick auf weitere Entwicklungen im Verfahren habe er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangt. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Wiederum führt sie aus, dass es sich um einen Bagatellfall handle und der zu beurteilende Sachverhalt keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten biete (KG‑act. 3).
c) Am 17. August 2017 erliess die kantonale Staatsanwaltschaft eine innerkantonale Übernahmeverfügung in der Strafsache des Beschuldigten, weil das Verfahren um den Straftatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB erweitert wurde (KG‑act. 6/1). Mit Eingabe vom 29. September 2017 teilte die kantonale Staatsanwaltschaft mit, dass trotz des neuen Vorwurfs der falschen Anschuldigung sich das Strafmass im Rahmen von unter 90 Tagessätzen bedingter Geldstrafe bewegen werde (KG‑act. 12).
2. a) Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist gemäss Abs. 2 namentlich dann gegeben, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; Riklin, OF-Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, N 3 zu Art. 132 StPO).
Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO sind nicht gegeben, denn der Beschuldigte war nicht in Untersuchungshaft (Art. 130 lit. a StPO), ihm droht bei einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen (Art. 130 lit. b StPO; KG‑act. 12), er ist in der Lage, seine Verfahrensinteressen zu wahren (Art. 130 lit. c StPO und E. 3b nachfolgend) und ein persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor Gericht (Art. 130 lit. d StPO) oder die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 130 lit. e StPO) kommen derzeit nicht infrage. Somit ist zu prüfen, ob ein Fall einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
b) Ein Bagatellfall liegt nach Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Die Grenze in Art. 132 Abs. 3 StPO bestimmt nur, ab wann ein Bagatellfall nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grund kann es sich bereits bei einer drohenden Freiheitsstrafe oder umgerechneter Geldstrafe von unter vier Monaten bzw. 120 Tagessätzen um keinen Bagatellfall mehr handeln. Hingegen verneint das Bundesgericht einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei welchen nur eine Busse oder eine geringe Freiheitsstrafe in Frage kommt (BGer, Urteil 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Strafe, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (BGE 124 I 185, E. 2c; BGE 120 Ia 43, E. 2b mit Hinweisen).
c) Wie hoch die Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sein müssen, kann nicht abstrakt gesagt, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden. Diese müssen aber umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umgekehrt (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N 37 zu Art. 132 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 453). Zudem müssen die Schwierigkeiten an den Fähigkeiten der beschuldigten Person gemessen werden (BGE 115 Ia 103, E. 4).
Ist der objektive und/oder der subjektive Tatbestand umstritten und müssen dazu noch diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten erhoben werden, kann dies einen Straffall in tatsächlicher Hinsicht schwierig gestalten. Ebenfalls von Bedeutung ist, ob bzw. inwiefern die beschuldigte Person geständig ist (Ruckstuhl, a.a.O., N 38 zu Art. 132 StPO). Besondere Konstellationen des Verfahrens, wie etwa eine ausserordentlich umfangreiche Aktenlage oder mangelnde Fähigkeit des Beschuldigten sich im Verfahren zurecht zu finden, können ebenfalls Schwierigkeiten darstellen. Solche können auch persönliche Umstände bzw. Eigenschaften, wie Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft oder gesundheitliche Aspekte begründen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 132 StPO). In rechtlicher Hinsicht liegen Schwierigkeiten beispielsweise vor, wenn es sich um komplexe Tatbestände handelt (wie etwa Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe), wenn die rechtliche Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder konkret Probleme bereitet, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder die Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (Ruckstuhl, a.a.O., N 39 zu Art. 132 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, N 12 zu Art. 132 StPO).
3. a) Aufgrund der zu erwartenden Strafe (bedingte Geldstrafe unter 90 Tagessätze) wird vorliegend die in Art. 132 Abs. 3 StPO erwähnte Bagatellgrenze (vier Monate bzw. 120 Tagessätze) nicht überschritten. Die drohende Strafe bewegt sich somit grundsätzlich noch im Rahmen eines Bagatellfalles. Für die Zusprechung der amtlichen Verteidigung müssen folglich aufgrund der geringen zu erwartenden Strafe umso höhere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorhanden sein (vgl. BGer, Urteil 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016, E. 3.5).
b) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich mittels Angaben auf einem Zahlungsbefehl einer Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 StGB schuldig gemacht zu haben. Der fragliche Zahlungsbefehl liegt in den Akten, weshalb diesbezüglich keine komplexen beweismässigen Abklärungen nötig sein werden. Soweit ersichtlich, geht es beim zweiten Vorwurf der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB um den gleichen Sachverhalt zwischen dem Beschuldigten und Herrn C.________. Somit sind keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu erkennen.
In casu handelt es sich weder um in der Lehre genannte komplexe Tatbestände (wie etwa Betrug oder Urkundendelikte) noch sind besondere Schwierigkeiten bei der rechtlichen Subsumtion der in Frage stehenden Tatbestände auszumachen. Überdies ist die Aktenlage überschaubar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Beschuldigte im Verfahren nicht zurechtfinden würde. Vielmehr stellte er ein Gesuch um amtliche Verteidigung und brachte auch die nötigen Unterlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit vor. Sodann vermochte er selbständig Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu erheben. Persönliche Umstände des Beschuldigten, die tatsächliche Schwierigkeiten begründen würden, sind somit nicht erkennbar und werden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte war bei den Einvernahmen nach seinen Angaben zwar auf einen Übersetzer angewiesen, da er italienisch spricht und seine Deutschkenntnisse für diese Zwecke nicht ausreichen (vgl. U‑act. 1.1.02; U-act. 8.1.17). Für sich alleine vermag dieser Umstand aber noch keine genügenden Schwierigkeiten zu begründen, die für eine amtliche Verteidigung sprechen würden. Diesem Problem kann mit dem Beizug eines Dolmetschers begegnet werden (BGer, Urteil 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 3.2.3). Demzufolge liegen keine erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, die angesichts der geringen zu erwartenden Strafe eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Somit erübrigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit.
c) Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten beziehen sich auf seine Anzeige gegen Herrn C.________. Inwiefern damit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ist nicht ersichtlich und für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nicht relevant. Aus diesem Grund ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist mit der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie mit definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
15. November 2017 sl