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BEK 2017 49 ΓÇó Appeal not entered in bankruptcy case for unpaid advance
BEK 2017 49Übriges Gericht12.04.2017Inadmissible
A appealed against the district court's bankruptcy opening order. The Kantonsgericht first noted that the appeal fee advance of CHF 750 was not paid even after an extension under Art. 101(3) CPC, so the appeal had to be dismissed as inadmissible. The court added that, in any event, the appellant had not credibly shown solvency or payment/deposit of the debt, so the requirements for setting aside the bankruptcy order under Art. 174(2) SchKG were not met. The request of the bankruptcy office concerning security for fees became moot. No second-instance costs were charged, and no party compensation was awarded because the respondent did not file submissions.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; Art. 174 Abs. 2 SchKG; inadmissibility of an appeal for non-payment of an ordered advance payment and conditions for setting aside a bankruptcy order. If the appellant fails to pay the court-ordered advance payment within the set time limit and the grace period, the appellate court must not enter into the appeal. Independently thereof, an appeal against a bankruptcy opening can succeed only if the debtor makes solvency credible and proves payment or deposit of the creditor's claim; a mere denial of the debt or an unsubstantiated assertion is insufficient (consid. 2). Where these requirements are plainly absent, the appeal would also fail on the merits. Cost waivers and moot ancillary requests are resolved according to the procedural outcome.
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 12. April 2017
BEK 2017 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Februar 2017, ZES 2017 37);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Februar 2017 mit Eingabe vom 4. März 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
dass mit Verfügung vom 8. März 2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (einstweilen) nicht zuerkannt wurde und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis spätestens 22. März 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 2), der Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht geleistet wurde;
dass der Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 24. März 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzten Nachfrist bis 7. April 2017 nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 9);
dass abgesehen davon die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auch nur ansatzweise glaubhaft machte noch nachwies, die Forderung der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich getilgt oder hinterlegt zu haben, sondern das Ausstehen der Forderung sogar noch bestätigte, folglich die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Konkursentscheides gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 explizit hingewiesen wird, offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerde damit abzuweisen wäre, wenn darauf überhaupt eingetreten werden könnte;
dass mit vorliegendem Entscheid der Antrag des Konkursamtes auf Sicherstellung der konkursamtlichen Gebühren und Auslagen (KG-act. 3) gegenstandslos wird, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen;
dass dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten indes zu verzichten ist;
dass die Zusprechung einer Parteientschädigung an die B.________ entfällt, nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess;
dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erledigt werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung der zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
4. Zufertigung an A.________ (1/R) und an die B.________ (1/R) sowie an das Konkursamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die
Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
12. April 2017 rfl