Appeal struck out for failure to file appeal statement

BEK 2017 76Übriges Gericht28.06.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court President dealt with an appeal by an accused person against a district court judgment in a criminal traffic-offence case. Although the appeal had been timely announced, no appeal statement was filed after service of the reasoned judgment. The court held that the appeal deadlines are validity requirements and that the omission amounted to a waiver. The appeal was therefore struck out by presidential order. Second-instance costs of CHF 300 were imposed on the state, and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 386 StPO: Wird eine Berufung zwar fristgerecht angemeldet, jedoch innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung eingereicht, gilt dies als Verzicht auf die Berufung. Die Anmeldungs- und Erklärungsfristen sind Gültigkeitsvorschriften; die gültige Erhebung der Berufung setzt grundsätzlich die zweimalige Willenserklärung voraus, sofern nicht ausnahmsweise ein direkt begründet zugestelltes Urteil vorliegt. In einem solchen Fall ist die Berufung nicht nach Art. 403 StPO als Rückzug zu behandeln, sondern im vereinfachten präsidialen Verfahren abzuschreiben (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Juni 2017

BEK 2017 76

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,

6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

SVG, fahrlässige Verkehrsregelverletzung

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2017, SEO 2016 34);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2017 am 16. Februar 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 25. April 2017 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);

  • dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 15. Mai 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

  • dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

  • dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

  • dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

28. Juni 2017 rfl

Schlagwörter

appeal statementdeadlinewaivercriminal procedurecostsdismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the announced appeal was forfeited because no appeal statement was filed within the statutory deadline.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal was only announced, not perfected by an appeal statement, which was treated as a subsequent waiver.

Extrahierte Begründung

The time limits for appeal announcement and appeal statement are validity requirements. Since no appeal statement was filed after service of the reasoned judgment, the appeal could not proceed and had to be struck out rather than handled under the formal withdrawal procedure.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance court costs and entitlement to compensation.

Extrahierter Entscheid

The second-instance court costs were borne by the state, and no compensation was awarded because no compensable effort was shown.

Extrahierte Begründung

Given the procedural outcome, costs were charged to the state and no indemnity was granted.

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