BEK 2017 75•BEK 2017 75 - Beschlagnahme
BEK 2017 75Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)30.05.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. Mai 2017
BEK 2017 75
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 9. März 2017, SUI 2016 4905);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. März 2017 im Strafverfahren gegen A.________ eine Hausdurchsuchung anordnete;
dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl dem Beschwerdeführer persönlich am 21. März 2017 ausgehändigt wurde (vgl. Empfangsbestätigung an Ex KG);
dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
dass vorliegend die zehntägige Frist am 22. März 2017 zu laufen begonnen hat und am Freitag, 31. März 2017 abgelaufen ist;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 16. April 2017 (Postaufgabe: 19. April 2017) erhoben hat (KG-act. 1) und die Beschwerde somit offenkundig verspätet ist;
dass demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Herrn A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
30. Mai 2017 lul