Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. Mai 2017
BEK 2017 74
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Hannelore Räber und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Anordnung der Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 13. April 2017, ZME 2017 52);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Ehrverletzungsdelikte, Drohungen, Nötigungen und Missbrauch einer Fernmeldeanlage begangen zum Nachteil von E.________ im Herbst und Winter 2016/2017 (vgl. U-act. Beilage 11, Protokoll Schlusseinvernahme vom 10. März 2017). In diesem Verfahren ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2017 gegen den Beschuldigten Ersatzmassnahmen an (Kontaktverbot, Auflage zur ärztlichen Kontrolle des Alkoholkonsums, zur ambulanten Therapie beim Sozialpsychiatrischen Dienst sowie zur Begleitung durch den Bewährungsdienst). Am 9./10. April 2017 versuchte der Beschuldigte Suizid zu begehen, indem er sich einem im Badezimmer in Betrieb gesetzten Holzkohlegrill entweichenden Rauch aussetzte. Die ausrückende Polizei und Feuerwehr soll der alkoholisierte Beschuldigte beim Betreten seiner Wohnung angegriffen, bedroht und beschimpft haben, weshalb die kantonale Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte eröffnete (vgl. Vi-act. 1/Beilage 6). Sie teilte der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln jedoch am 11. April 2017 mit, keinen Grund zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu sehen und den Beschuldigten noch gleichentags zu entlassen (ebd.). Der Bezirksarzt bescheinigte die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten (Vi-act. 1/Beilagen 7 f.), worauf die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dem Zwangsmassnahmengericht am 12. April 2017 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 24. Mai 2017 beantragte. Mit Verfügung vom 13. April 2017 hiess die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht den Antrag teilweise gut und ordnete vorläufig bis am 12. Mai 2017 Untersuchungshaft an. Mit Beschwerde vom 21. April 2017 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragt am 26. April 2017, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen.
2. Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen (Art. 224 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Haftakten des von der kantonalen Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens liegen nicht vor. Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgte am Sonntagabend des 9. April 2017 oder in den frühen Morgenstunden des 10. April 2017 (Vi-act. 1/Beilagen 2 und 6) und nicht am 11. April 2017 um 17.45 Uhr wie im Haftantrag der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln angegeben wird (Vi-act. 1). Der Haftantrag vom 12. April 2017, 17.52 Uhr, erfolgte mithin verspätet. Die Folgen dieser Verspätung können vorliegend indes offen gelassen werden. Erstens wird diese Verzögerung in grundrechtlicher Hinsicht nicht gerügt und zweitens erging die angefochtene Verfügung in der maximalen gesetzlichen Frist von insgesamt 96 Stunden (vgl. Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO), was hinsichtlich der Beschleunigung des Verfahrens zu Gunsten des Inhaftierten massgebend ist (Riklin, OFK, 22014, Vorbem. Art. 224-229 StPO, N 9). Das Zwangsmassnahmengericht kann schliesslich ohnehin von Amtes wegen Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen und Untersuchungshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschuldigte die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO; Härri, BSK, 22014, Art. 237 StPO N 51).
3. Der dringende Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) bejahte die Zwangsmassnahmenrichterin hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verfolgten, mutmasslich mehrfach begangenen Straftaten zutreffend, was vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt wird. Umstritten ist, inwiefern die von der kantonalen Staatsanwaltschaft untersuchten Ereignisse vom 9./10. April 2017 es rechtfertigen, den Beschuldigten aus dem (allenfalls verlängerten) Ersatzmassnahmenregime in Untersuchungshaft zu versetzen.
a) Vorliegend lässt sich nach Ansicht der Zwangsmassnahmenrichterin mit Blick auf die Ausführungs- und Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr nicht verantworten, den Beschuldigten ohne Begutachtung auf freien Fuss zu setzen (vgl. angef. Verfügung E. 14). Die Untersuchungshaft wird mithin nicht damit begründet, dass der Beschuldigte gegen die ersatzweise angeordneten Auflagen verstossen hätte. Dazu bestünde auch kein Anlass, nachdem abgesehen vom zugegebenen Alkoholkonsum beim Suizidversuch keine Verstösse ersichtlich sind. Es stellt sich mithin einzig die Frage, ob der Suizidversuch des Beschuldigten neu Untersuchungshaft rechtfertigende Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr annehmen lassen. Die nachträgliche Haftanordnung ist nur möglich, wenn nach wie vor Haftgründe bestehen und Ersatzmassnahmen nicht mehr genügen (Schmid, PK, 22013, Art. 237 StPO N 20).
b) Die neue verschärfte Gefährdungslage wird im Wesentlichen damit begründet, dass die telefonisch angefragte und in tatsächlicher Hinsicht von der fallführenden Staatsanwältin instruierte Psychologin ihre erste Einschätzung bezüglich der Ausführungsgefahr vom 12. Januar 2017 (ZMG Beilage 2) aufgrund des Suizidversuchs und der angeblichen daran anschliessenden Aggressivität des Beschuldigten gegenüber Polizei und Feuerwehr sowie des absichtlichen Verursachens eines Feuers mit Rauchgasentwicklung in einem Mehrfamilienhaus revidierte. Sie befürchtet nun, dass der Beschuldigte die Bereitschaft in sich trage, nicht nur sich etwas anzutun, sondern auch das Leben anderer zu gefährden (Vi-act. 1/Beilage 2 Ziff. 2). Folgedessen sowie aufgrund einer polizeilichen Gefährderansprache (Vi-act. 1/Beilage 4) und der Feststellung, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten zugespitzt habe, rechtfertigt die Zwangsmassnahmenrichterin die zur näheren forensischen Begutachtung angeordnete Untersuchungshaft damit, dass vom Beschuldigten derzeit eine ernsthaft erhöhte Gefahr ausgehe.
c) Das Widerstandsverhalten des Beschuldigten bei der Festnahme vermag kein ernsthaftes Gefährdungspotential zu begründen; denn es ist zum einen nicht näher dokumentiert und wird zum anderen durch den Beschuldigten, welcher sich daran nicht erinnern können will, plausibel mit seiner „extremen Situation“ erklärt (Vi-act. 1/Beilage 3 Nr. 13 f.). Letzteres entschuldigt allenfalls nicht seinen gewalttätigen Widerstand gegen Behörden. Indes lässt sich daraus nicht ableiten, dass von ihm im Allgemeinen eine ernsthafte erhöhte Gefahr für Dritte ausgehe. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch nicht aus der Art und Weise seines Suizidversuchs ziehen, umso weniger als die kantonale Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung eröffnete und trotz amtsärztlich bestätigter Hafterstehungsfähigkeit keine Untersuchungshaft anordnen wollte. Ein Suizidversuch an sich begründet keinen hinreichenden strafprozessualen Tatverdacht und rechtfertigt daher keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen (Art. 197 StPO) und im vorliegenden Fall war der Versuch nicht auf den Einbezug von Drittpersonen angelegt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Suizidversuch das Gefährdungspotential derart erhöht haben soll, dass Untersuchungshaft anzuordnen wäre. Der Beschuldigte äusserte bereits in seinen verbalen Ausfällen gegenüber E.________ im Herbst 2016 im Zusammenhang mit Suizidgedanken Fantasien über Gewalt gegenüber Dritten, was die von der Staatsanwältin konsultierte Psychologin in ihrer ersten Einschätzung noch nicht besonders gefährlich hielt (U-act. Beilage 2) und den zuständigen Behörden keinen Anlass zur (allenfalls stationären) forensischen Exploration des Beschuldigten gab. Angesichts der von der Vorderrichterin in Darlegung der Voraussetzungen von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr zutreffend zitierten, restriktiven Rechtsprechung bestehen deshalb aufgrund des Suizidversuchs und des angeblichen Widerstands bei der polizeilichen Festnahme zu wenig konkrete Anhaltspunkte, um die Anordnung von Untersuchungshaft, der härtesten strafprozessualen Zwangsmassnahme zu rechtfertigen, zumal dem Beschuldigten keine schwerwiegenden Verstösse gegen die Auflagen der Ersatz-massnahmen vorgeworfen werden. Dazu besteht umso weniger Anlass, als nach persönlicher amtsärztlicher Untersuchung von einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten zum Schutz vor sich selbst abgesehen wurde (Vi-act. 1/Beilage 2 Ziff. 2).
d) Mangels erheblich verschärfter Gefährdungslage erweist sich daher die Anordnung von Untersuchungshaft als unzulässig bzw. unverhältnismässig. Mit guten Gründen sah die Staatsanwaltschaft vorliegend von einem Antrag einer strafprozessualen, stationären Begutachtung nach den Voraussetzungen von Art. 186 StPO ab (vgl. dazu BEK 2015 146 vom 9. November 2015 E. 4.d), nachdem weder sie noch die KESB, deren Einbezug soweit ersichtlich nicht aktenkundig ist, den Beschuldigten trotz der sich zuspitzenden, seit längerem bekannten, persönlichen Verzweiflung explorieren liessen. Umso weniger darf zu diesem Zweck nun plötzlich Untersuchungshaft eingesetzt werden (dazu vgl. auch Heer, BSK, 22014, Art. 186 StPO N 2).
4. Aufgrund der Zuspitzung des psychischen Zustands des Beschuldigten ist vorliegend namentlich auch aufgrund der Beurteilung des kantonalen Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Schwyz (Vi-act. 1/Beilage 4) nicht auszuschliessen, dass er erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen bedarf. Es rechtfertigt sich deshalb, den Behörden zur Ablösung der Untersuchungshaft durch die vom Bedrohungsmanagement empfohlenen engmaschigeren Ersatzmassnahmen (namentlich betreffend die Kontrolle des Alkoholkonsums) oder allenfalls einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB noch etwas Zeit einzuräumen (dazu vgl. dazu BEK 2015 146 vom 9. November 2015 E. 5 mit Hinweisen zu einem Fall mit fehlenden speziellen Haftgründen). Selbst die fürsorgerische Unterbringung muss gewöhnlich umgehend vollzogen werden können. Es genügt daher, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten innert drei Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Beschlusses nach Absprache mit der zuständigen KESB aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im Übrigen wies das Kantonsgericht in ähnlichen Haftfällen in den letzten Jahren schon mehrfach auf den Koordinationsbedarf mit den Erwachsenenschutzbehörden und darauf hin, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht erwachsenenschutzrechtlich gebotene Massnahmen ersetzen dürfen (BEK 2014 40 vom 22. April 2014 E. 5; BEK 2015 146 vom 9. November 2015 E. 5; BEK 2016 32 vom 31. März 2016 E. 6 voraussichtlich = EGV-SZ 2016 A 5.2). Zur Koordination sind die Behörden verfassungsmässig verpflichtet, wobei sich an gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch in der interdisziplinären Zusammenarbeit nichts ändert und jede einzelne Stelle für die rechtmässige und fachlich richtige Erfüllung in ihrem Bereich verantwortlich bleibt (Art. 5, 7 ff. und 29 ff. BV; vgl. auch Art. 75 StPO und Art. 443, 448 und 453 ZGB). In diesem Sinn ist es bereits in der Polizeiarbeit erheblich, zwischen sicherheits- und gerichtspolizeilichen Aspekten zu differenzieren und hat die Staatsanwaltschaft zu vermeiden, dass Zwangsmassnahmen sicherheitspolizeiliche Erfordernisse abdecken. In Fallkonstellationen wie der vorliegenden haben daher die Strafverfolgungsbehörden künftig mit sofortigen Entlassungen aus ungerechtfertigt angeordneter Untersuchungshaft zu rechnen, falls entsprechende Koordinationsbemühungen und Klärungen der Verantwortlichkeiten mit den zuständigen, inzwischen professionalisierten Erwachsenenschutzbehörden nicht inhaltlich aktenkundig bzw. dokumentiert sind. Dies hat das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen und in Berücksichtigung zeitlicher Engpässe der Strafverfolgungsbehörden in die Entscheidungsfindung über Untersuchungshaft miteinzubeziehen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln ist abzuweisen und sie im Sinne der Erwägungen anzuweisen, den Beschuldigten innert drei Tagen aus der Haft zu entlassen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben, der Haftantrag abgewiesen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen spätestens innert drei Tagen nach förmlicher Beschlusseröffnung aus der Haft zu entlassen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax, unter speziellem Hinweis auf E. 4), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtkasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
3. Mai 2017 rfl