BEK 2017 77•BEK 2017 77 - Nichtanhandnahme, Amtsmissbrauch, Nötigung, üble Nachrede
BEK 2017 77Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)17.05.2017
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. Mai 2017
BEK 2017 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2.****C.________ (Betreibungsbeamter),
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme, Amtsmissbrauch, Nötigung, üble Nachrede
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. März 2017, SUB 2017 162);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. März 2017 im Strafverfahren gegen C.________ die Nichtanhandnahme einer Straf-untersuchung anordnete;
dass die Privatklägerin am 22. April 2017 ein als „Rekurs“ bezeichnetes Schreiben bei der kantonalen Staatsanwaltschaft einreichte (KG-act. 2);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. April 2017 das Schreiben der Privatklägerin zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete, mit dem Hinweis, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde (KG-act. 1);
dass mit Verfügung vom 28. April 2017 der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, zu erklären, ob das Schreiben vom 22. April 2017 als Beschwerde zu behandeln oder ohne Kostenfolgen abzuschreiben ist (KG-act. 4);
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2017 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. März 2017 erklärt hat (KG-act. 5);
dass ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an C.________ (1/R), je mit Kopie des Beschwerderückzugs vom 11. Mai 2017, Frau A.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
17. Mai 2017 rfl