Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 3. April 2017
BEK 2017 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Stalking)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 13. Februar 2017, SUM 2016 2289);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March am 13. Februar 2017 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen Unbekannt an die Hand zu nehmen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die fünfzehn von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) angezeigten Telefonanrufe im Zeitraum von sechs Wochen das nötige Ausmass nicht erreichten, um den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage oder einer Nötigung zu erfüllen, und für fünf weitere Anrufe vom 31. Oktober 2016 kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege;
dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2016 dagegen erhobene Beschwerde nicht unterzeichnet war (KG-act. 1), weshalb ihm mit Verfügung vom 3. März 2017 unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist von 10 Tagen zur Unterzeichnung der Beschwerde gesetzt worden ist (KG-act. 3);
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2017 – innert der am Montag, 20. März 2017 ablaufenden Nachfrist (vgl. Zustellbeleg zu KG-act. 3) – die Beschwerde zwar ein zweites Mal eingereicht und auf der ersten Seite mit dem Vermerk ("Unterschriebene Version gem. Verfügung vom 3.3.17") versehen hat (KG-act. 7), diese Beschwerde entgegen dem Vermerk jedoch wiederum nicht unterzeichnet war, was ihm mit Verfügung vom 17. März 2017 mitgeteilt worden ist (KG-act. 9);
dass der Beschwerdeführer diese Eingabe am 28. März 2017 – nach Ablauf der Nachfrist – nochmals und dieses Mal unterzeichnet eingereicht (KG-act. 10) und im Begleitbrief mit dem Begehren verbunden hat, ihm eine nochmalige Nachfrist zu gewähren, weil sich seine Stalking- und Gesundheitssituation nicht verändert habe (KG-act. 11);
dass bei fehlenden Vollmachten, Unterschriften und dergleichen gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO und Art. 110 StPO (immerhin) Laien eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 385 StPO; BSK StPO, Martin Ziegler, N 3 zu Art. 385 StPO; BSK StPO Peter Hafner/Eliane Fischer, N 10+22 zu Art. 110 StPO), und die Rechtsmit-telinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn eine Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht entspricht;
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend nicht nochmals eine Nachfrist zu gewähren ist, weil die Rechtsfolge des Nichteintretens bereits in der ersten Nachfristansetzung angedroht worden ist (KG-act. 3), diese Rechtsfolge nach erstmaligem Ablauf der Nachfrist in Art. 385 Abs. 2 StPO ausdrücklich so vorgesehen ist und der Beschwerdeführer mit dem Argument der unveränderten Gesundheits- und Stalkingsituation keinen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend zu machen vermag, zumal er in der Lage war, die Beschwerdeergänzung vom 11. März 2017 (Postaufgabe: 16. März 2017) innert der angesetzten Nachfrist zu unterzeichnen (KG-act. 8; Näheres hierzu weiter unten);
dass demzufolge androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2017 (Postaufgabe 28. März 2017; KG-act. 11) darum ersucht hat, jenes Schreiben als Beschwerderückzug zu bewerten, falls seinem erneuten Gesuch um Beurteilung der Beschwerde nicht entsprochen würde, und die vorliegende Beschwerde somit abzuschreiben wäre, soweit darauf einzutreten wäre;
dass die Nachfrist nicht zur materiellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden darf (Peter Haner/Eliane Fischer, a.a.O., N 22 zu Art. 110 StPO) weshalb auf die am 16. März 2017 und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. Vi-act. 0.1.02) der Post übergebene Beschwerdeergänzung vom 11. März 2017 (KG-act. 8) ebenfalls nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang kostenpflichtig wird;
dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 385 StPO);
dass über Nichteintreten auf eine Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird ihm zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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3. April 2017 nsc