Appeal inadmissible for lack of reasoning in debt enforcement

BEK 2017 40Übriges Gericht26.04.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht Schwyz declared inadmissible an appeal against a district court order granting definitive debt enforcement to the Canton of Schwyz for CHF 300 plus interest. The appellant’s submission contained only two brief sentences, no clear requests, and no reasoned challenge to the first-instance decision. The court held that no additional deadline to cure the defects was required because the appellant had already been informed of the formal requirements and had previously been given a chance to amend a filing. Since no documentary proof of payment, deferment, or limitation was even attempted, the appeal could not succeed. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO; admissibility of an appeal in debt-enforcement matters; formal requirements of reasoned submissions. An appeal must contain specific requests and a substantiated challenge to the contested decision, identifying the extent of the appeal and the alleged defects. A merely incoherent or purely conclusory filing is inadmissible. For unrepresented parties, a correction period may be granted in doubtful cases, but it is unnecessary where the party has already been clearly informed of the requirements and previously afforded an opportunity to cure similar defects. In definitive debt enforcement, the debtor may only defeat the claim by documentary proof under Art. 81 Abs. 1 SchKG of payment, deferment, or limitation after the judgment; absent any such proof, the appeal remains without merit. Costs follow the event under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. April 2017

BEK 2017 40

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2017, ZES 2016 633);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 22. November 2016) definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2016 erteilte;

dass der Gesuchsgegener A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bezirksgericht Schwyz opponierte, woraufhin das Bezirksgericht die Beschwerde, gestützt auf § 94 Abs. 1 JG, am 20. Februar 2017 dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz übergab (Eingang 20. Februar 2017; KG-act. 1) und mit Verfügung vom 2. März 2017 die erstinstanzlichen Akten zustellte (KG-act. 4);

dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht und es sich im Zweifel rechtfertigt, anwaltlich nicht vertretenen Parteien eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe anzusetzen (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, N 14 f. zu Art. 321 ZPO);

dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 20. Februar 2017 auf zwei Sätze und einen Hinweis beschränkt, indem er festhält: „1.Die Machenschaften des Klägers sind Geschäft+Gesundheiitsschädigend. 2.Richter ohne Sachkenntnis ist besser Entscheidungen zu unterlassen die Todesfälle zur folge haben. Bei Fragen 1.B.________“ (KG-act. 1);

dass der Beschwerdeführer weder konkrete Rechtsbegehren stellt noch seine Beschwerde begründet, mithin sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetzt, geschweige denn auch nur ansatzweise zum Ausdruck bringt, was er möchte;

dass der Beschwerdeführer mit der ausführlich und verständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung (angefochtene Verfügung S. 4) über die Voraussetzungen der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde;

dass darüber hinaus das Kantonsgericht den Beschwerdeführer bereits im Verfahren, über dessen Kosten vorliegend um definitive Rechtsöffnung ersucht wird, auf die Bedingungen einer rechtsgenüglichen Eingabe hingewiesen und eine Frist zur Verbesserung gewährt hatte (Vi-act. KB 1, S. 3), weshalb sich die erneute Ansetzung einer Nachfrist erübrigte (vgl. BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2; BGer 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008, E. 2.3);

  • dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass es sich davon abgesehen um eine definitive Rechtsöffnung handelt und dem Beschwerdeführer als Betriebenem ohnehin nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), der Beschwerdeführer diesen Beweis jedoch nicht ansatzweise antritt, was ebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 322-323 ZPO);

dass demnach eine Beschwerdeantwort nicht einzuholen war (Art. 322 Abs. 1 ZPO);

dass über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG);

dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

dass an die Beschwerdegegnerin mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Kanton Schwyz (1/ES), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

26. April 2017 rfl

Schlagwörter

debt enforcementappeal admissibilityformal requirementsnon-entrydefinitive legal openingcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 321 ZPO

Extrahierter Entscheid

No. The filing contained no concrete relief sought and no reasoned challenge to the lower court decision.

Extrahierte Begründung

A written appeal must state specific requests and reasons showing which parts of the decision are challenged and on what grounds. The appellant’s submission did not address the decision at all, so the court could not examine it.

Kernrechtsfrage

Whether a grace period for correction had to be granted

Extrahierter Entscheid

No. A further grace period was unnecessary because the appellant had already been informed of the requirements and had previously been given an opportunity to improve a filing.

Extrahierte Begründung

Given the clear legal advice in the impugned order and an earlier warning plus correction deadline in the related proceedings, the court saw no need to set another deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could resist definitive debt enforcement by proving payment, deferment, or limitation

Extrahierter Entscheid

No such proof was even attempted.

Extrahierte Begründung

In definitive debt enforcement, the debtor may only defeat the claim by documentary proof of payment, deferment, or limitation after the decision; the appellant did not even begin to make such a showing.

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