Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. November 2017
BEK 2017 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 20. März 2017, SUM 2015 420);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 12. November 2014 stellte C.________ gegen A.________ Strafantrag wegen angeblicher strafbarer Handlungen gegen das Vermögen. Die Staatsanwaltschaft March erliess am 19. Oktober 2015 bezüglich dieses Verfahrens eine (rechtskräftige) Nichtanhandnahmeverfügung (Dossier SUM 2014 2152, U-act. 0.1.01). Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft March die Staatsanwaltschaft Trier (D) um stellvertretende Strafverfolgung gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und Verleumdung gemäss Art. 174 StGB (Dossier SUM 2015 420, U-act. 13.1.01). Am 23. November 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Trier mit, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten übernommen und zu dem bereits anhängigen Verfahren 8012 Js 13196/15 verbunden worden sei (U-act. 13.1.06). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 zeigte die Staatsanwaltschaft March den Parteien an, dass sie das Verfahren einstellen wolle und räumte den Parteien Gelegenheit ein, innert Frist Beweisanträge zu stellen (U-act. 15.1.01). Mit Verfügung vom 20. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft March das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens an die Staatsanwaltschaft March zurückzuweisen, dies unter verschiedenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft March beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (KG-act. 4).
2. Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird (Art. 8 Abs. 3 StPO). Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
a) Vorliegend konnte das Verfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung aufgrund der erklärten Übernahme an die Staatsanwaltschaft Trier abgetreten werden, weshalb die Staatsanwaltschaft March das Verfahren einstellen konnte bzw. musste (Art. 8
Abs. 4 StPO), soweit der Einstellung nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft March hat dem Beschwerdeführer den Untersuchungsabschluss angezeigt (U-act. 15.1.01). Innert der angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer als Privatkläger keine entsprechenden Interessen geltend gemacht (vgl. U-act. 15.1.02). Unter diesen Umständen kann er bei der Beschwerdeinstanz nicht geltend machen, überwiegende Interessen seinerseits seien in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind verspätet.
b) Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Staatsanwaltschaft March hätte das Verfahren gegen den Beschuldigten gar nicht an die Staatsanwaltschaft Trier abtreten dürfen, da sich dieser wahrscheinlich nicht mehr in Deutschland aufhalte (KG-act. 1 S. 3). Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist (Art. 88 Abs. 1 lit. a IRSG). Aus den Akten des Verfahrens SUM 2015 21 52 geht hervor, dass ein Schreiben der Staatsanwaltschaft March an den Beschuldigten vom 10. Februar 2015 diesem an seiner Wohn-
adresse in Trier zugestellt werden konnte (U-act. 3.1.04 und 3.1.05). Die am 22. Oktober 2015 in jenem Verfahren versandte Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ – und nicht etwa „Empfänger verzogen“ – von der Deutschen Post zurückgesandt (U-act. 0.1.03). Seitens der Staatsanwaltschaft Trier erfolgte keine Verlautbarung dahingehend, dass der Beschuldigte ausser Landes sei. Der Beschwerdeführer seinerseits liess sich auf die Anzeige des Verfahrensabschlusses (U-act. 15.1.01) nicht vernehmen. Aufgrund dieser Aktenlage bestand für die hiesige Staatsanwaltschaft kein Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte sich nicht mehr in Deutschland aufhalten könnte. Nicht einmal aus dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung am 22. November 2016 vom Amtsgericht Trier erlassenen Haftbefehl ist zwingend zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht mehr in Deutschland leben würde (KG-act. 1/3). Unmassgeblich ist schliesslich die spätere Entwicklung, namentlich die vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 16. März 2017 im Rechtsstreit „A.________“ angeordnete öffentliche Zustellung (KG-act. 9/1). Die Abtretung des Verfahrens ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
3. Zusammenfassend kann die Beschwerde als sofort unbegründet ohne Beschwerdeantwort des Beschuldigten abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Beschuldigter (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
28. November 2017 kau