Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. Mai 2017
BEK 2017 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Konkurseröffnungsverhandlung
(Beschwerde gegen die Konkurseröffnungsverhandlung vom 27. April 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. März 2017, ZES 2016 711);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2017 den Parteien die Konkurseröffnungsverhandlung vom 27. April 2017 anzeigte (Vi-act. 15);
dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. April 2017 (Postaufgabe: 18. April 2017) beim Bezirksgericht Höfe diese Verfügung anfocht;
dass das Bezirksgericht Höfe diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (Eingang: 20. April 2017; KG-act. 1 und 2);
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. April 2017 mitteilte, die Gläubigerin habe das Konkursbegehren aufgrund eines Vergleichs der Parteien zurückgezogen (KG-act. 4, den Parteien zugestellt mit KG-act. 5);
dass die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2017 als gegenstandslos abschrieb (KG-act. 6, angefordert per Fax);
dass damit zugleich die vorliegende Beschwerde gegenstandslos wurde;
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können, blosse Verweise auf die Vorakten aber unzureichend sind und bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht und es sich im Zweifel rechtfertigt, anwaltlich nicht vertretenen Parteien eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe anzusetzen (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, N 14 f zu Art. 321 ZPO);
dass die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, Art. 319 N 14) und demgemäss grundsätzlich mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist, jedoch nur unter der Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Ziff. 2, ein Fall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 liegt nicht vor);
dass die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung oder die Fristansetzung zu einer Eingabe typische Fälle von verfahrensleitenden Anordnungen darstellen, in denen kein ausreichender Nachteil vorliegt (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N 29, m.N.);
dass die Gesuchsgegnerin zudem nicht darlegt, weshalb vorliegend ausnahmsweise ein solcher Nachteil vorläge, sondern im Wesentlichen nur vorbringt, nach einem Verweis auf den D.________-Fall, es sei vereinbart worden, dass die Forderung in monatlichen Raten getilgt werde, das erneute Konkurseröffnungsverfahren sei nicht der Wille der Gläubigerin, diesbezüglich liege keine Vollmacht oder ein Auftrag vor, die ratenweise Bezahlung sei von der Direktion am 7. April 2017 um 14.19 Uhr bestätigt worden, es seien bereits mehr als Fr. 75‘000.00 in monatlichen Raten bezahlt worden und die Konkurseröffnung widerspreche den getroffenen Abmachungen, womit sie also nicht aufzeigt, weshalb die verfahrensleitende Anordnung der Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung zu einem Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen sollte;
dass die Gesuchsgegnerin damit die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offenkundig nicht erfüllt;
dass die Gesuchsgegnerin bereits im analogen Beschwerdeverfahren BEK 2017 15 – es betraf dieselbe Thematik, dasselbe vorinstanzliche Verfahren und mithin dieselben Parteien – auf diese Anforderungen hingewiesen wurde;
dass mit Verfügung vom 20. April 2017 eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wurde (KG-act. 3;
dass bei dieser Sachlage auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig ist und, mangels Gegenstands der angefochtenen Verfügung, auch auf den Antrag auf monatliche Teilzahlung nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens ausnahmsweise und unpräjudiziell keine Gerichtskosten auferlegt werden;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und keine Aufwände konkret geltend gemacht wurden (vgl. Art. 322 ZPO);
dass über Verfahrensabschreibung und Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (2/R).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
30. Mai 2017 rfl