Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 16. November 2017
BEK 2017 56 und 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Ordnungsbusse, Ersatzfreiheitsstrafe
(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Februar 2017, SEO 2016 27);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei Schwyz hielt B.________ am 8. Juli 2016 eine innerorts in Tuggen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 10 km/h und einen Bussenbetrag von Fr. 120.00 bzw. Euro 109.00 vor (Vi-act. 5). Der Verteidiger des Beschuldigten ersuchte daraufhin wiederholt um Akteneinsicht (Vi-act. 6 f.) und verlangte nach der Mitteilung der Polizei, keine Akten herausgeben zu können (Vi-act. 9), am 10. August 2016 das ordentliche Verfahren (Vi-act. 10). Die Staatsanwaltschaft March gewährte der Verteidigung Akteneinsicht (Vi-act. 12) und erliess am 26. September 2016 folgenden Strafbefehl (Vi-act. 14):
1. B.________ wird schuldig gesprochen:
der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 10 km/h nach Abzug der Toleranz
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4 *a * Abs. 1 Bst. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 6 Abs. 5 OBG,
begangen am Montag, 27.06.2016, 09:33 Uhr, in Tuggen SZ/CH, Zürcherstrasse 30, Fahrtrichtung Wangen, mit dem Personenwagen xx
2. B.________ wird mit einer ** Busse von CHF 120.00** bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 160.00, werden B.________ auferlegt.
4. Busse und Kosten von ** total CHF 280.00** sind ** innert 30 Tagen seit Zustellung**an die Staatsanwaltschaft March (…) zu bezahlen. Die Nichtbezahlung hat Betreibung oder den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge.
[Einsprache]. Gemäss Art. 6 OBG wird die Busse dem Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht bekannt ist, wer die Übertretung begangen hat. Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.
[Zustellung].
Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Einsprache (Vi-act. 16), worauf die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2016 den weiter weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht begründeten Strafbefehl als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht March überwies (Vi-act. 23).
B. Auf Gesuch der Verteidigung (Vi-act. 26) dispensierte der Einzelrichter den Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (Vi-act. 28). Mit Urteil vom 22. Februar 2017 sprach er den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls schuldig (Dispositivziffer 1) und bestrafte ihn mit einer Ordnungsbusse von Fr. 120.00 (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘557.40 auferlegte er dem Beschuldigten (Ziff. 3 f.).
C. Gegen dieses begründet zugestellte Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft (BEK 2017 56) als auch der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (BEK 2017 59). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit begründeter Berufungserklärung, nebst der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen, und der Beschuldigte verlangt, unter vollständiger Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. Der Beschuldigte begründete seine Berufung im schriftlichen Verfahren am 24. April 2017, womit er auch die Berufung der Staatsanwaltschaft beantwortete (vgl. Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft unterliess es, die Berufung des Beschuldigten zu beantworten;-
und in Erwägung:
1. Im Strafbefehlsverfahren wird u.a. dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (vgl. Art. 354 StPO). Die Regeln über den Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO bezwecken insbesondere, die betroffene Person optimal zu informieren. Der Inhalt wird durch die Doppelfunktion eines Strafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. beim Rückzug derselben bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand bestimmt wird. Die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen), indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO) erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung führte bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird. Daran ändert der Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) nichts, da sich dieser nur auf eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung bezieht und eine nicht ordnungsgemäss erstellte Anklage nicht zu ersetzen oder zu ergänzen vermag (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f. mit Hinweisen).
a)Vorliegender, nur ein Dispositiv und keine Begründung umfassender Strafbefehl führt als Sachverhalt nur an, dass sich der Beschuldigte am 27. Juni 2016 um 9:33 Uhr in Tuggen mit dem Personenwagen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h schuldig machte. Dies kann nur als Vorwurf verstanden werden, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug zu schnell fuhr („begangen … mit dem Personenwagen“). Dagegen lassen sich dem Strafbefehl für die Tatbestandsalternative von Art. 6 Abs. 5 OBG massgebliche Sachverhaltselemente nicht entnehmen, nämlich, dass der Beschuldigte als Fahrzeughalter die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Lenkers verweigere, mithin die ihm nach Art. 6 Abs. 4 OBG obliegenden Pflichten nicht erfülle (dazu vgl. BGer 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5). Eine Verurteilung gestützt auf dieser Bestimmung verletzte mithin das Anklageprinzip, weil der Strafbefehl den für ihre Anwendung wesentlichen Sachverhalt nicht zum Prozessgegenstand erhebt. Die blosse Erwähnung von Art. 6 Abs. 5 OBG im Schuldspruch und der Einsprachebelehrung ändert an der mangelhaften (alternativen) Sachverhaltsumschreibung nichts, ebenso wenig der Umstand, dass der Beschuldigte eingestand, Halter zu sein (Vi-act. 30 und KG-act. 8; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6).
b)Da der Strafbefehl den Vorwurf enthält, dass der Beschuldigte das Fahrzeug, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, lenkte, ist er im ordentlichen Verfahren weder als ungültig aufzuheben noch nichtig (dazu vgl. BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4), sondern soweit möglich dahingehend zu beurteilen, ob der Beschuldigte an bezeichneter Stelle zur genannten Zeit zu schnell gefahren ist (unten E. 2). Zur Anklageergänzung in Bezug auf den Halterhaftungstatbestand kann die Sache nicht mehr zurückgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft überwies dem Gericht den Strafbefehl Art. 6 Abs. 5 OBG bewusst ohne entsprechende Sachverhaltsumschreibung, nachdem sie sich schon in der Voruntersuchung mit der Verteidigung darüber auseinandergesetzt hatte (U-act. 16 ff., insbes. 19). Im Sinne der durch das Anklageprinzip realisierten Rollentrennung muss sich die Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO darauf beschränken, dass die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit erhalten soll, die Anklage bezüglich eines anderen vom Gericht als denkbar betrachteten Straftatbestands zu ändern, nicht aber hinsichtlich des von ihr in der Anklage bezeichneten Straftatbestands. Eine diesbezügliche Änderung der Anklage nach Art. 329 StPO ist nur bis zur Behandlung der Vorfragen vor erster Instanz zulässig(Art. 340 Abs. 1 StPO), weil der Richter sonst in der Urteilsfindungsphase zugleich in die Rolle einer Oberstaatsanwaltschaft schlüpfte.Nur die Berichtigung von untergeordneten Versehen bzw. Ungenauigkeitenist jederzeit möglich, solange sie nicht auf eine wesentliche Änderung des Lebensvorgangs betreffend den gleichen Straftatbestand hinausläuft (zum Ganzen STK 2016 30 und 31 vom 22. November 2016 E. 1.2.b mit Hinweisen)*. * Vorliegend ist bei einem für die Halterbusse formell gänzlich fehlenden Sachverhalt die Rückweisung der Anklage zur Verbesserung nicht möglich.
2. Der Vorderrichter hielt es für bewiesen, dass der Beschuldigte nicht nur Halter, sondern auch fehlbarer Fahrzeuglenker war (vgl. angef. Urteil E. 1.3.2. Abs. 2). Es trifft zwar zu, dass das Schweigen eines seine Täterschaft bloss bestreitenden Halters diesen nicht unbedingt vor einer Verurteilung als fehlbaren Lenker bewahrt; denn nach der Rechtsprechung bestehen für den Halter und den Lenker von Motorfahrzeugen zufolge ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Mitwirkungsobliegenheiten (BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9 mit Hinweisen etwa auf BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5). Dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl lässt sich vorliegend aber nicht entnehmen, inwiefern die Bestreitung des Beschuldigten als bloss theoretischer Einwand erscheint, weshalb seine ebenfalls nicht angeklagte Haltereigenschaft (vgl. oben E. 1) als Indiz für seine Täterschaft gelten und er daher trotz seines Schweigens verurteilt werden könnte. Auch wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, sein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht nicht spezifiziert zu haben. Soweit sachrichterlich beurteilbar (vgl. Art. 350 StPO) lässt sich mithin nicht nachweisen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit lenkte und mithin die Geschwindigkeit überschritt.
3. Der Vorderrichter ging von der strafrechtlichen Natur der Halterhaftung aus (angef. Urteil E. 1.3.3). Diese Frage kann das Kantonsgericht hier wie bisher (vgl. BEK 2015 113 vom 10. November 2015 = EGV-SZ 2015 A 5.3 = CAN 2-16 Nr. 41 E. 3.b) offenlassen, weil die Halterschaft vorliegend gar nicht angeklagt ist (vgl. oben E. 1). Ebenfalls ist hier nicht auf die Frage einzugehen, ob die scheinbar mit Bussenzwang belegte Informationspflicht nach Art. 6 OGB zu einer konventions- und verfassungsrechtlichen Verletzung der Unschuldsvermutung und des nemo-tenetur-Grundsatzes führen würde (dazu vgl. auch BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 22015, Art. 6 OBG N 10 f.).
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen. In Aufhebung des angefochtenen Urteils ist er von Schuld und Strafe freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Berufung der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Bezirks, und diejenigen der zweiten Instanz zu Lasten des Kantons. Der Beschuldigte ist entsprechend den angemessen erscheinenden Kostennoten seines Verteidigers (Vi-act. 31 und KG-act. 8/1) zu entschädigen; denn mit Blick auf das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers ist von einer gewissen Komplexität des vorliegenden Streitfalls auszugehen (BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3);-
erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen und die dadurch gegenstandslos gewordene Berufung der Staatsanwaltschaft am Protokoll abgeschrieben.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 1‘557.40 gehen zu Lasten des Bezirks March, durch den der Beschuldigte mit Fr. 3‘408.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) entschädigt wird.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘300.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. November 2017 sl