Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. August 2017
BEK 2017 43 und 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde, Retention und Retentionsverzeichnis
(Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 17. Februar 2017, APD 2016 38 und 39);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 31. Juli 2015 betrieb die B.________ AG (nachfolgend Gläubigerin) die C.________ GmbH (heute: D.________ GmbH) auf Faustpfandverwertung für eine Forderung in Höhe von Fr. 70‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2015 und stellte beim Betreibungsamt Schwyz das Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses sowie das Betreibungsbegehren (Vi-act. 10/1 und 10/2, BEK 2017 43). Am 4. und 5. August 2015 vollzog das Betreibungsamt Schwyz die Retention und erstellte am 7. August 2015 das Retentionsverzeichnis Nr. 102 (Vi-act. 10/5, BEK 2017 43). Auf Verlangen der Gläubigerin erliess das Betreibungsamt Schwyz am 14. Dezember 2015 das Retentionsverzeichnis Nr. 103 (Vi-act. 5/2, BEK 2017 43). Mit Schreiben vom 12. und 13. August 2015 erhob die C.________ GmbH durch ihren Geschäftsführer A.________ „Einrede und Rechtsvorschlag gegen die Retention der Beweglichkeiten der C.________ GmbH“ (Vi-act. 10/8, 10/9, BEK 2017 43). Diese Schreiben leitete das Betreibungsamt Schwyz dem Bezirksgericht Schwyz weiter, welches die Schreiben in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde als Beschwerden im Sinne von Art. 17 SchKG entgegennahm (Vi-act. 10/10, BEK 2017 43). Gemäss den nicht bestrittenen Ausführungen in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz die Beschwerde mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 ab (Vi-act. 12, BEK 2017 43, S. 2 Ziff. C; Verfahren Nr. APD 2015 22).
b) Mit mehreren Schreiben im Zeitraum vom 21. August 2015 bis 14. April 2016 machte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Eigentumsansprüche an den retinierten Gegenständen geltend, wobei unklar ist, ob er diese als Privatperson oder im Namen der D.________ GmbH vorbrachte (vgl. Vi-act. 10/11, 10/15, 10/17, 10/18, 10/19, 10/21, 10/24, 10/25, 10/27, 10/29, BEK 2017 43). Einzig in einem von zwei Schreiben die Herausgabe von „Kompetenzstücken zur Berufsausübung“ betreffend (Vi-act. 10/25 und 10/27, BEK 2017 43) behauptete der Beschwerdeführer explizit, als Privatperson Eigentumsansprüche an den retinierten Gegenständen gegenüber der D.________ GmbH und der Gläubigerin zu haben (Vi-act. 10/27, BEK 2017 43). Das Betreibungsamt Schwyz teilte dem Beschwerdeführer mehrfach mit, dass er seine Ansprüche im Widerspruchsverfahren geltend machen könne und allfällige Widerspruchsverfahren erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens eingeleitet würden (vgl. Vi-act. 10/12, 10/16, 10/26, BEK 2017 43). Trotzdem erhob der Beschwerdeführer, gemäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, am 26. April 2016 beim Bezirksgericht Schwyz erneut als Privatperson Beschwerde „gegen die Retention der mir persönlich gehörenden Werkzeuge und Utensilien zur Berufsausübung“ (Vi-act. 12, BEK 2017 43, S. 3 Ziff. H; Verfahren Nr. APD 2016 19). Wie in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt, trat das Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 14. Juli 2016 nicht auf die Beschwerde ein mit der Begründung, einerseits fehle dem Beschwerdeführer aufgrund eines zwischen der D.________ GmbH und der Gläubigerin geschlossenen Vergleichs vom 15. Januar 2016 im Forderungsprozess Nr. ZEO 2015 94 das Rechtsschutzinteresse sowie andererseits sei die Beschwerde ohnehin verspätet erfolgt.
c) Derweil stellte die Gläubigerin am 11. Mai 2016 in der Retention Nr. 102 beim Betreibungsamt Schwyz das Verwertungsbegehren (Vi-act. 10/33, BEK 2017 43). In der darauf gestützten Mitteilung des Betreibungsamtes Schwyz wurde die D.________ GmbH informiert, dass in der Retention diverse Dritteigentumsansprüche geltend gemacht worden seien und deshalb zunächst die notwendigen Widerspruchsverfahren nach Art. 155 SchKG durchzuführen seien (Vi-act. 10/34, BEK 2017 43). Am 30. Juni 2016 befragte das Betreibungsamt Schwyz den Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich zu den geltend gemachten Dritt- und Eigentumsansprüchen und protokollierte dessen Angaben handschriftlich mit dem Vermerk, dass die bisherigen Meldungen von Drittansprüchen durch die neue Protokollierung ersetzt würden (Vi-act. 10/35, BEK 2017 43). Mit Schreiben vom 4. August 2016 erteilte das Betreibungsamt Schwyz der D.________ GmbH eine Aufschubbewilligung, wodurch die Verwertung unter Vorbehalt der monatlichen Abschlagszahlungen um zwölf Monate hinausgeschoben wurde (Vi-act. 10/36, BEK 2017 43). Am 9. November 2016 teilte das Betreibungsamt Schwyz der Gläubigerin mit, dass der Beschwerdeführer für die D.________ GmbH seit 30. August 2016 keine Abschlagszahlungen mehr getätigt habe und deshalb das Verwertungsverfahren fortgesetzt werde (Vi-act. 10/39, BEK 2017 43).
d) aa) Am 26. November 2016 und 27. November 2016 reichte der Beschwerdeführer nochmals zwei Eingaben die Retentionsverzeichnisse Nr. 102 und 103 betreffend beim Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Schwyz ein, in welchen er erneut auf seine Eigentumsansprüche hinwies (je Vi-act. 1, BEK 2017 43 und 52). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 nahm die Vor-instanz diese Eingaben als Beschwerden i.S.v. Art. 17 SchKG entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. Dezember 2016 die fehlenden Belege und die genügende Anzahl an Exemplaren einzureichen (je Vi-act. 2, BEK 2017 43 und 52). Am 21. Dezember 2016 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer letztmals Frist bis zum 3. Januar 2017 und wies ihn darauf hin, dass im Säumnisfall auf die Beschwerden nicht eingetreten werde (je Vi-act. 4, BEK 2017 43 und 52).
bb) Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 (Poststempel: 3. Januar 2017) reichte der Beschwerdeführer im Namen der D.________ GmbH die Retentionsverzeichnisse Nr. 102 und 103 ein und begründete seine Beschwerde im Verfahren Nr. APD 2016 39 erneut (Vi-act. 5, BEK 2017 43). Am 12. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer nochmals eine Eingabe bezüglich des Verfahrens Nr. APD 2016 39, in der er weitere Ergänzungen zum Sachverhalt anbrachte (Vi-act. 8, BEK 2017 43). Das Betreibungsamt Schwyz liess sich mit Eingabe vom 19. Januar 2017 inkl. Beilagen vernehmen (Vi-act. 10, BEK 2017 43). Die Vorinstanz trat mit Verfügungen vom 17. Februar 2017 nicht auf die Beschwerden ein (Vi-act. 12, BEK 2017 43; Vi-act. 5, BEK 2017 52) und auferlegte dem Beschwerdeführer im Verfahren Nr. APD 2016 39 die Verfahrenskosten (Vi-act. 12, BEK 2017 43).
e) Gegen diese Verfügungen reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein, die auf beide Verfahren (APD 2016 39 und 38) Bezug nimmt, woraufhin zwei separate Beschwerdeverfahren zu eröffnen waren (je KG-act. 1, BEK 2017 43 und 52). Er beantragt, es sei auf seine Beschwerde gegen „die obengenannten Retentionen und Retentionsverzeichnisse gemäss Prozess APD 2016 39 (38?)“ einzutreten, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er die angeforderten Belege und Exemplare mit seiner Eingabe vom 12. Januar 2017 innert Frist eingereicht habe. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde folgende Bemerkung an (je KG-act. 1, BEK 2017 43 und 52):
Diese Beschwerde bezieht sich auf den Prozess APD 2016 39. Beim Prozess APD 2016 38 ist mir nicht klar, um was es sich da handelt. Sollte der Prozess APD 2016 39 vom Bezirksgericht Schwyz weiterverfolgt werden, gilt die vorliegende Beschwerde als hinfällig.
Das Betreibungsamt Schwyz nahm am 15. März 2017 zu beiden Verfahren Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerden, weil das Verfahren Nr. APD 2016 39 mittels Verfügung vom 17. Februar 2017 des Bezirksgerichts weitergeführt und begründet mit Nichteintreten entschieden worden sei (KG-act. 8, BEK 2017 43; KG-act. 4, BEK 2017 52). Mit Eingabe vom 17. März 2017 liess sich die Vorinstanz zum Verfahren Nr. APD 2016 38 vernehmen (KG-act. 6, BEK 2017 52).
2. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich (Jenny/Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO). Die Beschwerdeverfahren BEK 2017 43 und 52 haben die gleichen Parteien, die gleiche Beschwerde und den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand. Die Verfahren hängen somit thematisch und personell zusammen, weshalb es sich zur Vereinfachung rechtfertigt, die Beschwerden gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu vereinigen.
3. In der Rechtsmittelbegründung ist darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch und inwiefern er abzuändern ist. Die Argumentation muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Das Ausmass der Substantiierung ist davon abhängig, wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet wurde. Bei Beschwerden von Laien sollten sodann nicht die gleich strengen Massstäbe gelten wie bei von Anwälten verfassten Beschwerden. Trotzdem sind an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen (vgl. BGer, Urteil 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 21 zu Art. 321 ZPO sowie N 30 f. zu Art. 311 ZPO). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen juristischen Laien, weshalb die Anforderungen an die Beschwerdebegründung tiefer anzusetzen sind. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, er habe der Vorinstanz die angeforderten Unterlagen innert Frist zugesandt und deshalb sei auf seine Beschwerde einzutreten (je KG-act. 1, BEK 2017 43 und 52). Weitere Ausführungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen, insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Argumenten für das Nichteintreten der Vor-instanz auseinander. So legt er nicht dar, weshalb er immer noch ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde haben oder seine damaligen Beschwerden rechtzeitig erhoben haben soll. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, genügt seine Beschwerdebegründung den Anforderungen nicht und seine Beschwerde ist ungenügend substantiiert. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch aus den nachfolgenden Gründen nicht einzutreten bzw. wäre sie in materieller Hinsicht abzuweisen. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei auf seine Beschwerde bezüglich Verfahren Nr. APD 2016 39 und 38 einzutreten (je KG-act. 1, BEK 2017 43 und 52). Dies mit der Begründung, er habe die verlangten Belege und die genügende Anzahl Exemplare innert gesetzter Frist bis zum 12. Januar 2017 eingereicht. Das Betreibungsamt Schwyz beantragt, die Beschwerden seien unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (KG-act. 4, BEK 2017 52).
a) Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. e ZPO (e contrario) tritt ein Gericht auf die Klage nicht ein, wenn die Sache bereits rechtskräftig entschieden ist. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein zwischen zwei Parteien ergangenes Urteil in einem späteren Prozess verbindlich ist. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGer, Urteil 4A_568/2013 vom 16. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 III 126 E. 3 sowie weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
b) Die Vorinstanz trat mit Verfügungen vom 17. Februar 2017 auf die Beschwerden vom 26. und 27. November 2016 nicht ein (Vi-act. 12, BEK 2017 43; Vi-act. 5, BEK 2017 52) und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. APD 2016 39 nochmals dieselben Rügen gestützt auf denselben Sachverhalt wie im Verfahren Nr. APD 2016 19 vorgebracht habe und dies trotz mehrmaliger Hinweise, dass seine Ansprüche erst im Widerspruchsverfahren nach Art. 155 Abs. 1 SchKG zu beurteilen seien. Deshalb fehle es ihm am Rechtsschutzinteresse. Zudem habe der Beschwerdeführer spätestens seit dem Schreiben des Betreibungsamtes Schwyz vom 15. März 2016 von der Retention der Gegenstände Kenntnis gehabt und hätte dies innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechten können. Da in dieser Zeit keine Beschwerde eingereicht worden sei, sei die Beschwerdefrist schon längstens verstrichen und die vorliegende Beschwerde vom 27. November 2016 klar verspätet eingereicht worden. Im Verfahren Nr. APD 2016 38 sei sie nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil der Beschwerdeführer trotz Androhung des Nichteintretens die angeforderten Belege nicht innert Frist bis zum 3. Januar 2017 nachgereicht habe (Vi-act. 5, BEK 2017 52).
c) aa) Der Beschwerdeführer ist einerseits als Geschäftsführer der Retentionsschuldnerin ins Verfahren involviert. Er übt die Geschäftsführung der D.________ GmbH allein aus und bildet als einziger Gesellschafter gleichzeitig auch die Gesellschafterversammlung der D.________ GmbH. Dadurch stellt er die Gesellschafterversammlung resp. das oberste Organ der Gesellschaft dar (vgl. Art. 804 Abs. 1, Art. 809 Abs. 1 und Art. 810 OR). Mit diversen Beschwerden bestritt die D.________ GmbH bzw. der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer die Pfändbarkeit der retinierten Gegenstände. Die Pfändbarkeit der retinierten Gegenstände durch die D.________ GmbH in der Rolle der Schuldnerin ist zwar durch Beschwerde anfechtbar, jedoch wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz bereits die erste Beschwerde der D.________ GmbH diesbezüglich unbestrittenermassen mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, weshalb die D.________ GmbH das Retentionsverzeichnis Nr. 102 nicht mehr anfechten kann, zumal sich jegliche spätere Beschwerden der D.________ GmbH in Bezug auf das Retentionsverzeichnis Nr. 102 auf eine bereits abgeurteilte Sache beziehen, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Ferner ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des Entscheids geltend macht. Gründe für ein Wiederholungsinteresse sind bspw., wenn das Urteil samt Akten verloren geht, ein Urteil aufgrund formeller, behebbarer Gründe im Ausland nicht vollstreckbar ist und durch die Wiederholung die Verjährung unterbrochen werden kann, oder wenn der Vollstreckungsrichter trotz rechtskräftigem Entscheid den Kläger auf das ordentliche Verfahren zurückverweist (siehe Beglinger, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (ZBJV), Band 133, 1997, S. 613 ff.). Solche Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor und diese sind auch nicht ersichtlich, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des Entscheids besteht.
Ferner nahmen die Parteien im Vergleich vom 15. Januar 2016 das Retentionsverzeichnis Nr. 102 unter Vorbehalt des Widerspruchsrechts an (Vi-act. 10/23, BEK 2017 43). Bei einem solchen Vorbehalt handelt es sich um eine Resolutivbedingung, die die spätere Auflösung der Vereinbarung bewirken kann (Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen, 2014, S. 53 m.w.H.). Je nach Resultat des Widerspruchsverfahrens fallen gewisse Gegenstände aus dem Retentionsbeschlag und der Vergleich fällt somit diesbezüglich dahin. Trotzdem ist die Ausübung des Widerspruchsrechts der D.________ GmbH als Schuldnerin nicht praktikabel, weil die D.________ GmbH gemäss Art. 107 Abs. 1 SchKG den Anspruch des Beschwerdeführers als Privatperson (Dritter) bestreiten oder gemäss Art. 108 Abs. 1 SchKG auf Aberkennung dieses Anspruches klagen müsste. Somit müsste der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Schuldnerin gegen sich selbst als Privatperson (Dritter) vorgehen, was, unter der Voraussetzung, dass er der einzige Gesellschafter der Gesellschaft bleibt, zumindest problematisch erscheint.
bb) In Bezug auf die von ihm geltend gemachten Eigentumsansprüche an den retinierten Gegenständen tritt der Beschwerdeführer andererseits als Privatperson auf und ist deshalb wie ein Dritter zu behandeln. Als Dritter hat er erst im Widerspruchsverfahren, nach Einreichung des Verwertungsbegehrens durch die Retentionsgläubigerin, die Möglichkeit, seine Eigentumsansprüche geltend zu machen. Auch wenn er als Geschäftsführer und Gesellschafter der D.________ GmbH für diese nicht persönlich haftet, musste ihm seit dem Tag des Vergleichs, d.h. seit dem 15. Januar 2016 bekannt sein, dass er allfällige Ansprüche erst im Widerspruchsverfahren würde geltend machen können. Trotz Kenntnis dieses Umstands erhob der Beschwerdeführer wiederholt Beschwerde und machte immer wieder auf seine Eigentums- und allfällige Drittansprüche aufmerksam. Das Betreibungsamt wie auch die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz wiesen den Beschwerdeführer mehrmals auf das Widerspruchsverfahren hin (vgl. Vi-act. 10/12, 10/16, 10/26, 10/34 und 10/39, BEK 2017 43). Gemäss Stellungnahme des Betreibungsamtes Schwyz vom 19. Januar 2017 wurden die Widerspruchsverfahren eingeleitet (Vi-act. 10, BEK 2017 43, S. 4). Für die Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist das Betreibungsamt Schwyz zuständig. Der Beschwerdeführer hat seine Ansprüche in diesem Verfahren und gemäss Anweisungen des Betreibungsamtes Schwyz vorzubringen.
cc) In Anbetracht der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-instanz ihre Gründe für den Nichteintretensentscheid in Verfahren Nr. APD 2016 39 nachvollziehbar darlegte. Zudem reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Belege bezüglich Verfahren Nr. APD 2016 38 nicht innert Frist bzw. gar nicht nach. Die Vorinstanz trat somit sowohl in Verfahren Nr. APD 2016 38 wie auch in Verfahren Nr. APD 2016 39 zu Recht nicht auf die Beschwerden ein.
5. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerdeverfahren BEK 2017 43 und BEK 2017 52 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden (BEK 2017 43 und 52) werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
3. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Schwyz (1/R), die B.________ AG (1/R, z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
7. August 2017 rfl