Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 29. August 2017
BEK 2017 67
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C.________,
betreffend
Beschlagnahme von Ersatzeinkommen bis zum Notbedarf
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. März 2017, SUB 2016 568);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verdächtigt die Beschuldigte, von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin unrechtmässig Vermögenswerte in der Höhe von rund Fr. 800‘000.00 bezogen zu haben und beschlagnahmte ihre Versicherungsbezüge aus der Kranken-Lohnausfallversicherung unter Abzug des monatlichen Notbedarfs (Verfügung vom 31. März 2017 Dispositivziff. 1). Die Versicherung wurde angewiesen, die Leistungen auf ein gesperrtes Konto zu überweisen, wovon die Staatsanwaltschaft den Notbedarf freigeben wird (Ziff. 2). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 5. April 2017 beantragt die Beschuldigte, die Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Stellungnahme vom 12. April 2017, die Beschwerde abzuweisen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 3). Die amtliche Verteidigung teilte am 26. April 2017 unter Verweis auf ein zu Handen der Staatsanwaltschaft aufgestelltes Budget (KG-act. 6/1) mit, dass seine Mandantin auf die beschlagnahmten Gelder dringend angewiesen sei (KG-act. 6). Der Vorsitzende erkannte der Beschwerde am 1. Juni 2017 im Umfang von Fr. 14‘817.25 pro Monat aufschiebende Wirkung zu (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft reichte weitere Akten ein (KG-act 9), wozu die Verteidigung Stellung nehmen konnte (KG-act. 14).
2. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in der angefochtenen Verfügung auswahllos auf alle vier Beschlagnahmearten von Art. 263 Abs. 1 StPO sowie zusätzlich auf die Ersatzforderungsbeschlagnahme von Art. 71 Abs. 3 StGB ab (vgl. angef. Verfügung E. 3). In der Sache scheint sie ihre Verfügung als Ersatzforderungsbeschlagnahme im Hinblick auf eine absehbare Schadenersatzforderung der Geschädigten in der Höhe von über Fr. 800‘000.00 sowie einer Deckungsbeschlagnahme hinsichtlich der mit mehreren zehntausenden Franken zu veranschlagenden Verfahrenskosten begründen zu wollen (ebd. E. 4). Jedenfalls dürfte sie die Kranken-Lohnausfallversicherung, deren Leistungen beschlagnahmt werden sollen, nicht als deliktisch betrachten. Ob im Übrigen der Tatverdacht hinsichtlich eines strafbaren Bezugs von rund Fr. 800‘000.00 in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet ist (vgl. dazu BEK 2012 129 vom 13. Februar 2013 einleitend E. 3; BEK 2013 56 vom 31. Juli 2013 E. 3; BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.a), kann offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin einen solchen konkret nicht bestreitet. Dagegen macht sie geltend, im Rahmen der Deckungsbeschlagnahme dürfte kein Einkommen und im Übrigen nur Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die durch eine Straftat erlangt worden seien, was bei den Krankentaggeldern nicht der Fall sei. Die Deckungsbeschlagnahme sei unverhältnismässig, da schon Gelder in der Höhe von ca. Fr. 54‘000.00 beschlagnahmt und eine Liegenschaftssperre angeordnet worden seien.
3. Die Beschlagnahme der Krankentaggelder neben derjenigen von Geldern in der Höhe von Fr. 54‘000.00 zur Kostendeckung nach Art. 268 StPO wäre wohl, abgesehen von der fehlenden Angabe der wahrscheinlich zu deckenden Gesamtsumme, unverhältnismässig, zumal die Kostendeckung neben den Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen lediglich Prozessentschädigungen umfasst (Heimgartner in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 268 StPO N 5 und 9). Dies muss hier jedoch ebenso wenig näher geprüft werden wie die Frage, ob diese Beschlagnahmeart auch Einkommen bzw. Ersatzeinkommen umfassen kann. Laut angefochtener Verfügung soll die Beschlagnahme nämlich auch der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten dienen. Die Geschädigte hat unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 StGB einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung von Ersatzforderungen (vgl. BGer 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Zur Durchsetzung von Ersatzforderungen kann eine Beschlagnahme angeordnet werden (Art. 71 Abs. 3 StGB), die auch Einkommensbestandteile erfassen kann und sich ähnlich wie die Deckungsbeschlagnahme nicht gegen „tatverstrickte Vermögenswerte“ richten muss (Bommer/Goldschmid, BSK, 22014, Art. 263 StPO N 45; Schmid, Kommentar Einziehung, Bd. I, 22007, N 173; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 163; auch Fabian, CIVPRO 6, 2014, S. 65). Die Beschlagnahme der zwangsvollstreckungsrechtlich nicht mit Beschlag belegten (dazu vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 32012, N 1150; und unten E. 4) Krankentaggelder ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, nachdem der Verdacht des unrechtmässigen Bezugs von über Fr. 800‘000.00 nicht bestritten wird (dazu vgl. oben E. 2) und eine diesbezügliche Ersatzforderung durch die bisher beschlagnahmten Vermögenswerte offensichtlich nicht gedeckt würde.
4. Es bleibt mithin zu prüfen, inwiefern die Beschlagnahme der als Ersatzeinkommen dienenden Krankentaggelder verhältnismässig ist. In Bezug auf eine mögliche Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 800‘000.00 ist die Verhältnismässigkeit nicht weiter bestritten und ohne weiteres gegeben. In der herrschenden Lehre und Praxis zum alten Recht war anerkannt, bei der Beschlagnahme für eine Ersatzforderung den Notbedarf zu respektieren (vgl. dazu Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 269; KG 184/98 RK 2 vom 24. August 1998 E. 9). Es ist nicht zu beanstanden, dass die kantonale Staatsanwaltschaft in vorliegendem Fall die Beschlagnahme auf den Notbedarf der Beschwerdeführerin ausrichtet, auch wenn der Notbedarf keine unüberwindbare Schranke darstellen sollte, weil für die Ersatzforderungsbeschlagnahme keine Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO entsprechende Regelungen bestehen (vgl. dazu Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme S. 270). Die staatsanwaltschaftliche Rücksichtnahme ist begründet. Zum einen wird der Härteklausel von Art. 71 Abs. 2 StGB Rechnung getragen, die es dem Richter erlaubt, die Einbringlichkeit und die Auswirkungen einer Ersatzforderung auf die Wiedereingliederung eines Betroffenen zu berücksichtigen. Zum andernbesteht bei der Zwangsvollstreckung von Ersatzforderungen kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB) und die beschlagnahmten Werte bilden kein ausschliessliches Haftungssubstrat für die Geschädigte. Daher soll die Beschlagnahme nicht dazu führen, dass der Staat (über die Sozialhilfe) die lebensnotwendigen Mittel zur Verfügung stellen muss, obwohl die Betroffene genügend eigene hat (vgl. KG 184/98 RK 2 vom 24. August 1998 E. 9.d).
Es liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, welche monatlichen Beträge sie der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt freigibt. Darüber hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht verfügt.Es ist ihr dabei auch nicht verwehrt, über den Notbedarf hinaus, zur Begleichung spezieller Forderungen (z.B. Hypothekarzinsen mit oder ohne Amortisationen) Gelder freizugeben, wenn dies die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt und sich als verhältnismässig aufdrängt. Der im Beschwerdeverfahren von der Verfahrensleitung festgesetzte monatliche Betrag von Fr. 14‘817.25 gilt daher solange, bis die Staatsanwaltschaft die erforderlichen und verhältnismässigen Freigabebeträge festsetzt.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E. 4 Abs. 2) abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 429 Abs. 1 StPO) und verbleibt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten unter speziellem Hinweis auf E. 4 Abs. 2), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
30. August 2017 kau