Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. Oktober 2017
BEK 2017 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Strafbefehl, Kostenerlass
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Strafgericht Schwyz vom 22. März 2017, SEO 2016 2);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft erliess gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2016 einen Strafbefehl wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB (U-act. 12.1.001). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2016 Einsprache (U-act. 12.1.002), welche sie mit Schreiben vom 18. August 2016 noch präzisierte (U-act. 12.1.003). Daraufhin erliess die kantonale Staatsanwaltschaft am 31. August 2016 einen neuen Strafbefehl (SUB 2014 294), welcher den Strafbefehl vom 27. Juni 2016 ersetzte, wobei die kantonale Staatsanwaltschaft lediglich Dispositiv-Ziffer 8 bezüglich des amtlichen Verteidigers änderte (U-act. 12.1.005). Die Beschwerdeführerin erhob sodann am 15. September 2016 Einsprache gegen die in Dispositiv-Ziffern 9 und 10 festgelegten Kostenfolgen (U-act. 12.1.006).
b) Am 22. März 2017 verfügte die Einzelrichterin am Strafgericht Schwyz was folgt (Vi-act. 14):
1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache werden die Dispositivziffern 9 und 10 des Strafbefehls SUB 2014 294 vom 31. August 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt bzw. neu formuliert:
9. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.00 (von der Untersuchungsbehörde verursachte Kosten für die rechtswidrige Untersuchungshaft) werden vom Staat getragen. Die verbleibenden Kosten des Verfahrens (ohne Verteidigung) in der Höhe von Fr. 14‘264.00 Gebühren und Fr. 10‘957.10 externe Auslagen, insgesamt Fr. 25‘221.10, werden A.________ auferlegt.
10. Busse und Kosten von total Fr. 26‘721.10 sind nach Eintritt der Rechtskraft innert 30 Tagen seit Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein an das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Postcheckkonto 60-25608-1, zu bezahlen. Die Nichtbezahlung der Kosten hat Betreibung und das Nichtbezahlen der Busse den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)800.00
den Kosten der amtlichen Verteidigung 1‘768.70
TotalFr. 2‘568.70
werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 3 vorbehalten.
3. Amtliche Verteidigung:
a. Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird für das vorliegende Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 1‘768.70 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b. Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 1‘591.85 (90 % von Fr. 1‘768.70) wird aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 90 % des Honorars (Fr. 1‘591.85).
[Zufertigung]
[Rechtsmittelbelehrung]
c) Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 3. April 2017 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragt das Folgende (KG-act. 1):
1.1 Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben bzw. wie folgt neu zu formulieren:
In Gutheissung der Einsprache werden die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des Strafbefehls SUB 2014 294 vom 31. August 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt bzw. neu formuliert:
9. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.00 (von der Untersuchungsbehörde verursachte Kosten für die rechtswidrige Untersuchungshaft) werden vom Staat getragen. Die verbleibenden Kosten des Verfahrens (ohne Verteidigung) in der Höhe von Fr. 14‘264.00 Gebühren und Fr. 10‘957.10 externe Auslagen, insgesamt Fr. 25‘221.10, werden A.________ – unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung von Art. 425 StPO – vollumfänglich erlassen.
10. Die Busse von Fr. 1‘500.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft innert 30 Tagen seit Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein an das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Postcheckkonto 60-25608-1, zu bezahlen. Die Nichtbezahlung der Busse hat den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge.
1.2 Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben bzw. wie folgt neu zu formulieren:
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 800.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1‘768.70, total Fr. 2‘568.70, werden auf die Staatskasse genommen.
1.3 Dispositiv-Ziffer 3 lit. b und c der angefochtenen Verfügung seien ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 lit. b und c der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.
Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 6. April 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 7. April 2017 verlangte die kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 (KG-act. 7 und Vi-act. 7). Am 28. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 2. Juni 2017 (KG-act. 14/1) nun rechtskräftig geschieden sei (KG-act. 14).
2. In ihrer Beschwerde vom 3. April 2017 bringt die Beschwerdeführerin die Nichtanwendung von Art. 425 StPO und damit einhergehend Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit vor (KG-act. 1). Sie macht geltend, es sei ihr aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und ihrer Bedürftigkeit nicht möglich, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Ein Vergleich zwischen ihren Einnahmen (Fr. 3‘015.15) und ihrem Bedarf (mehr als Fr. 4‘827.25) zeige, dass sie ihren erweiterten betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht zu decken vermöge. Auch die voraussichtliche Gutschrift von rund Fr. 14‘000.00 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ändere daran nichts, weil eine Schuld in Höhe von Fr. 5‘000.00 gegenüber dem Bezirk Küssnacht bestehe (Rückerstattungspflicht betreffend die Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens; KG-act. 1/7) und sie die voraussichtlich anfallenden Kosten im Scheidungsverfahren ebenfalls zurückzuerstatten habe. Ferner sei mit einer künftigen Erhöhung des Arbeitspensums und einem entsprechenden Lohnanstieg der Wegfall der Unterhaltsbeiträge einhergehend. Ausserdem bleibe sie bis zum Abschluss der Erstausbildung der Kinder für diese unterhaltspflichtig. Eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums bzw. das Finden einer weiteren Stelle gestalte sich zudem schwierig, weil sie nur über schlechte Deutschkenntnisse verfüge. Aus den genannten Gründen werde sich an ihrer Bedürftigkeit in den nächsten zehn Jahren nichts ändern. Des Weiteren stehe die Höhe der Kostenauflage in keinem vernünftigen Verhältnis zur ausgesprochenen Strafe. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 25‘221.10 machten das Vierfache der ausgesprochenen Strafe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.00, total Fr. 6‘000.00 und Busse von Fr. 1‘500.00) aus, was sich als unbillig erweise. Weiter habe sie der Vorinstanz ihre finanzielle Situation genügend dargelegt und dadurch ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Die Vorinstanz sei diesbezüglich in überspitzten Formalismus verfallen, weil diese im Falle von Unsicherheiten oder Unklarheiten von sich aus den Sachverhalt hätte weiter abklären und die Beschwerdeführerin allenfalls zur weiteren Einreichung von Unterlagen hätte auffordern müssen. Aus all diesen Gründen seien ihr die Verfahrenskosten vollumfänglich, eventualiter teilweise zu erlassen.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht hinreichend aus den eingereichten Unterlagen (Vi-act. 14, N 6.4 S. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht nachgekommen, weil sich aus den Unterlagen kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Situation ergebe. Ferner sei es der erst 35-jährigen Beschwerdeführerin zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, um die ihr auferlegten Verfahrenskosten in den nächsten Jahren zu bezahlen.
3. a) Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert und bezweckt die Förderung der Resozialisierung der beschuldigten Person (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische StPO, Art. 196–457 StPO, 2. A., 2014, N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Es ist der Strafbehörde nicht nur im Zeitpunkt des Vollzugs erlaubt, Verfahrenskosten zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen, sondern sie kann auch im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten teilweise oder gänzlich verzichten, sofern schon offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die zahlungspflichtige Person zu einer unbilligen Härte führen würde (Domeisen, a.a.O., N 3 zu Art. 425 StPO, mit weiteren Hinweisen). Sodann kommt Art. 425 StPO zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Person mittellos ist oder die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährdet (BGer 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO). Bei einer verurteilten beschuldigten Person kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage sie und die von ihr unterstützten Personen finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO).
Bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse trifft die Gesuchstellerin eine gewisse Mitwirkungspflicht (BStGer BB.2016.30 vom 18. Februar 2016 S. 3; BStGer BP.2013.10 vom 2. Mai 2013 E. 2.1). Grundsätzlich obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben.
b) aa) Im vorinstanzlichen Verfahren kam die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht insoweit nach, als sie Dokumente einreichte, anhand welcher sich ihre schwierige finanzielle Situation erkennen liess. Weil es sich bei der Anwendung des Art. 425 StPO um einen Ermessens- bzw. Billigkeitsentscheid handelt, ist im Handeln der Vorinstanz sodann kein überspitzter Formalismus erkennbar, besonders weil sie weder rigorose Formvorschriften aufstellte noch formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabte oder an die Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellte (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.1). Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weitere Belege ein, wie bspw. ihren Arbeitsvertrag, diverse Lohnabrechnungen, ihre Steuererklärung vom Jahr 2015 sowie das Ehescheidungsurteil vom 2. Juni 2017 (KG-act. 1/3, 1/4, 1/6, 1/16 und 14/1), welche ihre schwierige wirtschaftliche Lage noch verdeutlichen. Es ist zu prüfen, ob diese Belege als Noven zu berücksichtigen sind.
In Zusammenhang mit dem Beschwerdegrund der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und mangels einer allgemeinen Regelung des Novenrechts in der StPO (sowie für das Beschwerdeverfahren im Besonderen, jedoch mit Ausnahme von Art. 398 Abs. 4 StPO betreffend die Berufung) sind gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische StPO, Art. 196-457 StPO, 2. A., 2014, N 16 zu Art. 393 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 42 zu Art. 393 StPO; Schmid, Schweizerische StPO, Praxiskommentar, 2. A., 2013, N 16 zu Art. 393 StPO; hinsichtlich der zum Teil restriktiveren Praxis des Kantonsgerichts vgl. BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.b; BEK 2012 107 vom 4. Oktober 2012 E. 5; BEK 2011 43 vom 14. April 2011 E. 4.a). Dabei zulässig erscheinen sowohl echte wie unechte Noven. Letztere sind in zeitlicher Hinsicht begrenzt, weil sie innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO bzw. innert einer allenfalls angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgebracht werden müssen (Guidon, a.a.O., N 16 zu Art. 393 StPO). Weil die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsvertrag und ihre Steuererklärung vom Jahr 2015 als unechte Noven innert der Beschwerdefrist vorbrachte, sind diese vorliegend, wie auch das Ehescheidungsurteil vom 2. Juni 2017 als echtes Novum, zu berücksichtigen.
bb) Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten auszugehen, über die sie tatsächlich verfügt (BGer 1B_315/2009 vom 18. März 2010 E. 2.4; BGE 118 Ia 369 E. 4b). Aufgrund der Steuererklärung 2015 betrug ihr Nettoeinkommen Fr. 34‘576.00 (KG-act. 1/16). Gemäss Arbeitsvertrag ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2015 als Reinigungskraft angestellt (KG-act. 1/3). Zusammen mit den Kinderzulagen für ihre dreizehnjährige Tochter in Höhe von Fr. 210.00 (KG-act. 1/5), nimmt die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 monatlich Fr. 815.15 ein (KG-act. 1/6). Ab 1. Januar 2017 wird der Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsurteil vom 2. Juni 2017 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 1‘570.00 angerechnet und ab 1. November 2019 von Fr. 3‘210.00 (KG-act. 14/1). Zusammen mit den ihr zustehenden nachehelichen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 2‘200.00) bis 31. Oktober 2019 sollte die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von aktuell Fr. 3‘015.15 und von hypothetisch Fr. 3‘980.00 sowie ab 1. November 2019 von Fr. 3‘420.00 verfügen. Zudem ist der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin laut Scheidungskonvention verpflichtet, der Beschwerdeführerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag in Höhe von Fr. 13‘891.20 bis spätestens am 31. Dezember 2017 zu bezahlen (KG-act. 14/1). Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin jedoch annahmeweise noch nicht über den vollen Betrag der Ausgleichszahlung, zumal ihrem Ex-Ehemann bis am 31. Dezember 2017 Zeit für die Überweisung verbleibt.
Im Beschwerdeverfahren ging die Beschwerdeführerin von einem betreibungsrechtlichen Notbedarf von total Fr. 4‘827.25 aus (Grundbetrag Beschwerdeführerin [Fr. 1‘350.00] + Grundbetrag Tochter [Fr. 600.00] + Grundbetrag Sohn [Fr. 200.00] + Zuschlag von je 30 % zu den Grundbeträgen [Fr. 645.00] + Miete [Fr. 1‘500.00] + Krankenkasse Beschwerdeführerin [Fr. 372.45] + Krankenkasse Tochter [Fr. 139.15] - Prämienverbilligung Beschwerdeführerin und Tochter [Fr. 204.70] + Fahrtkosten zum Arbeitsplatz mit ÖV [Fr. 116.00] + Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung [Fr. 29.35] + Steuern [Fr. 80.00]; KG-act. 1). Vorliegend massgebend sind jedoch die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, weshalb die Beschwerdeführerin verkennt, dass weder ein Zuschlag von je 30 % zu den Grundbeträgen berechnet wird noch Steuern oder Prämien für nichtobligatorische Versicherungen (wie Zusatzversicherungen und die Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung) berücksichtigt werden (Kantonsgericht Schwyz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009; BGE 126 III 89 E. 3.b). Abzüglich der Fr. 645.00 (Zuschlag Grundbetrag), Fr. 86.20 (Zusatzversicherungen Krankenkasse), Fr. 80.00 (Steuern) und Fr. 29.35 (Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung), liegt somit ein betreibungsrechtlicher Notbedarf in Höhe von Fr. 3‘986.70 vor. Verglichen mit einem Einkommen von Fr. 3‘015.15 oder von (hypothetisch) Fr. 3‘980.00 resp. Fr. 3‘420.00, besteht ein monatliches Minus von Fr. 971.55 oder (hypothetisch) Fr. 6.70 resp. Fr. 566.70.
cc) Aus den Akten geht somit hervor, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt bzw. bedürftig ist und sich ihre Situation durch die Scheidung nicht deutlich verbesserte. Weil aufgrund der Scheidung die Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ex-Ehemann nicht zu erwarten ist, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beschwerdeführerin zunehmend an Bedeutung (Six, Eheschutz, Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 2.158). Besonders bei durchschnittlichen oder knappen finanziellen Verhältnissen ist es dem Ehegatten zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seine Eigenversorgungskapazität bis zur Erreichung des Pensionsalters angemessen zu erhöhen. Derzeit arbeitet die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag sechs Stunden in der Woche, was monatlich knapp einem 20 %-Pensum entspricht (KG-act. 1/3). Die im selben Haushalt lebende Tochter ist dreizehn Jahre alt, weshalb es der Beschwerdeführerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumutbar wäre, in einem Pensum von mindestens 50 % arbeiten zu gehen (BGer 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2, mit Hinweisen). Die mit zunehmenden Alter der Tochter einhergehende Verminderung der Betreuungspflichten spricht zusätzlich für eine Ausdehnung des Arbeitspensums (Six, a.a.O., N 2.160). Weil per 1. November 2019 der nacheheliche Unterhalt entfallen wird, kommt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin umso mehr Bedeutung zu und ein allfällig vorzeitiger Wegfall dieser Unterhaltszahlungen spricht ebenfalls nicht gegen die Ausdehnung des Arbeitspensums. Überdies wäre für die Beschwerdeführerin spätestens in drei Jahren, d.h. sobald ihre Tochter sechzehn Jahre alt ist, eine Erwerbstätigkeit im 100 %-Pensum zumutbar. Auch die schlechten Deutschkenntnisse stellen keinen unüberwindbaren Hinderungsgrund für eine Erhöhung des Arbeitspensums dar, zumal von der erst 35-jährigen Beschwerdeführerin erwartet werden kann, dass sie ihre mangelhaften Deutschkenntnisse in Zukunft verbessert und sich dadurch bessere Anstellungschancen verschafft. Andere Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Ausdehnung des Arbeitspensums sprechen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Aus den genannten Gründen ist somit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar bzw. möglich sein sollte, innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 442 Abs. 2 StPO ihre Erwerbstätigkeit auszubauen und dadurch ihre finanzielle Situation verbessern zu können.
c) aa) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten, denn selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für den Erlass und die Stundung von Verfahrenskosten (BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Zudem ist zu beachten, dass die Kosten grundsätzlich zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kostentragungspflicht der Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO gründet somit auf der Annahme, dass sie die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und deshalb verpflichtet ist, die Verfahrenskosten zu übernehmen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1, mit Hinweisen; Schmid, Schweizerische StPO, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 426 StPO). Deshalb ist bei der Anwendung von Art. 425 StPO stets eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der kostenpflichtigen Person und den öffentlichen Interessen an einer rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche vorzunehmen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. KD120010-O/U vom 21. Dezember 2012 E. 3.4.4, mit Hinweis; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern LGVE 2016 I 3 vom 9. Februar 2016 E. 4).
bb) Die Auferlegung der gänzlichen Verfahrenskosten würde sich unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin diese Verfahrenskosten durch ihr inkriminiertes Verhalten verursacht hat und dies auch in Anbetracht einer rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche angezeigt wäre. Besonders weil zwischen dem zur Verurteilung führenden Verhalten und den dadurch verursachten Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind die Kosten nicht als unverhältnismässig hoch zu erachten (Domeisen, a.a.O., N 3 und 20 zu Art. 426 StPO). Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass ihre schwierige finanzielle Situation die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Weiterkommen der Beschwerdeführerin und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft beeinträchtigen kann. Besonders auch im Hinblick darauf, dass die Kostenauflage keine Sanktion darstellen soll (Domeisen, a.a.O., N 20 zu Art. 426 StPO) und sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, erscheint die Auferlegung der ganzen Verfahrenskosten unter den vorliegenden Umständen als unbillig, weshalb ein gänzlicher bzw. teilweiser Verzicht auf die Kosten zu prüfen ist.
cc) Ein gänzlicher Verzicht auf die Verfahrenskosten ist aufgrund der zumutbaren Erhöhung des Arbeitspensums und im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots nicht angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin diese Kosten, wie erwähnt, verursacht hat. In Anbetracht der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, im Rahmen von 50 % auf die strittigen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 25‘221.10 zu verzichten und der Beschwerdeführerin somit Fr. 12‘610.55 aufzuerlegen. Die vorinstanzlichen Kosten für das Verfahren (Fr. 800.00) und für die amtliche Verteidigung (Fr. 1‘768.70) in Höhe von total Fr. 2‘568.70 sind der Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % aufzuerlegen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin sind die Kosten der amtlichen Verteidigung vorab auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin hat die ihr auferlegten Kosten im Umfang von 50 % (Fr. 884.35) zurückzuzahlen, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt die Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn es die obsiegende Partei zu verantworten hat, dass die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 428 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar teilweise mit ihrer Beschwerde, jedoch schuf sie die dafür erforderlichen Vor-aussetzungen erst im Beschwerdeverfahren durch Einreichen weiterer Unterlagen, wie ihren Arbeitsvertrag oder ihre Steuererklärung, zumal sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte tun können. Auch wenn sich eine gänzliche Kostenauflage unter diesem Aspekt rechtfertigen würde, ist auf die Erhebung der Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Fr. 1‘200.00) aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin und im Sinne einer Ausnahme zu verzichten.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO ist gutzuheissen und der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘929.55 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) sind zwar der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO), jedoch aufgrund der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorab auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin bleibt für die Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig;
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 2 und 3 lit. b und c der angefochtenen Verfügung werden wie folgt geändert:
1. Die Dispositivziffern 9 und 10 des Strafbefehls vom 31. August 2016 (SUB 2014 294) werden aufgehoben und wie folgt ersetzt bzw. neu formuliert:
9. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.00 (von der Untersuchungsbehörde verursachte Kosten für die rechtswidrige Untersuchungshaft) werden vom Staat getragen. Auf die Erhebung der verbleibenden Kosten des Verfahrens (ohne Verteidigung) in der Höhe von Fr. 14‘264.00 Gebühren und Fr. 10‘957.10 externe Auslagen, insgesamt Fr. 25‘221.10, wird im Rahmen von 50 % verzichtet. A.________ wird der Betrag von Fr. 12‘610.55 auferlegt.
10. Die Busse von Fr. 1‘500.00 und die Kosten von Fr. 12‘610.55 sind nach Eintritt der Rechtskraft innert 30 Tagen seit Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein an das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Postcheckkonto 60-25608-1, zu bezahlen. Die Nichtbezahlung der Busse hat den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und das Nichtbezahlen der Kosten hat Betreibung zur Folge.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 800.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1‘768.70, total Fr. 2‘568.70, werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 3 vorbehalten.
3. Amtliche Verteidigung:
b. Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 884.35 (50 % von Fr. 1‘768.70) wird aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 884.35).
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) im Betrag von Fr. 1‘200.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘929.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin an den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
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