Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Mai 2017
BEK 2017 69
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. April 2017, ZES 2017 101);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Wangen drohte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xxx am 2. Januar 2017 für eine Forderung der B.________ AG von Fr. 950.40 zuzüglich 5 % Zins seit 15. November 2014, Fr. 76.60 Betreibungskosten und Fr. 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung den Konkurs an (Vi-act. 1). Die Gläubigerin (Beschwerdegegnerin) stellte bei der Vorinstanz am 4. März 2017 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 5. April 2017 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 1‘458.80 (Vi-act. 4). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, gingen jedoch zulasten der Beschwerdeführerin (Dispositivziff. 2).
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 10. April 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, die Konkurseröffnung aufzuheben. (KG-act. 1). Sie teilte dem Kantonsgericht mit, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beim Kantonsgericht zuhanden der Beschwerdegegnerin einbezahlt worden sei (vgl. Zahlungsbestätigung, KG-act. 1/1).
3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
Die Beschwerdeführerin überwies dem Kantonsgericht am 10. April 2017 wie erwähnt Fr. 1‘458.80 zugunsten der Beschwerdegegnerin, womit sie die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt.
Betreffend Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist in Erwägung zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, sie habe das Geschäft im Jahr 2014 familienintern übernommen, mit vielen offenen Schulden, das Geschäft sei aber gut gelaufen, bis ein Unfall mit einem Zugfahrzeug geschehen sei, was zu einem Gewinnausfall etc. geführt habe. Zudem habe sich ein familiärer Notfall zugetragen. Die Auftragslage erscheine jedoch gut. Das Büro und die Buchhaltung seien neu organisiert worden (vgl. KG-act. 1 und KG-act. 16). Gemäss innert Nachfrist eingereichtem Betreibungsregisterauszug (KG-act. 16/6) waren nebst der vorliegenden u.a. weitere drei Kon-kursandrohungen zu verzeichnen, welche Forderungen jedoch innert Nachfristen alle beglichen wurden (KG-act. 16 und KG-act. 18). Die Beschwerdeführerin konnte zudem darlegen, dass die Auftragslage positiv ist (vgl. KG-act. 1 und KG-act. 16). Liquide Mittel und Debitoren liegen vor (KG-act. 16/5). Insgesamt erscheint deshalb gerade noch als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zahlungsfähig ist. Sie muss sich indes bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit weitaus höhere Anforderungen stellen würde.
4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte. Das Konkursamt hat mit den Parteien über seine Kosten abzurechnen.
Weil der Beschwerde entsprochen wird und die Beschwerdegegnerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Der beim Kantonsgericht durch die Beschwerdeführerin hinterlegte Betrag von Fr. 1‘458.80 wird der Beschwerdegegnerin überwiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die B.________ AG (1/R), das Konkursamt March (1/R inkl. nachträglich eingereichter Eingabe vom 16. Mai 2017, KG-act. 20 inkl. Beilagen
1-18, zur Kenntnis), das Betreibungsamt Wangen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
18. Mai 2017 rfl