Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. Oktober 2017
BEK 2017 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2.****C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, evtl. Verleumdung, falsche Anschuldigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 6. März 2017, SUM 2017 334);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 6. Februar 2017 erstattete A.________ Strafanzeige und soweit notwendig Strafantrag gegen C.________ sowie allfällige Mitbeteiligte und machte geltend, C.________ habe am 3. November 2016 anlässlich einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht March (Verfahren ZEO 11 9) ausgesagt, er habe ihr Gelder nicht bezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei. Aus dem Kontext gehe hervor, dass sie ihm damit unterstellt habe, das Geld versteckt zu haben, obwohl er über Geldmittel verfügt habe. Mit ihrer Aussage habe C.________ wohl beabsichtigt, dass er vom Einzelrichter angezeigt werde. Zudem seien die Aussagen ehrverletzend gewesen. Die Verhandlung sei aufgezeichnet und es sei ein Protokoll erstellt worden, wobei der letzte Halbsatz der Parteibefragung von C.________ nicht aufgenommen worden sei. Einzelrichter und Gerichtsschreiber hätten sich durch die absichtliche Nichtprotokollierung des Halbsatzes „obwohl er das Geld gehabt hat“ unter Umständen an der Tat beteiligt, da sie damit die Aussage verschleiert hätten (U-act. 8.1.02).
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. März 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft March, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde (U-act. 12.1.01). Zur Begründung führte sie aus, dass zum einen die dreimonatige Frist zur Einreichung des Strafantrags für die geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB am Freitag, 3. Februar 2017, abgelaufen sei, weshalb der Strafantrag vom 6. Februar 2017 verspätet erfolgt sei. Zum andern sei auch kein Verfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen, weil für das Erfüllen dieses Tatbestandes gemäss dessen Wortlaut vonnöten wäre, dass C.________ mit ihren Aussagen vor Gericht die Absicht gehabt hätte, ein Strafverfahren herbeizuführen. Hätte sie dies tatsächlich beabsichtigt, hätte sie sich direkt an eine zuständige Behörde gewandt und hätte dies nicht dem unvorhersehbaren Verhalten des (Zivil-)Richters anheimgestellt. Zudem gelte es als allgemein bekannt, dass gerade derartige Äusserungen in Forderungsprozessen immer wieder unkonkretisiert vom jeweiligen Gläubiger vorgebracht würden. Richtigerweise würden sich die Zivilrichter jedoch nicht dazu verpflichtet sehen, derartige Angaben zum Anlass zu nehmen, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren, so lange im Zusammenhang mit solchen Äusserungen keine konkretisierenden Hinweise und Belege vorgelegt oder Zeugen offeriert würden.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. März 2017 Beschwerde und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft March sei anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen (KG-act. 1). C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) nahm am 6. April 2017 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 4). Am 10. April 2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft March die Akten und beantragte ebenfalls, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5).
2. Die Staatsanwaltschaft kann gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 und 9 zu Art. 310 StPO), weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (Riklin, StPO Kommentar, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 310 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (Omlin, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen. Weil es sich beim Tatverdacht um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, soll die Beschwerdeinstanz, welche grundsätzlich über volle Kognition verfügt, den Entscheid nur dann aufheben, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts als gesetzeswidrig oder falsch erweist. Jedenfalls ist eine gewisse Zurückhaltung in diesem Sinne angebracht, solange die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschreitet (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 4 f. und 13 zu Art. 310 StPO; vgl. zum Ganzen auch Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2013 181 vom 20. März 2014, E. 3 mit Hinweisen). Bei Antragsdelikten wird der Nichtanhandnahmeentscheid erst getroffen, wenn der Geschädigte ausdrücklich auf den Strafantrag verzichtet oder diesen zurückgezogen hat oder wenn die Frist zur Antragsstellung abgelaufen ist (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 3 zu Art. 310 StPO).
3. a) Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die Staatsanwaltschaft March habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags falsch berechnet. Vom angezeigten Verhalten und der Täterschaft habe er am 3. November 2016 während einer Verhandlung beim Bezirksgericht March Kenntnis erhalten. Die Frist habe somit am 4. November 2016 zu laufen begonnen. Berechne sich eine Frist nach Monaten, so ende sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trage wie der Tag, an dem die Frist zu laufen beginne, also vorliegend am 4. Februar 2017. Weil der 4. Februar 2017 ein Samstag gewesen sei, habe er die Frist mit der Postaufgabe am folgenden Montag, 6. Februar 2017, gewahrt.
b) Die Frist zur Einreichung des Strafantrags ist nicht in der StPO geregelt, sondern im StGB und beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsberechtigte von Tat und Täter Kenntnis erlangt (Art. 31 StGB; Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 467). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tag der Kenntnisnahme – wie allgemein im Bundesrecht üblich – nicht mitzuzählen (BGE 97 IV 238, E. 2; BGE 73 IV 6, S. 7 f.; Riedo, a.a.O., S. 467; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. A., 2013, S. 425; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, N 2 zu Art. 31 StGB). Der Monat und das Jahr werden nach Kalenderzeit berechnet (Art. 110 Abs. 6 StGB). Die Frist läuft somit drei Monate später an dem Tag ab, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag, an dem die antragsberechtigte Person von Tat und Täter Kenntnis erhielt (BGE 103 IV 131, E. 1; BGE 97 IV 238, E. 2; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 zu Art. 31 StGB; Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 12 ff. zu Art. 110 Abs. 6 StPO; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 425; Riedo, a.a.O., S. 467 und 491 ff.).
c) Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf Art. 142 Abs. 2 ZPO sowie auf Art. 3 Ziff. 2 des europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) geltend, die Frist laufe drei Monate später an dem Tag ab, der dieselbe Zahl trage wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen habe, mithin also einen Tag später als nach der dargestellten Berechnungsweise (vgl. E. 3b vorstehend). Er führt zur Begründung aus, das Bundesgericht habe wiederholt festgehalten, der Gesetzgeber habe im Strafrecht keine vom übrigen Recht abweichende Zählweise gewollt.
Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob die Strafantragsfrist bereits mit dem Tag der Kenntnisnahme von Tat und Täter zu laufen beginnt, ausführte, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des StGB eine vom übrigen Bundesrecht abweichende Ordnung betreffend die Fristberechnung habe einführen wollen, und dass demzufolge der Tag, an dem die Frist beginne, nicht mitzuzählen sei (BGE 97 IV 238, E. 2; BGE 73 IV 6, S. 8). Zu beachten ist allerdings, dass diese Rechtsprechung vor Einführung der eidgenössischen Prozessordnungen aufgestellt wurde, und dass das Bundesgericht gestützt auf diese Rechtsprechung die zuvor dargestellte Berechnungsweise festlegte (vgl. E. 3b vorstehend), d.h., dass die Frist drei Monate später an dem Tag endet, der die gleiche Zahl trägt, wie der Tag, an dem der Antragsteller von Tat und Täter Kenntnis erhielt (BGE 103 IV 131, E. 1; BGE 97 IV 238, E. 2; BGE 73 IV 6, S. 8). Abgesehen davon, dass die ZPO ohnehin weder für das Strafverfahren noch für das materielle Strafrecht massgebend ist, ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut und der Botschaft (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7308 f.) nicht, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der ZPO eine Änderung bei der Berechnung der Strafantragsfrist, also eine Änderung im materiellen Strafrecht, herbeiführen wollte. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Es ist deshalb auf die dargestellte ständige Rechtsprechung abzustellen. Der Beschwerdeführer erhielt unbestrittenermassen am 3. November 2016 Kenntnis von Tat und Täter, weshalb die Strafantragsfrist am Freitag, 3. Februar 2017 endete. Der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2017 erfolgte somit verspätet. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme betreffend die angeblichen Ehrverletzungsdelikte folglich zu Recht.
4. a) Sodann rügt der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung. Es treffe nicht zu, dass er die Beschwerdegegnerin 2 mit einer Flut von Anzeigen überziehen wolle, sondern die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn in der Vergangenheit mit Anzeigen überflutet. Der Beschwerdegegnerin 2 sei einerseits bekannt gewesen, dass der Scheidungsrichter gemäss dem Justizgesetz selber Anzeige erstatten müsse, wenn er von möglichen Delikten Kenntnis erhalte. Anderseits hätte sie Kostenfolgen riskiert, wenn sie die Anzeige selber erstattet hätte. Im Moment der inkriminierten Aussage der Beschwerdegegnerin 2 sei es nicht um Geldforderungen und auch nicht um Inkasso gegangen, sondern darum, dass die Beschwerdegegnerin 2 behauptet habe, im Rahmen einer Betreibung Geld nicht bekommen zu haben, obwohl er es angeblich gehabt hätte. Erst wenn die Staatsanwaltschaft das Tonprotokoll überprüfe, werde sie mutmassungsfrei feststellen können, ob es sich um eine blosse Ehrverletzung gehandelt habe oder ob auch eine Anzeige durch den Scheidungsrichter beabsichtigt gewesen oder in Kauf genommen worden sei. Auch dürften sich Fragen zur Rolle der falsch protokollierenden Gerichtspersonen stellen.
b) Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. März 2017 aus, es sei von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Absicht gehabt habe, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Hätte sie dies gewollt, wäre die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Erfahrung mit Sicherheit in der richtigen Form direkt an eine zuständige Behörde gelangt und hätte dies nicht dem unvorhersehbaren Verhalten des Richters anheimgestellt. Die Begründung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner habe mit der inkriminierten Äusserung vor dem Einzelrichter beabsichtigt, dass er verzeigt würde, sei vollkommen weltfremd. Es gelte als allgemein bekannt, dass gerade derartige Äusserungen in Forderungsprozessen immer wieder unkonkretisiert vom jeweiligen Gläubiger vorgebracht würden. Richtigerweise sähen sich die Zivilrichter jedoch nicht dazu verpflichtet, derartige Angaben zum Anlass zu nehmen, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren, so lange im Zusammenhang mit solchen Äusserungen keine konkretisierenden Hinweise und Belege vorgelegt oder Zeugen offeriert würden.
c) Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB setzt die Bezichtigung einer Deliktsbegehung gegenüber einer Behörde voraus. Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen, sie muss aber unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Das Tatbestandsmerkmal „bei einer Behörde“ erfüllt auch, wer die Bezichtigung im Rahmen einer Befragung vor Zivilgericht erhebt. Ausreichend ist, wenn der Beschuldiger so vorgeht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden – allenfalls indirekt – davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen, wie beispielsweise eine Verzeigung bei der zuständigen Behörde vornehmen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 14 ff. zu Art. 303 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, N 3 ff. zu Art. 303 StGB).
d) Aufgrund der behaupteten Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 3. November 2016 erfolgte die Aussage gegenüber dem Einzelrichter im Rahmen eines Zivilverfahrens, mithin bei einer Behörde im Sinne von Art. 303 StGB. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Anzeige vom 6. Februar 2016 vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ausgesagt, er habe ihr Gelder nicht bezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei. Des Weiteren führt er aus, aus dem Kontext werde klar, dass sie ihm unterstellt habe, er habe das Geld versteckt. Weil sie ihn betrieben und einen Verlustschein erhalten habe, habe sie ihm somit Pfändungsbetrug unterstellt. Zudem habe er Sozialhilfe erhalten, weshalb sie ihn auch des Sozialversicherungsbetrugs bezichtigt habe.
Zu unterscheiden ist zwischen den vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 und den Schlussfolgerungen, welche der Beschwerdeführer aus diesen Aussagen selber zog. Der Anzeige des Beschwerdeführers zufolge sagte die Beschwerdegegnerin 2 lediglich aus, der Beschwerdeführer habe ihr Geld nicht bezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei. Bei dieser Aussage handelt es sich um eine unkonkretisierte Äusserung anlässlich einer Scheidungsverhandlung, die aufgrund der bei Scheidungen zu klärenden gegenseitigen finanziellen Ansprüche erfahrungsgemäss nicht selten vorgebracht wird. Jedenfalls lässt sich dieser Aussage kein strafrechtlicher Bezug entnehmen. Insbesondere enthält sie nicht den Vorwurf, der Beschwerdeführer werde eines (konkreten) Delikts für schuldig erachtet.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, die Unterstellung des Pfändungs- bzw. des Sozialhilfebetrugs ergebe sich aus dem Kontext bzw. daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn betrieben und einen Verlustschein erhalten resp. dass er Sozialhilfe erhalten habe, stellt er mit diesen Ausführungen (wiederum) selber einen strafrechtlichen Bezug her, der sich auf diese Weise nicht aus der vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Aussage der Beschwerdegegnerin 2 ergibt. Darüber hinaus ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte bzw. konkretisierende Hinweise, die einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung begründen könnten. Unter diesen Umständen ist es auch nicht vonnöten bzw. nicht zulässig, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 309 StPO). Die geschilderten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 lassen vielmehr darauf schliessen, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien handelt, die keinen Straftatbestand erfüllt. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer seine Vorbringen zur Rolle des Protokollführers nicht weiter. Solches hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Zivilprozessordnung kein Wortprotokoll verlangt (vgl. Art. 176 und 235 ZPO).
Die verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist somit nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen, nachdem bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen ersichtlich sind und solche von ihr auch nicht dargelegt werden;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin 2 (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. November 2017 sl