Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 12. April 2017
BEK 2017 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Februar 2017, ZES 2017 37);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Februar 2017 mit Eingabe vom 4. März 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
dass mit Verfügung vom 8. März 2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (einstweilen) nicht zuerkannt wurde und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis spätestens 22. März 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 2), der Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht geleistet wurde;
dass der Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 24. März 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzten Nachfrist bis 7. April 2017 nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 9);
dass abgesehen davon die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auch nur ansatzweise glaubhaft machte noch nachwies, die Forderung der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich getilgt oder hinterlegt zu haben, sondern das Ausstehen der Forderung sogar noch bestätigte, folglich die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Konkursentscheides gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 explizit hingewiesen wird, offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerde damit abzuweisen wäre, wenn darauf überhaupt eingetreten werden könnte;
dass mit vorliegendem Entscheid der Antrag des Konkursamtes auf Sicherstellung der konkursamtlichen Gebühren und Auslagen (KG-act. 3) gegenstandslos wird, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen;
dass dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten indes zu verzichten ist;
dass die Zusprechung einer Parteientschädigung an die B.________ entfällt, nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess;
dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erledigt werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung der zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
4. Zufertigung an A.________ (1/R) und an die B.________ (1/R) sowie an das Konkursamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die
Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
12. April 2017 rfl