Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. September 2017
BEK 2017 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde, Grundstücksteigerung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 10. März 2017, APD 2017 3);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 13. Januar 2017 wurde A.________ die vom 12. Januar 2017 datierende Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung seines in der Gemeinde Altendorf gelegenen Stockwerkeigentums GB yy, Sonderrecht am disponiblen Raum, C1-A im Erdgeschoss von Haus „C1“ als Spezialanzeige zugestellt (Vi-BB 10 und KB 1). Dagegen erhob A.________ am 23. Januar 2017 bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde und verlangte, dass die Versteigerung/Verwertung auszusetzen sei (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2017 ab, wogegen A.________ am 23. März 2017 (= Datum Postaufgabe) beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde Beschwerde erhob mit dem Antrag, dass der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Versteigerung/Verwertung auszusetzen sei (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6).
2. Soweit Art. 20a SchKG keine Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde vorsieht, haben die Kantone das Verfahren zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Schwyz sind für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das Justizgesetz zu beachten (§ 18 EGzSchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind demnach ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), denn der Novenausschluss gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. KGer, Beschluss BEK 2015 19 E. 3a, bestätigt durch BGer, Urteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.4). Noven können allerdings dann vorgebracht werden, wenn und soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab, ansonsten würden die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kantonalen Beschwerdeinstanz stärker eingeschränkt als es hernach vor Bundesgericht bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Entscheides der Fall ist (BGE 139 II 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 4a zu Art. 326 ZPO). Werden neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, hat der Beschwerdeführer auch darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (BGE 134 V 223 E. 2.2.1).
3. a) Gepfändete Grundstücke sind frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich zu versteigern (Art. 133 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt kann die Verwertung eines Grundstückes um höchstens zwölf Monate aufschieben, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schulden ratenweise tilgen kann und sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet (Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG). Ebenso kann das Betreibungsamt die Versteigerung aussetzen, wenn eine Beschwerde, eine Widerspruchsklage, eine Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses oder ein anderes Verfahren hängig ist, welches die Verwertung des Grundstückes hindert (BGer, Urteil 5A_538/2016 vom 26. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 135 III 28 E. 3.2 S. 30 [das Enteignungsverfahren hat diese Wirkung gerade nicht]). Nach der Rechtsprechung haben das Verfahren der Ablösung von Grundpfandrechten i.S.v. Art. 828 f. ZGB i.V.m. Art. 153 Abs. 3 SchKG, vom Zivilrichter angeordnete Grundbuchsperren, die strafrechtliche Beschlagnahme zwecks Einziehung sowie Einigungsverhandlungen im Rahmen der Verwertung eines Miteigentumsanteils gemäss Art. 73e VZG diese Wirkung. Demgegenüber genügt die blosse Aussicht, über die Ordnungsfrist von Art. 133 SchKG hinaus, auf einen Mehrwert aus einer zukünftigen teilweisen Zuteilung zur Bauzone nicht (zit. BGE 135 II 28 = Pra 2009 Nr. 68 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer, Urteil 7B.253/2002 vom 20. Dezember 2002 = Pra 2003 Nr. 160 [künftige Entlassung eines Grundstückes aus dem BGBB infolge Teilung und Änderung des Nutzungsplanes]).
b) Unbestritten ist, dass über die zulässige Nutzung des vorliegenden Steigerungsobjekts noch nicht rechtskräftig befunden wurde. Laut den Ausführungen des Beschwerdegegners, sinngemäss bestätigt auch durch den Beschwerdeführer, bewilligte die Gemeinde Altendorf das Objekt im von ihr von Amtes wegen eingeleiteten Baubewilligungsverfahren zwischenzeitlich als Wohnraum, wobei der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhob (KG-act. 1 S. 2; KG-act. 6 S. 1; Beschwerdebeilage 6). Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb die fehlende rechtskräftige Nutzungsbewilligung der Verwertung entgegenstehen würde. Der Umstand, dass der Erwerber ein Objekt erwirbt, dessen mögliche Nutzung noch offen ist sowie die aus dieser Unsicherheit sich allenfalls ergebenden Auswirkungen auf die Höhe des Steigerungserlöses vermögen nach der dargestellten Rechtsprechung einen über die gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten (Art. 133 Abs. 1 SchKG) hinausgehenden Aufschub nicht zu rechtfertigen.
c) Nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt ist sodann, inwiefern der Ausgang der kantonsgerichtlichen Verfahren BEK 2017 7 (betreffend die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx) und BEK 2017 10 (betreffend die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx) für die Steigerung relevant sein sollen. Abgesehen davon wurden beide Verfahren zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden (Beschlüsse der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2017).
d) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es fehlten die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis (KG-act. 1 S. 2; vgl. auch KG-act. 6 sowie Beschwerdebeilagen 13 und 16). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen als unzulässiges Novum nicht zu hören ist, erscheint das Argument ohnehin nicht stichhaltig. Denn die Steigerungsbedingungen (zusammen mit dem Lastenverzeichnis) sind nach Art. 134 Abs. 2 SchKG mindestens zehn Tage vor der Steigerung zur Einsicht aufzulegen. Nachdem die Steigerung auf den 24. März 2017 angesetzt wurde (Vi-BB 9 und 10), die Bekanntmachung jedoch im Januar 2017 erfolgte (Beschwerdebeilage 16), war die erwähnte Frist noch nicht tangiert, mithin mussten zum Zeitpunkt der Bekanntmachung die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis noch gar nicht zwingend vorliegen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; mit dem Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das kantonale Verfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG kostenlos, im Falle bös- oder mutwilliger Prozessführung können jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG; BGE 127 III 178, E. 2.1);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Kosten werden nicht gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A vorab und 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
2. Oktober 2017 kau