Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 2. Januar 2018
BEK 2017 78
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
SVG, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. März 2017, SEO 2016 26);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 25. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Anklagebehörde) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Anklage gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.00 (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (U-act. 15.1.04):
Am Dienstag, 4. August 2015, um 06:34 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen „________ (Automarke)“, SZ xx, in Tuggen auf der Mühlenenstrasse (Höhe Langacker) in Fahrtrichtung Schübelbach und überschritt dabei die ihm bekannte signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge willentlich um 25 km/h.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2017 (Vi-act. 25) beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zu Lasten des Staates (Vi-act. 24). Mit Urteil vom 22. März 2017 befand der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten für schuldig im Sinne der Anklage, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.00 (ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Dagegen meldete der Beschuldigte am 3. April 2017 rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2) und beantragt mit Berufungserklärung vom 23. Mai 2017 (KG-act. 3) bzw. schriftlicher Berufungsbegründung vom 24. August 2017 (KG-act. 9) Folgendes:
1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts March sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten (zzgl. 8 % MWST) auszurichten.
Mit Berufungsantwort vom 15. September 2017 beantragte die Anklagebehörde die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (KG-act. 11).
2. Bildeten wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Demgemäss sind sämtliche Rechtsfragen mit vollständiger Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 23 zu Art. 398 StPO). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13, E. 5.1; BGE 138 V 74, E. 7). Dasselbe gilt für die willkürliche Beweiswürdigung, welche vorliegt, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht, grundlos ausser Acht lässt oder lediglich einseitig zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei würdigt (BGE 137 I 1, E. 2.4; BGE 135 II 356, E. 4.2.1; BGE 134 I 140, E. 5.4; Urteil BGer vom 24. August 2012, 6B_263/2012, E. 1.2; Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2011, N 11 zu Art. 97 BGG).
3. Wie bereits vor erster Instanz ist die Täterschaft des Beschuldigten umstritten. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, aufgrund verschiedener Umstände bestünden keine hinreichend erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Auf dem Radarbild sei unzweifelhaft eine junge, männliche Person zu erkennen, sodass die Halterin des Fahrzeuges (Mutter des Beschuldigten) als Fahrerin ausscheide. Deren Lebenspartner sowie der Vater des Beschuldigten seien aufgrund ihres Alters als Lenker ausgeschlossen; einzig der Bruder des Beschuldigten käme als Lenker in Frage. Die grosse Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem Radarfoto sei unübersehbar. Auch die überdurchschnittliche Körpergrösse deute auf ihn als Täter hin, sei doch auf dem Radarbild ersichtlich, dass der Lenker mit dem Kopf bis knapp unter das Fahrzeugdach reiche. Die Stelle, an welcher die Geschwindigkeitskontrolle stattgefunden habe, liege nur wenige Fahrsekunden bzw. -minuten vom damaligen Arbeitsort des Beschuldigten entfernt und die kürzeste Route zur Arbeit führe den Beschuldigten am Ort der Kontrolle vorbei. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in der ersten Augustwoche 2015 Ferien gehabt und nur gerade am 4. August 2015 gearbeitet habe, sei ohne Weiteres denkbar, dass er ein paar Minuten später als üblich unterwegs gewesen sei. Entsprechend plausibel erscheine es, dass er zur Tatzeit an der Radaranlage vorbeigefahren sei. D.________, der Arbeitgeber des Beschuldigten, habe bestätigt, dass dem Beschuldigten als Vorarbeiter ein Geschäftsbus für den Arbeitsweg zur Verfügung gestanden habe. Ob er diesen am 4. August 2015 ebenfalls fuhr, habe er aber nicht sagen können, weil er damals Ferien gehabt habe. Der Zeuge E.________ habe ebenfalls nicht gesehen, in welchem Fahrzeug der Beschuldigte erschienen sei. Der Zeuge habe zuerst spontan gesagt, die Fahrzeuge würden während der Ferien am Geschäftssitz zurückgelassen, während seine folgenden Äusserungen eher so zu deuten seien, dass sie im Normalfall auch in dieser Zeit bei ihrem üblichen Nutzer verblieben. Ersteres erscheine jedoch weitaus plausibler. Klar sei jedenfalls, dass niemand die Behauptung des Beschuldigten, am Tag der Radarkontrolle mit dem Firmenfahrzeug zur Arbeit erschienen zu sein, habe bestätigen können. Sodann sei auffällig, dass der Beschuldigte bereits am 10. September 2015 eine Anwaltsvollmacht unterzeichnet habe, obwohl die Polizei in diesem Zeitpunkt erst damit beauftragt worden sei, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Schliesslich trage nicht zur Entlastung des Beschuldigten bei, dass er trotz seines geringen Alters bereits mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft sei und als Folge davon mehrere Administrativmassnahmen hätten getroffen werden müssen (angefochtenes Urteil, E. 1).
a) Der Beschuldigte macht zunächst geltend, der Vorinstanz könne zwar beigepflichtet werden, dass es sich auf dem Radarfoto eher um eine männliche Person handle. Wieso das Foto, das extrem verpixelt und unscharf sei, auf eine junge Person hindeuten solle, erschliesse sich nicht. Dann noch erkennen zu wollen, dass die Person Ähnlichkeiten zum Beschuldigten aufweise, sei „an den Haaren herbeigezogen“. Auch das Argument der Körpergrösse ziele ins Leere, zumal bekannt sein dürfte, dass sich der Autositz des Fahrzeuglenkers bei jedem Auto in der Höhe verstellen lasse. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb das Radarfoto nicht mit den weiteren Familienmitgliedern bezüglich deren Aussehen abgeglichen worden sei. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, nähere Abklärungen betreffend die Ähnlichkeit des Bruders oder des Vaters mit der Person auf dem Foto zu treffen (KG-act. 9, S. 4 f.).
Das Radarfoto (U-act. 8.1.04) ist zwar tatsächlich nicht ganz scharf und im linken Bereich etwas verpixelt. Die Gesichtszüge sind aber soweit erkennbar, dass die Würdigung der Vorinstanz, es handle sich bei der abgebildeten Person um einen jungen Mann, nicht als geradezu willkürlich erscheint. Somit durfte die Vorinstanz den Vater des Beschuldigten wie auch den Lebenspartner seiner Mutter als Fahrer ausschliessen (letzteren schlossen auch die Polizeibeamten anlässlich eines persönlichen Gesprächs aus, U-act. 8.1.05, S. 2). Da es sich beim abgebildeten Fahrzeug um dasjenige der Mutter handelt (U-act. 8.1.01), mit welchem auch die übrigen Familienmitglieder fuhren (vgl. U-act. 2.1.06; Vi-act. 24, S. 4), käme aufgrund seines Alters einzig noch der Bruder des Beschuldigten als Fahrer in Frage. Den bisherigen Akten ist kein Foto des Bruders zu entnehmen. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, es seien Abklärungen zur Ähnlichkeit seines Bruders mit dem Radarfoto anzustellen (KG-act. 9, N 10; vgl. auch die erstinstanzlichen Ausführungen Vi-act. 24). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO), selbst wenn die Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen in Tatfragen gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO auf Willkür beschränkt ist (Urteil BGer vom 29. Oktober 2012, 6B_362/2012, E. 8.4.2). Die beantragte Beweisabnahme ist somit zulässig.
Der Bruder von A.________ heisst G.________ (Vi-act. 19, Eingabe Verteidiger). Er ist 16 Monate jünger als der Beschuldigte (Vi-act. 25, Frage 5) und arbeitet als Informatiker (Vi-act. 25, Frage 6). Gemäss GERES wohnte G.________, am 4. August 2015 (Tatzeitpunkt) an der Adresse H.________ yy in Altendorf (KG-act. 13/1). Eine Suche des Namens „G.________“ auf Google produziert einen Eintrag mit Profilfoto auf der Website www.xing.com, welcher in der Vorschau auch ohne Passwort ersichtlich, d.h. öffentlich zugänglich ist (KG-act. 13/2-3). Der Beschuldigte bestätigte implizit, dass es sich dabei um seinen Bruder handelt (KG-act. 17). Ausserdem reichte er zwei weitere Fotos ein, worauf G.________ (KG-act. 17/1) bzw. beide Brüder (KG-act. 17/2) abgebildet sind. Insbesondere auf letzterem Foto ist ersichtlich, dass der Beschuldigte leicht abstehende Ohren hat, wohingegen die Ohren des Bruders sehr eng anliegend sind. Auch die Person auf dem Radarfoto hat leicht abstehende Ohren. Ausserdem stimmt die Gesichtsform des Beschuldigten weitaus besser mit dem Radarfoto überein als diejenige des Bruders. Sodann hielt bereits die ermittelnde Polizeibeamtin fest, dass nach Abgleich des Radarfotos mit dem Führerausweisfoto der Beschuldigte als Lenker nicht ausgeschlossen werden könne (U-act. 8.1.09, S. 2). Auch die Vorinstanz hielt das Radarfoto anlässlich der Hauptverhandlung, bei welcher sie den Beschuldigten persönlich sah, als sehr typähnlich (Vi-act. 25, Frage 16). Die Strafkammer ist deshalb überzeugt, dass es sich bei der auf dem Radarfoto abgebildeten Person um den Beschuldigten handelt und nicht um dessen Bruder, und so erscheinen jedenfalls die Ausführungen des Erstrichters zur Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der Person auf dem Radarfoto nicht als willkürlich. An diesem Beweisergebnis würde sich schliesslich auch nichts ändern, wenn das Argument der Vorinstanz betreffend Körpergrösse des Beschuldigten als nicht einschlägig erachtet werden müsste.
b) Des Weiteren moniert der Beschuldigte die Argumentation der Vor-instanz, wonach es ohne Weiteres denkbar sei, dass der Beschuldigte, welcher in der Woche des Vorfalls Ferien hatte und nur am 4. August 2015 arbeitete, ein paar Minuten später als üblich in Richtung der Geschäftsniederlassung unterwegs gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Zeugenaussagen würden kein Indiz liefern, dass er rund 20-25 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen sei und es gebe hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte (KG-act. 9, S. 5 f.).
Der Beschuldigte behauptete vor dem Staatsanwalt, er habe jeweils um viertel nach, zwanzig nach sechs Uhr morgens mit der Arbeit begonnen (U-act. 10.1.03, Frage 18). Der frühere Arbeitgeber des Beschuldigten, D.________, sagte als Zeuge aus, im Sommer beginne die Arbeitszeit um 06:30 Uhr (U-act. 10.1.06, Frage 12). Sodann liess der Beschuldigte in der Eingabe vom 6. April 2016 behaupten, sein damaliger Arbeitskollege, E.________, sei am 4. August 2015 bereits bei der Arbeit gewesen, als er dort mit dem Geschäftsauto erschienen sei (U-act. 2.1.06). E.________ sagte hingegen als Zeuge aus, der Beschuldigte sei bereits im Magazin gewesen, als er gekommen sei (U-act. 10.1.07, Frage 13). Der Beschuldigte sei an besagtem Tag um ca. halb sieben Uhr zur Arbeit gekommen (U-act. 10.1.07, Frage 27). Die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zur Reihenfolge ihres Erscheinens widersprechen sich somit. Wann der Zeuge selber zu arbeiten begann, ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist anhand der vorgelegten Stundenkarte des Beschuldigten festzustellen, wann er am 4. August 2015 zu arbeiten begann (U-act. 9.1.04). Es ist somit nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte um 06:30 Uhr oder bereits früher vor Ort war. Demgegenüber hatte der Beschuldigte in der Woche vom 4. August 2015 Ferien und arbeitete nur an diesem einen Tag (U-act. 9.1.04). Sein Arbeitgeber war in dieser Woche, insbesondere an besagtem Tag, ebenfalls in den Ferien (U-act. 10.1.06, Frage 17). Die vorinstanzliche Argumentation, dass es denkbar sei, dass der Beschuldigte ein paar Minuten später als üblich unterwegs gewesen sei, erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und plausibel. Die Sachverhaltsfeststellung ist jedenfalls weder aktenwidrig noch offensichtlich falsch bzw. unmöglich und somit nicht geradezu willkürlich.
c) Der Beschuldigte macht weiter geltend, die Darlegungen der Vorinstanz den Geschäftsbus betreffend vermöchten nicht zu überzeugen. Es würden nur diejenigen Aussagen des Zeugen E.________ herausgepickt, welche den Beschuldigten vermeintlich belasten würden. Die Vorinstanz treffe den Geschäftsbus betreffend eine Annahme, welche keinesfalls ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstelle, sondern eher entlastend gewertet werden müsse (KG-act. 9, S. 6 f.).
Der Beschuldigte behauptete anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Nachfrage durch seinen Verteidiger, er sei am 4. August 2015 mit dem Geschäftsauto zur Arbeit gefahren (U-act. 10.1.03, Frage 31). D.________ sagte aus, der Beschuldigte sei jeweils mit dem Geschäftsbus zur Arbeit gekommen. Er habe diesen für die Heimfahrt, für den Arbeitsweg, zur Verfügung gehabt, wie die meisten Vorarbeiter. Es gebe aber auch immer Ausnahmen, wenn etwas am Fahrzeug gemacht werden müsse, was auch immer (U-act. 10.1.06, Fragen 13-15). Ob der Beschuldigte am 4. August 2015 mit dem Geschäftsfahrzeug zur Arbeit erschien, konnte er nicht sagen, weil er an diesem Tag Ferien hatte (vgl. U-act. 10.1.06, Frage 17). E.________ sagte vor dem Staatsanwalt auf dessen Nachfrage betreffend das Geschäftsfahrzeug wie folgt aus (U-act. 10.1.07):
14. Haben Sie gesehen, wie A.________ zur Arbeit kam am 04.08.2015?
Nein. War normal mit Bus. Er hatte Bus viel, so wie ich.
15. Kam er immer mit dem Bus?
Ja.
16. Es gab keine Ausnahme, dass er nicht mit dem Bus gekommen ist?
Nein normalerweise mit Bus, weil er muss mit Bus. Er ist Vorarbeiter, er hat einen Bus bei sich und kommt normal immer mit dem Bus. Ich schaffte mit ihm fast zwei Jahre und er immer mit Bus, ja.
…
31. Wenn man Ferien hat, wo befinden sich dann die einem zugeteilten Firmenfahrzeuge? Hat man die bei sich während den Ferien oder sind die bei der Firma?
Im Magazin. Vielleicht andere Person braucht diese oder Vorarbeiter bleiben im Haus bei Vorarbeiter. Normal immer mit Person, nur wenn etwas anders organisiert ist, andere Baustelle dann nicht.
32. Also wenn man drei Wochen Ferien hat, dann ist ein Bus einfach drei Wochen weg?
Ja. Also eben nicht immer. Normal schon. Weil sowieso ganze Firma in Ferien nur ein paar Leute am Schaffen. Weil ist Zeit der Ferien.
Gemäss den Antworten zu den Fragen 14-16 soll der Beschuldigte immer, ohne Ausnahme, mit dem Geschäftsfahrzeug zur Arbeit gefahren sein. Wie die Vorinstanz erwähnte (angefochtenes Urteil, E. 1.2.2.c), ist jedoch zu bedenken, dass der Zeuge nicht sah, mit welchem Fahrzeug der Beschuldigte am 4. August 2015 zur Arbeit erschien (vgl. U-act. 10.1.07: der Beschuldigte sei bereits im Magazin gewesen, als er selber zur Arbeit gekommen sei). Die Antworten zu den Fragen 31-32 sind widersprüchlich, es bleibt unklar, wo die Geschäftsfahrzeuge nach Meinung des Zeugen während der Ferien der jeweiligen Vorarbeiter waren. Aufgrund seiner Aussagen erscheint sowohl ein Verbleib im Magazin als auch beim jeweiligen Vorarbeiter möglich. Wenn die Vor-instanz folgerte, dass niemand die Behauptung des Beschuldigten, am Tag der Radarkontrolle mit dem Firmenfahrzeug zur Arbeit erschienen zu sein, habe bestätigen können (angefochtenes Urteil, E. 1.2.2.c), ist dies somit ohne Weiteres mit den Akten bzw. den Zeugenaussagen vereinbar. Inwiefern sie dabei in Willkür hätte verfallen sollen, ist nicht ersichtlich.
d) Sodann wendet der Beschuldigte ein, die Vorinstanz verkenne in Bezug auf das Datum der Anwaltsvollmacht, dass er generell die Aussagen verweigert habe, um weder sich noch jemand anderen zu belasten. Aus dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht könne nicht hergeleitet werden, dass nicht mehrere Vollmachten ausgestellt worden seien. Das Datum der Vollmacht wäre genauso ein Indiz für die Täterschaft der übrigen Familienmitglieder, da alle vier Vollmachten am 10. September 2017 ausgestellt worden seien (KG-act. 9, S. 7).
Dabei verkennt der Beschuldigte jedoch, dass die Vorinstanz in erster Linie die zutreffende zeitliche Einbettung der Anwaltsvollmacht in das Untersuchungsverfahren als Indiz wertete (angefochtenes Urteil, E. 1.2.2.d). Die Behauptung des Beschuldigten, es seien für alle vier Familienmitglieder im selben Zeitpunkt Anwaltsvollmachten unterschrieben worden, erachtete sie vor diesem Hintergrund lediglich als nicht überzeugend, zumal der Beschuldigte diesen Umstand bereits hätte erwähnen können, als er anlässlich seiner ersten Einvernahme konkret darauf angesprochen worden sei. Die Vorinstanz würdigte demnach nicht das Schweigen des Beschuldigten zu seinen Lasten, sondern sein gesamtes Verhalten. Die Berücksichtigung des (Aussage)Verhaltens des Beschuldigten ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch im Hinblick auf das Verbot, sich selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO), zulässig (Urteil BGer vom 6. September 2016, 6B_1064/2015, E. 2.4). Art. 113 Abs. 1 StPO verbietet lediglich, einen Schuldspruch ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf zu stützen, dass der Beschuldigte schwieg. Das Recht zu schweigen hat jedoch keine absolute Bedeutung. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Beschuldigten rufen, er jedoch keine Erklärung abgibt, dürfen aus seinem Schweigen nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes entsprechende Schlüsse gezogen werden (Urteil BGer vom 24. April 2001, 1P.641/2000, E. 3 = Pra 90 [2001] Nr. 110). In der Tat ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte zunächst auf direkte Nachfrage hin keine Antwort gibt, später jedoch auf seiner Erklärung, es seien für alle Familienmitglieder Anwaltsvollmachten ausgestellt worden, besteht, zumal dem Beschuldigten zuzustimmen ist, dass dieser Umstand nicht ein einzelnes Familienmitglied belastet. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, d.h. nicht willkürlich.
e) Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, dass jemand, der einschlägig vorbestraft sei, genau wisse, was die Konsequenzen eines weiteren Verstosses seien und sich wohl hüten werde, wieder zu delinquieren. Seine Vorstrafen seien daher entlastend zu würdigen. Ausserdem könnte es auch auf den Vater oder den Bruder zutreffen, dass sie vorbestraft seien (KG-act. 9, S. 7 f.). Dazu gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbestrafung des Beschuldigten nicht als wesentliches Indiz erachtete, sondern diesen Umstand lediglich als Zusatzbemerkung erwähnte (angefochtenes Urteil, E. 1.2.2.e). Am Beweisergebnis würde sich jedenfalls nichts ändern, wenn diese Erwägung als unzulässig erachtet würde.
f) Zusammenfassend weisen mehrere Indizien auf die Täterschaft des Beschuldigten: Als Fahrer des Familienautos kommen aufgrund des Radarfotos nur der Beschuldigte und dessen Bruder als Fahrer in Frage. Die Person auf dem Radarfoto weist eine deutlich grössere Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten auf als mit dessen Bruder. Der Tatort befindet sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes des Beschuldigten und dieser arbeitete am 4. August 2015, wobei er üblicherweise kurz vor der Tatzeit am Arbeitsort erschien. Dass er am einzigen Arbeitstag während einer Ferienwoche etwa eine Viertelstunde zu spät erschien, ist nachvollziehbar. Demgegenüber sind weder entlastende Indizien noch konkrete Hinweise auf eine andere Täterschaft vorhanden. Insbesondere ist keine plausible Erklärung ersichtlich, weshalb der Bruder des Beschuldigten ausgerechnet am frühen Morgen des 4. August 2015 am Arbeitsort des Beschuldigten hätte vorbeifahren sollen. Bei einer Gesamtwürdigung der Indizien erweist sich damit der vorinstanzliche Schuldspruch weder als willkürlich noch als rechtsverletzend. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. März 2017 (SEO 2016 26) bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an B.________ (2/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/A, im Dispositiv; inkl. Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils) und mit Formular an die KOST.
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
8. Januar 2018 kau