Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. Juli 2017
BEK 2017 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B.________,
betreffend
Bestellung eines amtlichen Verteidigers
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. März 2017, SUB 2017 140);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 7. März 2017 begaben sich die drei Polizisten der Kantonspolizei Schwyz, D.________, E.________ und F.________ im Auftrag des Betreibungsamtes Lachen und mit einem Vorführbefehl zum Wohnort von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), um ihn dem Betreibungsamt zuzuführen. Sie trafen den Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Bürgerheim an und es kam zu einem längeren Gespräch. Jedoch weigerte sich der Beschwerdeführer die Polizisten zu begleiten. Dies deshalb, weil ihm nach eigenen Angaben nicht bewusst war, dass es sich um echte Polizisten handelte (obwohl diese uniformiert waren und sich ausgewiesen haben). Durch die Polizisten in seinem Zimmer fühlte sich der Beschwerdeführer bedroht, weshalb er ein Küchenmesser mit ca. 16 cm langer Klinge behändigte und gegen die Polizisten richtete. Dieses liess der Beschwerdeführer erst fallen, nachdem die Polizisten ihn unter Waffen- und Taserandrohung dazu aufforderten. Danach arretierten die Polizisten den Beschwerdeführer und führten ihn dem Betreibungsamt Lachen zu. Aufgrund von Flucht- sowie Verdunkelungsgefahr nahmen die Polizisten den Beschwerdeführer vorläufig fest und inhaftierten ihn anschliessend im Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg. In der polizeilichen Einvernahme vom 7. März 2017 machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er keinen Anwalt benötige und er sich selber vertrete (U-act. 10.2.002).
b) Mit Verfügung vom 8. März 2017 eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 StGB) zum Nachteil von D.________, E.________ und F.________ (U-act. 9.1.001). Mit Verfügung vom 8. März 2017 bestellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. G.________ (U-act. 2.1.001). Dieser nahm die Verfügung betreffend Bestellung der amtlichen Verteidigung gleichentags in Empfang (U-act. 2.1.002).
c) Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. März 2017 Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin ein und beantragte was folgt (KG-act. 2):
**„**E Rechtsbegehren
Unterberücksichtigung der realen Umständen, in der wir heute leben, appelliere ich an Ihre Vernunft, sehr geehrte Frau Staatsanwältin, die normale, nicht-militärische Strafverfolgung in meinem Fall wegen Mangel an begangenen Straftaten fallen zu lassen und einzustellen
Wenn es keine Anklage gibt, erübrigt sich eine anfällige Verteidigung.
Ich verzichte auf eine Gegenklage.“
Die Beschwerdegegnerin leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 17. März 2017 an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe wie jede Person individuelle Bedürfnisse und diese könne er am besten selbst wahrnehmen sowie rechtfertigen. Zudem könne er im Falle eines langwierigen Prozesses einen Rechtsbeistand seiner Wahl einsetzen oder bei Bedarf „schnell und unkompliziert wechseln“. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 1) und Rechtsanwalt lic. iur. G.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird (KG-act. 3).
2. Der Beschwerdeführer opponiert nicht gegen die Person des eingesetzten Verteidigers, sondern behauptet (implizit), seine Verteidigung, sofern nötig, selber organisieren zu können und verhandlungsfähig zu sein. Zudem habe er keine Straftaten begangen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Strafverfolgung fallen lassen solle, was wiederum dazu führen würde, dass keine Verteidigung notwendig sei.
a) Eine Verteidigung ist notwendig, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Der Beschuldigte ist diesfalls verpflichtet, sich verteidigen zu lassen (Rie-do/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011, N 941 zu § 28 mit Hinweisen) bzw. kann sich der Anordnung einer solchen nicht widersetzen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, N 2 zu Art. 130, indes kritisch N 6 ff.); denn es handelt sich dabei anders als bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht bloss um eine Rechtswohltat zugunsten des Beschuldigten, auf die er verzichten könnte, sondern vielmehr um eine im öffentlichen Interesse liegende Anordnung, die dem geordneten Ablauf des Verfahrens und der Wahrheitsfindung dient (BEK 2012 114 vom 12. Dezember 2012 E. 3.a; BEK 2015 126 vom 22. Januar 2016 E. 3.a; EGV-SZ 2012 A. 5.4, E. 3.a).
b) Das Gesetz definiert die Unfähigkeit, sich zu verteidigen, nicht näher. Massgebend ist, ob eine allfällige Behinderung sich auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. Als Einschränkungen des geistigen Zustands gelten jegliche Formen geistiger Behinderung, auch wenn sie noch so leicht sind; mithin genügt es, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht (BEK 2014 11 vom 28. Februar 2014 E. 6.b; EGV-SZ 2012 A 5.4 E. 3.b mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verhandlungsfähigkeit als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Die Verhandlungsfähigkeit ist nur ganz ausnahmsweise zu verneinen, nämlich dann, wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; BEK 2014 11 vom 28. Februar 2014 E. 6.b).
aa) Die Beschwerdegegnerin begründet das Vorliegen eines Falles notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könne (U-act. 2.1.001). Eine konkrete Begründung für diese Annahme lieferte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht und begnügte sich damit, den Art. 130 lit. c StPO anzuführen. Damit verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschuldigten (Art. 107 StPO) bzw. die Begründungspflicht (Art. 80 Abs. 2 StPO). Eine genauere Begründung war, wenn auch nur in kurzer Form, erforderlich (vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, 2. A., Basel 2014, N 18 zu Art. 80 StPO), nachdem der Beschwerdeführer weder selber einen Verteidiger bestimmen wollte noch die Anordnung bzw. Bestellung einer amtlichen Verteidigung wünschte (vgl. U-act. 4.1.003), und die behördliche Anordnung deshalb als Eingriff in sein grundsätzliches Selbstbestimmungsrecht und nicht als einvernehmliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu betrachten ist (siehe BEK 2012 114 vom 12. Dezember 2012 E. 4). Es ist zu prüfen, ob die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers geheilt werden kann.
bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das bedeutet, dass seine Verletzung ohne Rücksicht auf die konkrete Auswirkung zur Aufhebung des davon betroffenen Entscheides führt. Jedoch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die Rechtsmit-telinstanz über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz verfügt (BGE 126 V 130 E. 2.b). Hierbei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an einem raschen Verfahren und dem Interesse an einem korrekten Verfahren vorzunehmen. Eine Heilung ist nur zulässig, wenn das Interesse an einer beförderlichen Beurteilung im Vordergrund steht und die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (siehe Vest/Hober, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. A., Basel 2014, N 6 zu Art. 107 StPO).
cc) Vorliegend handelt es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und das Kantonsgericht verfügt über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz, weshalb die Verletzung des Gehörsanspruchs geheilt werden kann. In Beachtung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO steht eine beförderliche Beurteilung im Vordergrund, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen und das Verfahren künstlich verlängern würde. Es ist nun folgend zu prüfen, ob die Anordnung einer (amtlichen) Verteidigung notwendig war oder nicht.
c) In der Vergangenheit haben diverse Institutionen in verschiedenen psychologischen Untersuchungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leidet (vgl. U-act. 13.1.001 ff). Im Jahre 1994 diagnostizierte der sozialpsychiatrische Dienst des Kantons Schwyz, dass der Beschwerdeführer über ein nur mangelhaftes Problembewusstsein verfügt, sich selbst und seine Fähigkeiten überschätzt und eine deutliche Unausgeglichenheit seiner Emotionalität besitzt (mangelnde Impulskontrolle und Beziehungsstörung; siehe U-act. 13.1.008.05). Dies hat sich auch zwanzig Jahre später nicht verändert, denn gemäss Abklärung der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz vom 12. Dezember 2014 leidet der Beschwerdeführer unter einem schweren chronischen psychiatrischen Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung des Realitätsbezuges resp. einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit chronischem, schweren Verlauf (bei pathologischem Misstrauen, eingeschränktem Realitätsbezug und verminderter Impulskontrolle; siehe U-act. 13.1.003.08). In dieser Abklärung stellte Dr. med. C.________des RAD Zentralschweiz zudem fest, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass im weiteren Verlauf je einmal noch ein medizinischer Revisionsgrund auftreten werde (U-act. 13.1.003.08). Angesichts der Krankheitsgeschichte bzw. der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er das Verfahren nicht selbst führen und seine Verfahrensinteressen ausreichend wahren kann. Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers nach Art. 130 lit. c StPO sind somit als erfüllt zu erachten. Weil der Beschwerdeführer keine Wahlverteidigung bestimmte, ordnete die Beschwerdegegnerin eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO zu Recht an.
Ferner sind Gefährdung des Lebens, schwere Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte alles Offizialdelikte, welche von Amtes wegen verfolgt werden. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und einem geordneten Verfahrensablauf ist entsprechend gross. Bei einer notwendigen Verteidigung gegen den Willen des Beschuldigten ist der eingesetzte Verteidiger verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Beschuldigten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu verfolgen, um die Waffengleichheit und damit ein faires Verfahren sicherzustellen (vgl. BGE 126 I 207 E. 2.b). Nichtsdestotrotz behält der Beschuldigte persönlich die Möglichkeit, seine eigene Sicht der Dinge vorzubringen und somit auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist nach dem Ausgeführten notwendig und verhältnismässig.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise sowie in Nachachtung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers verzichtet;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. G.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A vorab sowie 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
21. Juli 2017 sl