Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 6. März 2017
BEK 2017 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.
In Sachen
A.________,
Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch C.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Vorladung als Zeuge
(Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. Dezember 2016, SUI 2016 1747);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz als Zeuge vorgeladen (KG-act. 1/3). Gegenstand der Zeugeneinvernahme soll die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung sein (KG-act. 1/3). Der Beschwerdeführer ist der Halter des Tatfahrzeuges (U-act. 8.1.06) und beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Aufhebung der Verfügungen vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 (KG-act. 1). Er macht geltend, gemäss Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson und nicht als Zeuge zur Einvernahme vorgeladen werden zu müssen.
2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Entscheidend ist dabei die Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung (Schmid, Schweizerische Strafprozessordung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 382 StPO N 1). Es stellt sich die Frage, ob die Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist (Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Auflage, 2014, Art. 382 StPO N 7). Der Begriff der Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist umfassend zu verstehen (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 2). Neben den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO soll auch den übrigen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 StPO die Rechtsmittellegitimation zukommen, sofern sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ist zu bejahen, wenn die Partei in einem Grundrecht oder einem vom Gesetz gegebenen Anspruch betroffen ist (Lieber, a.a.O., Art. 105 StPO N 13). Die blosse Vorladung zu einer Einvernahme bedeutet keine derartige Betroffenheit (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 = Praxis 101 [2012] Nr. 34).
Mit der Vorladung ist die Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers verbunden (Weber in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 201 StPO, N 1), welche unter gewissen Umständen eine Rechtsverletzung darstellen könnte. Darauf wird in der Beschwerde jedoch nicht verwiesen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Davon zu unterscheiden ist der informative Charakter der Vorladung (Weder in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordung, 2. Auflage, 2014, Art. 201 StPO N 4). Der Beschwerdeführer wurde lediglich darüber informiert, in welcher Eigenschaft er an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll (Art. 201 Abs. 2 lit. b StPO). Seine prozessuale Stellung steht damit noch nicht unveränderlich fest (vgl. Weder, a.a.O., Art. 201 StPO N 32), weshalb er durch die Eigenschaftsbeschreibung in der Vorladung noch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, in seinem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, betroffen zu sein. Er könne als Täter nicht ausgeschlossen werden und stehe daher im Konflikt mit der Aussagepflicht gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer als Täter tatsächlich nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre er durch die Verfügung vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 nicht in seinem rechtlich geschützten Interesse tangiert. Die Eigenschaftsbeschreibung ist wie gesagt nur informativer Natur und abgesehen davon wäre der Entscheid, eine Person zu Unrecht als Zeugen anstatt als Auskunftsperson zu befragen, ungültig (Donatsch in Donatsch/Hans-jakob,/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Auflage, 2014, Art. 178 StPO N 16). Der Beschwerdeführer kann durch einen ungültigen Entscheid nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein. Erst wenn das erstinstanzliche Gericht den Entscheid als gültig erachten sollte, ist der Beschwerdeführer beschwert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Unabhängig davon kann die Beschwerde nicht gutgeheissen werden. Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). Als Zeuge wäre eine solche Person im Konflikt mit der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO und dem verfassungsmässigen Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Kerner in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 178 StPO N 1). Erweist sich später die als Zeuge einvernommene Person als tatverdächtige Person, dürfen die Aussagen wegen des Verbots des Selbstbelastungszwangs nicht verwertet werden (Kerner, a.a.O., Art. 178 StPO N 8; Donatsch, a.a.O., Art. 178 StPO N 16). In der Lehre wird das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft als Hauptanwendungsfall von Art. 178 lit. d StPO aufgeführt, weil niemand gezwungen werden soll, sich mit der Tat in Verbindung zu bringen (Kerner, a.a.O., Art. 178 N 8; Schmid, a.a.O., Art. 178 N 9). Vorliegend ist jedoch die Frage von zentraler Bedeutung, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Tatbeteiligter in Frage kommt und nicht schon zum vornherein als möglicher Täter, Anstifter gemäss Art. 24 StGB oder Gehilfe nach Art. 25 StGB ausscheidet (Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Auflage, 2014, Art. 178 StPO N 30). Da der Täter auf dem Radarfoto klar zu erkennen ist, konnte der Beschwerdeführer von der Polizei im Rahmen einer Einvernahme als verantwortlicher Fahrzeuglenker ausgeschlossen werden (U-act 8.1.05). Zudem befand sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt auf Bali in den Ferien (U-act. 8.1.06 Nr. 11 und 8.1.07). Aufgrund dieser Tatsachen besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr sich im Rahmen einer Zeugeneinvernahme aufgrund der Wahrheitspflicht selbst belasten zu müssen. Der verfassungsmässige Grundsatz nemo tenetur wird durch die Vorladung als Zeuge nicht verletzt.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss die Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
8. März 2017 rfl