Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. September 2017
BEK 2017 62
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, Gemeinde Freienbach, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Gemeindesteueramt Freienbach, Postfach 160, Gemeindehaus Dorf, Etzelstrasse 13, 8808 Pfäffikon,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. März 2017, ZES 2016 725);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 10. November 2016 wurde Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom Kanton Schwyz, Bezirk Höfe und der Gemeinde Freienbach (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch das Gemeindesteueramt Freienbach, für die Steuern 2014 in der Höhe von Fr. 20‘882.70 sowie einer Inkassogebühr von Fr. 300.00 betrieben (Vi-KB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). Am 21. Dezember 2016 verlangten die Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xx die definitive Rechtsöffnung für die Steuern in der Höhe von Fr. 20‘882.70, eine Inkassogebühr von Fr. 300.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 95.30 (Vi-act. A/I). Sie stützten ihre Forderung auf die definitive Veranlagungsverfügung 2014 betreffend kantonale Steuern/direkte Bundessteuern mit Vollstreckbarkeitserklärung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 2016 (Vi-KB 2) und auf die Schlussrechnung 2014 (Vi-KB 3). In seiner Gesuchsantwort vom 30. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, von der Steuerrechnung 2014 seien Fr. 7‘637.80, wie von den Beschwerdegegnern erwähnt, und Fr. 3‘000.00 bereits bezahlt worden, Fr. 5‘000.00 seien durch Zahlungsverwendungsanweisung beglichen worden und ein Betrag von Fr. 12‘882.70 werde am 31. Januar 2017 noch bezahlt (Vi-act. A/II). In der Folge gingen die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2017 von einer Restforderung in der Höhe von Fr. 5‘395.30 aus, die sich wie folgt zusammensetze (Vi-act. A/III):
Forderung gemäss ZahlungsbefehlFr. 20'882.70
Kosten ZahlungsbefehlFr. 95.30
ParteientschädigungFr. 300.00
./. Teilzahlung vom 13.01.2017Fr. 3'000.00
./. Teilzahlung vom 31.01.2017Fr. 12'882.70
= RestausstandFr. 5'395.30
Der Beschwerdeführer teilte in seiner Eingabe vom 20. Februar 2017 mit, er habe den Beschwerdegegnern total Fr. 145.30 überwiesen (Vi-act. A/IV). Mit Verfügung vom 9. März 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 5‘000.00 sowie für Fr. 95.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Anrechnung der Teilzahlung von Fr. 145.30. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. März 2017 rechtzeitig Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge (KG-act. 1). Den ihm mit Verfügung vom 28. März 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (KG-act. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2017 beantragten die Beschwerdegegner sodann die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 7).
2. Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 3 zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO).
a) Der Vorderrichter erwog, der Beschwerdeführer mache geltend, dass seine Zahlung vom 17. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 5‘000.00 an die Steuern 2015 nunmehr an die Steuern des Jahres 2014 anzurechnen sei. Die Anrechnung einer Zahlung richte sich nach Art. 86 OR, wonach ein Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen habe, berechtigt sei, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen wolle. Dies habe der Beschwerdeführer am 17. Juni 2016 getan, indem er die Zahlung von Fr. 5‘000.00 ausdrücklich für die Steuern 2015 gleistet habe. An diese Anrechnungserklärung bleibe er gebunden. Eine Änderung der Anrechnung auf eine andere Schuld wäre nur mit Einverständnis des Gläubigers möglich. Ein derartiges Einverständnis sei von den Beschwerdegegnern allerdings bestritten worden. Ausserdem werde erst nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens bekannt, ob den Beschwerdeführer für das Jahr 2015 eine Steuerschuld treffen werde. Allenfalls würde ihm eine Rückforderung zustehen. An der grundsätzlichen Anrechenbarkeit der Zahlung an die Steuerforderung 2015 ändere dies hingegen nichts.
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Verfügung vom 9. März 2017 sei der Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben worden. Es werde festgehalten, dass er die Zahlung von Fr. 5‘000.00 auf das Jahr 2014 habe umbuchen wollen. Von „Wollen“ könne aber keine Rede sein, da er die Beschwerdegegner angewiesen habe, dies zu tun. Ausserdem habe er in der Steuererklärung 2015 sein Einkommen und Vermögen deklariert. Die Feststellung des Vorderrichters, er habe dies nicht getan, sei falsch (KG-act. 1, S. 2). Diese Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl, da es sich bei den von ihm monierten Ausführungen des Vorderrichters nicht um dessen Feststellung des Sachverhalts handelte, sondern lediglich um die Wiedergabe der Vorbringen der Beschwerdegegner.
c) Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es sei zu prüfen, ob eine nach Art. 86 Abs. 1 OR erteilte Anweisung der Mittelverwendung nach den allgemeinen Regeln der Irrtumsanfechtung angefochten werden könne und ob diese Anfechtung der Willenserklärung erfolgreich stattgefunden habe. Er habe Ende Januar 2017 erfahren, dass Rückstellungen notwendig seien und müsse daher im Steuerjahr 2015 keine Zahlungen entrichten. Die Anweisung vom 17. Juni 2016 habe er aus diesem Grund am 30. Januar 2017 wegen Grundlagenirrtums angefochten. Der Vorderrichter verletze Bundesrecht, wenn er davon ausgehe, eine Änderung der Zwecksetzung sei – einmal erfolgt – nur noch mit Einverständnis des Gläubigers möglich. Diese Auffassung verkenne, dass jede Willenserklärung, auch wenn sie in einen Vertrag münde, der Irrtumsanfechtung unterliege. Auf das zu lösende Problem sei der Vorderrichter aber nicht eingegangen. Er habe durch die Nichtanwendung von Bundesrecht einen Aufhebungsgrund für die Verfügung herbeigeführt und hätte prüfen müssen, ob die Zweckbestimmung durch die Anfechtungserklärung vom 30. Januar 2017 erloschen und durch eine neue ersetzt worden sei (KG-act. 1, S. 3).
Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, die Zweckbestimmung der Zahlung vom 17. Juni 2016 sei durch Schreiben vom 30. Januar 2017 insofern verändert worden, als dass er in den Jahren 2015 und 2016 keine Steuern bezahlen werde. Durch Wegfall der Grundlage der ursprünglichen Zweckbestimmung entstünde Platz für eine neue Anordnung nach Art. 86 Abs. 1 OR, welche am 30. Januar 2017 getroffen worden sei (Vi-act. A/II). Mit diesen Ausführungen in seiner Gesuchsantwort machte der Beschwerdeführer weder einen Grundlagenirrtum geltend noch legte er einen solchen dar. Zwar findet sich ein Verweis auf die miteingereichte Beilage 1 in der Gesuchsantwort (Vi-act. A/II), gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag ein blosser Verweis in der Rechtsschrift auf eingereichte Beilagen aber der Substanziierungsobliegenheit nicht zu genügen. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, die rechtserheblichen Behauptungen in den Akten zusammenzusuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014, E. 5.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2009 vom 7. September 2009, E. 13.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017, E. 5.2; ZK1 2012 11 vom 18. November 2014, E. 3e). Letztere müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Beilagen sind Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptungen (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 30 zu Art. 55 ZPO; Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 26 zu Art. 55 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2.2). Die blosse Nennung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR in der Beilage 1 zur Gesuchsantwort vom 30. Januar 2017 (Vi-act. A/II, Beilage 1) genügte demgemäss für die Behauptung des Vorliegens eines Grundlagenirrtums im erstinstanzlichen Verfahren nicht und es fehlte überdies an einer rechtsgenüglichen Darlegung eines solchen Irrtums. Bei den zweitinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Grundlagenirrtum handelt es sich somit um unzulässige Noven, welche im Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben. Auch die erstmaligen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der Rückstellungen und der Höhe seines Einkommens in der Steuererklärung 2015 sind im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots nicht zu hören. Im Übrigen könnte einzig aufgrund der durch die Beschwerdegegner bestrittenen Behauptung des Beschwerdeführers, er schulde für die Jahre 2015 und 2016 wegen notwendigen Rückstellungen keine Steuern, ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass er sich hinsichtlich der Zahlung vom 17. Juni 2016 für die Steuern 2015 in einem Grundlagenirrtum befand.
Insofern als der Beschwerdeführer überdies seine vorinstanzlichen Vorbringen wiederholt, wonach es sich bei der Zahlung vom 17. Juni 2016 um eine Zahlung für die provisorische Steuerrechnung gehandelt habe, welche zu stornieren sei, da er dargelegt habe, dass ihn für das Jahr 2015 keine Steuerlast treffe (KG-act. 1, S. 3 f.; Vi-act. A/IV), ist er damit nicht zu hören. Den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist nicht Genüge getan, wenn die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).
Im Sinne des Gesagten ist die Erwägung des Vorderrichters, die Zahlung vom 17. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 5‘000.00 sei ausdrücklich für die Steuern 2015 geleistet worden und an diese Anrechnungserklärung bleibe der Beschwerdeführer gebunden, somit nicht zu beanstanden. Eine Anrechnungsanordnung nach Art. 86 Abs. 1 OR hat bei Leistung der genannten Forderung deren Erlöschen zur Folge und kann nicht nachträglich geändert werden (Weber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, 4. Teilband, 2. A. 2005, N 42 zu Art. 86 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017, E. 6). Der Vorderrichter hat somit gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung 2014 (Vi-KB 2) und die Schlussrechnung 2014 (Vi-KB 3) für den ausstehenden Betrag von Fr. 5‘000.00 zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt.
d) Ein Vorbehalt ist für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von Fr. 95.30 anzubringen. Für Zahlungsbefehlskosten kann mangels eines Rechtsöffnungstitels gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsöffnung erteilt werden. Eine Rechtsöffnung wäre denn auch überflüssig, da gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3, mit Verweisen). Demzufolge ist für die Zahlungsbefehlskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen haben sich im Beschwerdeverfahren weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegner zur Anrechnung der Teilzahlung von Fr. 145.30 und zur gesprochenen Parteientschädigung geäussert, womit auf diese Punkte nicht weiter einzugehen ist.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen abzuändern ist. Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt bezüglich der geringfügigen Zahlungsbefehlskosten von Fr. 95.30 obsiegt. Es ist anerkannt, dass eine Partei stärker als nach Massgabe ihres Unterliegens, sogar vollumfänglich mit Prozesskosten belastet werden kann, wo die Umstände dies nahelegen und solange der Hauptgrundsatz nicht in sein Gegenteil verkehrt wird (Urteil des Bundesgerichts 5D_57/2007 vom 20. August 2017, E. 2.4; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 6 zu Art. 106 ZPO).
Dementsprechend sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels eines (begründeten) Antrags der Beschwerdegegner ist diesen im Übrigen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. März 2017 aufgehoben und wie folgt abgeändert wird:
Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 5‘000.00, unter Anrechnung der Teilzahlung von Fr. 145.30.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5‘000.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner (4/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. September 2017 kau