Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 5. Mai 2017
BEK 2017 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zug,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Obergericht des Kantons Zug, Gerichtskasse,
Kirchenstrasse 6, 6301 Zug,
betreffend
definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xxx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Februar 2017, ZES 2016 619);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 20. Februar 2017 dem Kanton Zug die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen vom 25. November 2016 im Betrage von Fr. 5'277.00 nebst 5 Prozent Zins seit 20. August 2016 erteilt hat;
dass A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March mit Beschwerde vom 9. März 2017 beim Kantonsgericht angefochten haben (KG-act. 1);
dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. März 2017 aufgefordert worden ist, bis spätestens 30. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 450.00 zu bezahlen (KG-act. 4) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden ist;
dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3. April 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. April 2017 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden ist (KG-act. 7);
dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5'277.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
5. Mai 2017 rfl