Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. Mai 2017
BEK 2017 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2.****B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme, fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht, Amtsmissbrauch
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017, SUB 2016 386);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ stellte via Bundesanwaltschaft Strafantrag gegen C.________, Einzelrichter am Bezirksgericht March. Dieser habe ihm in einer Vielzahl von Verfahren seit Dezember 2008 den persönlichen Kontakt mit seinen Kindern verwehrt, womit epigenisch nachweisbare, irreversible somatische und psychosomatische Folgen, namentlich die schwere bzw. gänzliche Entfremdung der beiden 2002 und 2004 geborenen Söhne vom Vater, verbunden seien. Die gänzliche unbegründete Kontaktaufhebung sei einer nach Art. 3 i.V.m. 8 EMRK verbotenen Foltermassnahme gleichzusetzen. A.________ erachtet die Straftatbestände der Körperverletzung durch Unterlassung, Kindsmisshandlung und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht erfüllt (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft übernahm die Behandlung dieses Strafantrages, holte beim Bezirksgericht March Akten ein und verfügte am 3. Februar 2017, keine Strafuntersuchung gegen den Einzelrichter C.________ durchzuführen. Diese Verfügung wurde A.________ am 23. Februar 2017 zugestellt. Er erhob dagegen mit am 6. März 2017 dem Schweizerischen Generalkonsulat in München rechtzeitig übergebener Eingabe beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung aufzuheben und den Straftatbestand anhand der beigelegten fachkundigen Stellungnahme von D.________ neu zu beurteilen und an die Hand zu nehmen (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschuldigte verlangt ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei (KG-act. 9).
2. Der Beschwerdeführer setzt sich in der von ihm persönlich unterzeichneten Eingabe mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge verweist er vielmehr auf die beigelegte Stellungnahme des Verfahrensbeistandes dipl.-Pädagoge, Berater in Kindschaftsverfahren, D.________. Die berufsmässige Vertretung in Strafverfahren ist indes Anwälten vorbehalten (Art. 127 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BGFA und § 2 AnwG). Aufgrund seiner allgemeinen Bezeichnung als „Verfahrensbeistand“ ist anzunehmen, dass D.________ in unbestimmter Anzahl von Fällen Mandate zu übernehmen bereit ist, weshalb vorliegend seine Vertretung unzulässig erscheint. Wie es sich damit verhält, kann indes vorliegend offen bleiben.
3. Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint (vgl. Omlin, BSK, Art. 310 StPO N 6 und 9), weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 310 StPO N 1; Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 310 StPO N 4; vgl. auch BEK 2013 181 vom 20. März E. 3 mit Hinweisen).
a) In objektiver Hinsicht erachtete die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eindeutig als straflos, weil er zusammenfassend weder den Beschwerdeführer noch die Kinder psychisch oder physisch verletzt habe, nicht für die Erziehung oder Fürsorge der Kinder verantwortlich sei und keinerlei Anhaltspunkte dafür beständen, dass er sich bei seinem Entscheid vom 23. November 2015, womit das vormals gewährte Besuchsrecht aufgehoben worden sei, von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Aufgrund des vom Beschuldigten eingeholten Gutachtens werde klar, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kinder auf die elterlichen Konflikte, vor allem auf das fordernde und manipulative Handeln des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Mit diesen Begründungen setzt sich der Beschwerdeführer bzw. sein Beistand nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf die Begründung der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, warum der Beschuldigte in der sachlich begründeten Verfügung vom 23. November 2015 nicht auf das über 100 Seiten umfassende Gutachten des Zentrums für Forensik des KJPD St. Gallen (U-act. 14.1.007) hätte abstellen dürfen, das er als Richter gerade deswegen einholte, weil ihm das erforderliche Fachwissen fehlte. Soweit ausgeführt wird, dass „psychologische“ Gutachten nicht wissenschaftlich und zu mehr als 50 % falsch seien, weshalb epigenetische Untersuchungen hinsichtlich der Trennungsfolgen erforderlich wären, handelt es sich um einen nicht mit gesicherten Fachkenntnissen näher begründeten und daher nicht nachvollziehbaren pauschalen Vorwurf. Damit vermag der Beschwerdeführer konkret gegen die Schlüssigkeit des vom Beschuldigten verwendeten Gutachtens nichts einzuwenden, insbesondere nicht darzutun, inwiefern es derart unklar, unvollständig oder widersprüchlich wäre, dass dessen Berücksichtigung mit den richterlichen Berufspflichten des Beschuldigten nicht vereinbar wäre.
aa) Es ist grundsätzlich nicht Sache des Zivilrichters, fachspezifische Grundlagen und Methoden des eingeholten Gutachtens systematisch zu überprüfen. Umso weniger ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, die Wissenschaftlichkeit der Methoden eines im Zivilverfahren erstatteten Gutachtens im Hinblick auf diesbezügliche Unterlassungen eines beschuldigten Richters zu beurteilen, es sei denn, wofür vorliegend jedoch keine konkrete Anhaltspunkte bestehen oder begründet geltend gemacht werden, das Gutachten würde absichtlich falsch oder unsorgfältig erstattet bzw. verwendet.
bb) Soweit der Beschwerdeführer festhält, der Streit zwischen den Eltern gehe von der Mutter aus, beharrt er bloss auf seinem Prozessstandpunkt im Zivilverfahren, wobei Folgen früherer Entscheide in Deutschland nicht dem Beschuldigten vorgehalten werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschuldigte noch das Gutachten die Einflüsse der Mutter auf ihre Söhne vorbehaltlos positiv darlegen, weshalb der Vorwurf einer angeblichen fahrlässigen oder vorsätzlichen „feministischen“ Beeinflussbarkeit bzw. Parteinahme des Beschuldigten für die Mutter haltlos ist. Vielmehr hebt der Beschuldigte in der fraglichen Verfügung im Allgemeinen die Wichtigkeit des schicksalshaften Eltern-Kind-Verhältnisses hervor (vgl. 8.1.001/24), stützte indes im Wesentlichen auf die begutachteten Willensbekundungen der Kinder ab und hob vorläufig das Besuchsrecht des Beschwerdeführers aufgrund dessen das Kindeswohl gefährdenden Verhaltens auf (ebd. 28 f.). Die Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere auch des Willens der beiden Söhne begründet offensichtlich keinen Verdacht einer strafbaren Parteinahme, umso weniger als der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht gänzlich entzog, in welchem die Kinder sich nicht mehr in einem Alter befanden, das für die in der Beschwerde geltend gemachten epigenetischen Einflüsse der Elternqualitäten relevant sein soll.
Die Staatsanwaltschaft schliesst deshalb zu Recht strafbares Handeln des Beschuldigten aus, welcher als Einzelrichter im Streit der Eltern um ihre Kinder über das Besuchsrecht einen notwendigerweise in die Persönlichkeitsrechte der Familienmitglieder eingreifenden (provisorischen) Entscheid fällen musste (vgl. dazu auch Art. 14 StGB) und dabei auf das Gutachten abstellte, von welchem er in den beurteilten Fachfragen nur aus triftigen Gründen hätte abweichen können, welche der Beschwerdeführer selber nicht aufzuzeigen vermag.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss und mangels Darlegung der Aussichten einer allfälligen Zivilklage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), den Beschwerdegegner (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Mai 2017 rfl