BEK 2017 46•BEK 2017 46 - Konkursbegehren
BEK 2017 46Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)12.04.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 12. April 2017
BEK 2017 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkursbegehren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Februar 2017, ZES 2017 39);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Schuldnerin mit Eingabe vom 4. März 2017 gegen die „Konkurseröffnungsverfügung vom 22. Februar 2017“ Beschwerde erhob (KG-act. 1);
dass mit Verfügung vom 22. Februar 2017 nicht der Konkurs über die Schuldnerin eröffnet wurde (hierzu vgl. separates Verfahren ZES 2017 37, Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Februar 2017), sondern das Verfahren betreffend das Konkursbegehren der B.________ für eine Forderung über Fr. 667.80 nebst 5 % Zins seit 01.11.2015, etc. als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde;
dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 8. März 2017 aufgefordert wurde, dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob sich ihre Beschwerde ausschliesslich gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 betreffend Konkurseröffnung richte oder aber auch gegen die erwähnte Verfügung vom 22. Februar 2017, dies unter der Androhung, dass bei Stillschweigen von Ersterem ausgegangen werde (KG-act. 2);
dass sich die Schuldnerin innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist und davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde ausschliesslich die Konkurseröffnungsverfügung vom 21. Februar 2017 betrifft;
dass bei dieser Sachlage die vorinstanzlichen Akten nicht eingeholt und auf Vernehmlassungen verzichtet wurde;
dass nach dem Gesagten das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist;-
verfügt:
1. Das Verfahren BEK 2017 46 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
4. Zufertigung an A.________ (1/R) und an die B.________ (1/R).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
12. April 2017 rfl