Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. April 2017
BEK 2017 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Januar 2017, ZES 2016 633);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 22. November 2016) definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2016 erteilte;
dass der Gesuchsgegener A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bezirksgericht Schwyz opponierte, woraufhin das Bezirksgericht die Beschwerde, gestützt auf § 94 Abs. 1 JG, am 20. Februar 2017 dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz übergab (Eingang 20. Februar 2017; KG-act. 1) und mit Verfügung vom 2. März 2017 die erstinstanzlichen Akten zustellte (KG-act. 4);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht und es sich im Zweifel rechtfertigt, anwaltlich nicht vertretenen Parteien eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe anzusetzen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, N 14 f. zu Art. 321 ZPO);
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 20. Februar 2017 auf zwei Sätze und einen Hinweis beschränkt, indem er festhält: „1.Die Machenschaften des Klägers sind Geschäft+Gesundheiitsschädigend. 2.Richter ohne Sachkenntnis ist besser Entscheidungen zu unterlassen die Todesfälle zur folge haben. Bei Fragen 1.B.________“ (KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführer weder konkrete Rechtsbegehren stellt noch seine Beschwerde begründet, mithin sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetzt, geschweige denn auch nur ansatzweise zum Ausdruck bringt, was er möchte;
dass der Beschwerdeführer mit der ausführlich und verständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung (angefochtene Verfügung S. 4) über die Voraussetzungen der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde;
dass darüber hinaus das Kantonsgericht den Beschwerdeführer bereits im Verfahren, über dessen Kosten vorliegend um definitive Rechtsöffnung ersucht wird, auf die Bedingungen einer rechtsgenüglichen Eingabe hingewiesen und eine Frist zur Verbesserung gewährt hatte (Vi-act. KB 1, S. 3), weshalb sich die erneute Ansetzung einer Nachfrist erübrigte (vgl. BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2; BGer 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008, E. 2.3);
dass es sich davon abgesehen um eine definitive Rechtsöffnung handelt und dem Beschwerdeführer als Betriebenem ohnehin nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), der Beschwerdeführer diesen Beweis jedoch nicht ansatzweise antritt, was ebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 322-323 ZPO);
dass demnach eine Beschwerdeantwort nicht einzuholen war (Art. 322 Abs. 1 ZPO);
dass über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG);
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass an die Beschwerdegegnerin mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Kanton Schwyz (1/ES), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
26. April 2017 rfl