Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. Juni 2017
BEK 2017 47 und 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
**1.**A.________
Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**B.________
andere Verfahrensbeteiligte, Beschwerdegegnerin und -führerin**,** beide erbeten verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________
gegen
D.________ AG,
Privatklägerin, Beschwerdeführerin und -gegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E.________
sowie
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. F.________,
betreffend
Beschränkung der Akteneinsicht der Privatklägerschaft
(Beschwerden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 22. Februar 2017, SUM 2016 364);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft March führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der B.________, betreffend Diebstahl, evtl. Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das UWG, etc. Der Untersuchung liegt die Anzeige der D.________ AG (U-act. 3.1.01) zugrunde, wonach der Beschuldigte zum Aufbau eines Konkurrenzgeschäfts für die B.________ diverse Unterlagen und Entwicklungen entwendet haben soll. Am 4. Oktober 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, der D.________ AG unmittelbar nach Rechtskraft der Verfügung Akteneinsicht zu gewähren. Auf eine Beschwerde des Beschuldigten gegen diese Verfügung trat der Kantonsgerichtspräsident am 6. Februar 2017 im Sinne der Erwägungen nicht ein. In der dritten Entscheiderwägung wurde ausgeführt:
Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör; dazu gehört namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Bevor die Verfahrensleitung Parteien Akteneinsicht gewährt, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Falls es zur Wahrung von öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist, darf das rechtliche Gehör der Parteien entsprechend eingeschränkt werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO).
Zwar hat die Staatsanwaltschaft als untersuchungsleitende Behörde im Vorverfahren nicht von Amtes wegen nach irgendwelchen nicht verfahrensbeteiligten Personen zu fahnden, die von einer Akteneinsicht durch Parteien indirekt betroffen sein könnten. Damit der bundesrechtlich vorgesehene Rechtsschutz bei drohender Verletzung von Geheimnisinteressen Dritter gewährleistet werden kann, ist jedoch grundsätzlich zu verlangen, dass sie (vor einer Akteneinsicht oder Durchsuchung) auch erkennbar mitbetroffene dritte Personen benachrichtigt, sofern Grund zur Annahme besteht, dass geschützte Geheimnisinteressen Dritter tangiert sein könnten (BGer 1B_194/2013 E. 4.2.2; Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 108 StPO N 6c). Vorliegend benachrichtigte die Staatsanwaltschaft nur den als Rechtsvertreter des Beschuldigten bevollmächtigten Anwalt (U-act. 2.1.03 und 2.1.07). Die B.________ selber wurde soweit ersichtlich weder angehört noch ihr die Akteneinsichtsverfügung eröffnet, obwohl sie von der Einsicht in die ihre Geschäfte betreffenden sichergestellten Unterlagen erkennbar betroffen sein konnte. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb nicht umhin kommen, vor Gewährung der Akteneinsicht die Verfahrensrechte der B.________ zu wahren. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte namens dieser Firma bei der Hausdurchsuchung nicht geltend machte, deren Gegenstände und Aufzeichnungen dürften nicht beschlagnahmt werden.
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 22. Februar 2017 die Verfügung betreffend Akteneinsicht vom 4. Oktober 2016 der B.________. Die D.________ AG einerseits (BEK 2017 47) und die B.________ andererseits (BEK 2017 48) erheben am 6. März 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde und verlangen deren Aufhebung. Die D.________ AG beantragt zusätzlich die Feststellung, dass die Akteneinsichtsverfügung vom 4. Oktober 2016 der B.________ bereits am 5. Oktober 2016 zugestellt/eröffnet worden ist. Die B.________ verlangt eine eingeschränkte Akteneinsicht und bezeichnet die Dokumente, welche nicht offenzulegen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, verzichtete indes auf weitere Vernehmlassungen. Die anderen Parteien haben die Beschwerden der Gegenparteien beantwortet und jeweils verlangt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Der Kantonsgerichtspräsident ist mit Verfügung vom 6. Februar 2017 auf die Beschwerde des Beschuldigten mangels unbegründeter und nicht vorhandener Beschwerdelegitimation hinsichtlich der durch die gewährte Akteneinsicht allenfalls tangierten Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der B.________ nicht eingetreten. Für den Beschuldigten ist die Nichteintretensverfügung vom 6. Februar 2017 rechtskräftig.
3. Die Privatklägerin behauptet im Wesentlichen, die andere Verfahrensbeteiligte werde durch den Anwalt des Beschuldigten vertreten, weshalb ihr die Akteneinsichtsverfügung vom 4. Oktober 2016 bereits am 5. Oktober 2016 formell eröffnet und zugestellt worden und die erneute Zustellung dieser Verfügung mit neu angesetzter Rechtsmittelfrist unzulässig sei. Ausserdem sei sie durch die Hausdurchsuchung und die Aktenbeschlagnahme ins Verfahren involviert worden und habe bereits am 4. Mai 2016 um Verweigerung der Akteneinsicht ersucht.
a) Die Behauptung der Privatklägerin, die andere Verfahrensbeteiligte sei schon formell ins Verfahren einbezogen und ihr die Akteneinsichtsverfügung im Herbst 2016 eröffnet worden, trifft nicht zu. An der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme war nur der Beschuldigte beteiligt (U-act. 5.1.01 ff.) und mit Schreiben vom 4. Mai 2016 ersuchte die Verteidigung einzig namens des Beschuldigten (Vollmacht vom 4. Mai 2016 in U-act. 2.1.03) präventiv um Abweisung eines allfälligen Akteneinsichtsgesuchs einer Privatklägerschaft (U-act. 2.1.02). Die Staatsanwaltschaft March eröffnete denn auch die Akteneinsichtsverfügung vom 4. Oktober 2016 nur dem Verteidiger des Beschuldigten. Allein im Namen des Beschuldigten erhob die Verteidigung dann die Beschwerde, auf welche der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht eintrat. Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht konnten daher bislang nicht davon ausgehen, dass der Verteidiger des Beschuldigten gleichzeitig als einer der bevollmächtigten Anwälte der B.________ fungierte. Folgedessen stellte die Staatsanwaltschaft die nunmehr angefochtene Verfügung nicht gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO dem Verteidiger des Beschuldigten, sondern gestützt auf Art. 87 Abs. 1 StPO direkt der B.________ zu Recht zu.
b) In den vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht nun der Verteidiger eine Vollmacht vom 11. Mai 2016 ein, wonach die Anwälte seiner Kanzlei vom Beschuldigten sowohl für die B.________ und sich selber in der Angelegenheit „D.________ AG (UWG, Ehrverletzung usw.)“ je einzeln zu allen Rechtshandlungen bevollmächtigt sind. Mithin erhielt er als Bevollmächtigter der anderen Verfahrensbeteiligten, ohne dass dies die Strafverfolgungsbehörden wussten, schon im vergangenen Herbst Kenntnis von der Akteneinsichtsverfügung vom 4. Oktober 2016. Insofern behauptet die D.________ AG zutreffend, dass diese Verfügung damit der B.________ zugestellt und mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung auch für sie betreffend die uneingeschränkt gewährte Akteneinsicht rechtskräftig geworden ist; denn die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides bzw. bei einer nicht eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme des Rechtsbeistandes zu laufen (Art. 384 lit. b und c StPO; Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 384 N 4). Daran ändert die verfügte, nunmehr angefochtene erneute Eröffnung und Zustellung durch die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2017 nichts. Was der Beschuldigte und die andere Verfahrensbeteiligte dagegen vorbringen, ist haltlos.
aa) Die Rechtskraft der Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 6. Februar 2017 ändert an der Erheblichkeit der Tatsache nichts, dass der von der anderen Verfahrensbeteiligten bevollmächtigte Anwalt von der uneingeschränkt gewährten Akteneinsicht im Herbst 2016 Kenntnis erhielt. Erwägungen haben grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung und es wurde nur erwogen, die andere Verfahrensbeteiligte sei „soweit ersichtlich“ nicht angehört bzw. ihr die Verfügung nicht eröffnet worden (vgl. oben Zitat in E. 1). Es war damals aber nicht ersichtlich, dass der Verteidiger des Beschuldigten auch als Bevollmächtigter von der Akteneinsichtsverfügung Kenntnis erhielt. Angesichts dieser nachgewiesenen Zustellung bzw. tatsächlichen Kenntnisnahme im Sinne von Art. 384 lit. b und c StPO spielt der Umstand keine Rolle, dass die Akteneinsichtsverfügung vom 4. Oktober 2016 der anderen Verfahrensbeteiligten nicht förmlich eröffnet worden ist, umso weniger als das Gesetz etwa im Unterschied zu Zwangsmassnahmen (Art. 199 oder etwa der Ausnahmefall von Art. 263 Abs. 2 StPO) keine schriftliche Verfügung über die in Bezug auf die an einem hängigen Verfahren Beteiligten verfahrensleitende Gewährung der Akteneinsicht vorschreibt (Art. 80 Abs. 3 StPO; Stohner, BSK, 22014, Art. 80 StPO N 4 f.).
bb) Jede Rechtssuchende hat Anspruch darauf, dass ihre Verfahrensrechte gewahrt bleiben und nicht durch ein Treu und Glauben verletzendes Verhalten der Behörden vereitelt werden (BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4). Die B.________ ist im Strafverfahren keine eigentliche Partei, sondern eine *andere * Verfahrensbeteiligte, welcher die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei nur zustehen, soweit sie durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft eine förmlich korrekte Adressierung bzw. Eröffnung der Akteneinsichtsverfügung unterliess, handelte sie gegenüber der B.________ nicht wider Treu und Glauben. Auch wenn die Staatsanwaltschaft erkennbare Mitbetroffene benachrichtigen sollte, können andere Verfahrensbeteiligte nicht darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit ihren Interessen abstimmt (dazu vgl. EGV-SZ 2013 A 5.3 E. 3.b/aa), umso weniger als der Beschuldigte vorliegend als Geschäftsführer nicht die Siegelung der sichergestellten Akten verlangte, die ihm bei der Firma zugänglich waren. Es lag also an der Firma, sich bei Kenntnisnahme unmittelbarer Betroffenheit innert den entsprechenden Rechtsmittelfristen zu beschweren und ihre Geheimhaltungsinteressen zu substantiieren (vgl. auch BGer 1B_194/2013 E. 4.2.2 f.). Diese Betrachtungsweise verstösst nicht gegen das Gebot der prozessualen Gleichbehandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, da die B.________ nach der Strafprozessordnung keine Parteistellung innehat, sondern verpflichtet ist, ihre Betroffenheit durch einen entsprechenden Verfahrensakt glaubhaft zu machen, um - also nicht voraussetzungslos – die gleichen Rechte * wie *eine Partei ausüben zu können (vgl. Küffer, BSK, 22014, Art. 105 StPO N 28-31; Lieber, a.a.O., Art. 105 StPO N 1, 12 und 16). Die B.________ muss sich die Kenntnisnahme ihres Anwaltes von der Akteneinsichtsverfügung daher zurechnen lassen und kann die Unterlassung einer rechtzeitigen Anfechtung nebst Glaubhaftmachung ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch die Akteneinsicht nicht mit dem Verhalten der Staatsanwaltschaft entschuldigen.
cc) Die Formenstrenge des ohne Nachfristansetzung erlassenen Nichteintretensentscheids kann vorliegend zufolge Rechtskraft nicht mehr überprüft werden. Immerhin darf darauf hingewiesen werden, dass damals nicht bekannt war, dass der Verteidiger des Beschuldigten zugleich Bevollmächtigter der B.________ war. Abgesehen davon handelte es sich nicht bloss um ein Bezeichnungsversehen im Rubrum der damaligen Beschwerde. Die Verfügung wurde ausdrücklich nur namens und auftrags des so bezeichneten Beschwerdeführers angefochten. Abgesehen davon hätte der Verteidiger als Anwalt der B.________ ein allfälliges Versehen spätestens nach dem kantonsgerichtlichen Nichteintreten durch rechtzeitige Anfechtung dieser Verfügung oder durch ein Wiederherstellungsgesuch mit umgehender Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung betreffend die Akteneinsicht zu korrigieren versuchen können.
c) Mithin ergibt sich, dass die Akteneinsichtsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2016 nicht nur in Bezug auf den Beschuldigten, sondern auch in Bezug auf die B.________ zufolge Kenntnisnahme durch ihren Rechtsanwalt in Rechtskraft getreten ist. Folgedessen ist auf die Beschwerde der anderen Verfahrensbeteiligten nicht einzutreten. Die Beschwerde der Privatklägerin ist zwar ebenfalls abzuweisen (vgl. oben E. 3.a), indes obsiegt sie im Ergebnis der antragsgemäss vereinigt behandelten Beschwerdeverfahren, weil die Akteneinsichtsverfügung vom 4. Oktober 2016 gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig ist und zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde der anderen Verfahrensbeteiligten bestehen bleibt.
4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende andere Verfahrensbeteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die Privatklägerin soweit unbestritten geblieben beziffert und belegt zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO);-
:
1. Die Beschwerde der Privatklägerin (BEK 2016 47) wird abgewiesen und auf die Beschwerde der anderen Verfahrensbeteiligten (BEK 2016 48) nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 wird der Privatklägerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Die andere Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, die Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘601.10 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an RA C.________ (3/R), RA E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
23. Juni 2017 rfl