BEK 2017 72•BEK 2017 72 - Untersuchungshaft
BEK 2017 72Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)04.05.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Mai 2017
BEK 2017 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 20. April 2017, ZME 2017 54);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. April 2017 in Abweisung des Haftantrags der Beschwerdeführerin (SUI 2017 1286) den Beschuldigten unverzüglich auf freien Fuss setzte,
dass die Beschwerdeführerin mit innert vom Bundesgericht vorgegebenen drei Stunden rechtzeitig erhobener Beschwerde um aufschiebende Wirkung und provisorische Haftanordnung nachsuchte, was mit Verfügung vom 21. April 2017 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 3. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft zurückzog, was zur Verfahrensabschreibung führt (§ 40 Abs. 2 JG),
dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates gehen und dem Verteidiger zufolge Rückzugs der Beschwerde kein erheblicher Verfahrensaufwand entstanden ist, abgesehen davon, dass eine Entschädigung erst am Ende bei der Erledigung der Hauptsache festzulegen wäre (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Mai 2017 lul