Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. Mai 2017
BEK 2017 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B.________ AG (Inkassodienst)
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2017, ZES 2016 507);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 8. März 2017 über Herrn A.________ den Konkurs eröffnet hat;
dass der Beschwerdeführer am 13. März 2017 (Posteingang: 15. März 2017) beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde eingereicht hat (KG-act. 1);
dass mit Verfügung vom 15. März 2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (einstweilen) nicht zuerkannt wurde und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens 3. April 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden ist (KG-act. 2);
dass der Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 24. April 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzten Nachfrist bis 9. Mai 2017 nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 8);
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2017 im Übrigen aufgefordert worden ist, bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist die Betreibungsforderung von Fr. 3‘860.25 zu hinterlegen und zusätzlich bis 27. März 2017 seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen gedeckt sind, und dass der Beschwerdeführer innert der Frist weder die Betreibungsforderung von Fr. 3‘860.25 beim Kantonsgericht hinterlegt hat noch die Unterlagen für die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit eingereicht hat;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch den Beschwerdeführer zu tragen sind;
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht zu entschädigen hat, nachdem die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht dargetan hat und sie im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘860.25.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
30. Mai 2017 lul