Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Mai 2017
BEK 2017 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.
In Sachen
A.________
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________
Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung; 2. Rechtsgang)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2016, SUB 2014 567);
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 10. Dezember 2014 erstattete A.________ Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und warf ihm vor, er habe als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der E.________AG eigenmächtig eine neue Aktienverteilung vorgenommen und schliesslich die Gesellschaft an einen Dritten veräussert. Dabei habe der Beschuldigte ihn, als wirtschaftlich Berechtigten sämtlicher Aktien der E.________AG, weder über das Vorgehen informiert noch seine Ermächtigung eingeholt. Der Beschuldigte habe damit gegen das mit Vertrag vom 10. & 16. Juli 2014 (U-act. 8.1.04) begründete Treuhandverhältnis verstossen und strafrechtlich relevant gehandelt (U-act. 8.1.01).
Am 8. Februar 2016 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme in der Sache, weil sich der Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt, namentlich auf Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB oder auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, nicht konkretisiert habe (KG-act. 1/2 in BEK 2016 29).
b) Mit Eingabe vom 3. März 2016 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte was folgt (KG-act. 1 in BEK 2016 29):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sei anzuweisen, gegen C.________ eine Strafuntersuchung zu führen, u.a. wegen Veruntreuung zum Nachteil von A.________ sowie (eventuell) wegen Urkundenfälschung.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7 in BEK 2016 29).
c) Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (BEK 2016 29) entschied die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz das Folgende:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘200.00 bezogen. Der Rest von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
d) Gegen dieses Urteil führte A.________ am 12. September 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sprach am 3. Februar 2017 folgendes Urteil (6B_990/2016):
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3‘000.00 zu zahlen.
Das höchste Gericht beanstandete das Nichteintreten des Kantonsgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2016 mit folgenden Erwägungen (ebd. E. 2.4):
2.4 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers verneint. Sie hält zwar zutreffend fest, nach dessen Strafanzeige sei das durch das inkriminierte Verhalten des Beschwerdegegners – Verkauf der Aktien der E.________AG an Dritte und die Neuaustellung des Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifikats – verletzte Rechtsgut [bei den zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikten] das Vermögen in Form der verkauften Aktien. Offensichtlich unrichtig ist aber, dass dieses Vermögen der Gesellschaft gehört. Vorliegend ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer am Kapital der Gesellschaft bloss wirtschaftlicher Berechtigter ist. Die angeblich begangenen Vermögensdelikte erfolgten nicht zum Nachteil der Gesellschaft, sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften Namensaktien. In Bezug auf das angebliche Urkundendelikt wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, er habe eigenmächtig das Aktienbuch und ein Aktienzertifikat neu ausgestellt, womit auch die Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar verletzt wurden.
Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten und die Sache materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung bundesrechtskonform ist.
Durch das Kantonsgericht zu beurteilen bleibt folglich die materielle Begründetheit der Beschwerde vom 3. März 2016, mithin, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (KG-act. 2, BEK 2016 29).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder Strafanzeige die Führung eines Verfahrens aussichtslos erscheint (vgl. Omlin, BSK StPO, 22014, Art. 310 N 6 und 9), weil gar nie ein Anfangsverdacht hätte angenommen werden dürfen oder ein solcher entkräftet wurde (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch et al., Kommentar StPO, 22014, N 4 zu Art. 310 StPO; Riklin, OFK StPO, 22014, N 1 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Schmid, StPO PK, 22013, N 1 zu Art. 310 N 1 ff.). Da es sich beim Tatverdacht um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, soll die Beschwerdeinstanz, welche grundsätzlich über volle Kognition verfügt, den Entscheid nur dann aufheben, wenn sich die Nichtanhandnahme eines hinreichenden Tatverdachts als gesetzeswidrig oder falsch erweist (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 13 zu Art. 310 StPO). Jedenfalls ist eine gewisse Zurückhaltung in diesem Sinne angebracht, solange die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschreitet (vgl. Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 393 StPO; BEK 2014 108 vom 29. Dezember 2014, E. 4 m.w.H.).
3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens u.a. damit, es würden offensichtlich keine Vermögensdelikte zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegen. Für einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB fehle es an einem Tatobjekt und an einem Gewahrsamsbruch. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB käme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer nicht in seinem Vermögen geschädigt worden sei. Die Fr. 50‘000.00, welche der Beschwerdeführer dem Beschuldigten zur Gründung einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt habe, seien mit der Gründung der E.________AG in deren Eigentum übergegangen. Der Beschwerdeführer könne daran keine Vermögensrechte mehr ableiten und mithin durch den Verkauf der Aktien gar nicht in seinem Vermögen geschädigt worden sein (angefochtene Verfügung, Ziff. 3).
Mit Verwaltungsratsmandats-Vereinbarung vom 10. & 16. Juli 2014 verpflichtete sich der Beschwerdeführer dazu, das für die Gründung der Gesellschaft notwendige Kapital zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte verpflichtete sich, die Gesellschaft zu gründen und deren Geschäfte unter Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zu führen. Als Gründerin der Gesellschaft solle die F.________GmbH auftreten, bei der auch die Aktien des Beschwerdeführers nach der Gründung deponiert werden sollten (U-act. 8.1.04). Mit Gründungsurkunde vom 8. Juli 2014 gründete der Beschuldigte als Vertreter der F.________GmbH die E.________AG. Das Aktienkapital wurde in 1‘000 Namensaktien mit einem Nennwert von je Fr. 100.00 aufgeteilt, welche vollumfänglich von der F.________GmbH gezeichnet und zur Hälfte (Fr. 50‘000.00) liberiert wurden (U-act. 2.1.06). Mit Schreiben vom 20. Juli 2014 bestätigte die F.________GmbH dem Beschwerdeführer den Eingang der Aktien in ihrem Depot unter dem Hinweis, ihm diese gemäss Mandatsvertrag vom 10. Juli 2014 zur Verfügung zu halten (U-act. 2.1.14).
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten nun vor, er habe eigenmächtig eine neue Aktienverteilung vorgenommen und Aktien ohne seine Zustimmung an Dritte verkauft. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte mit dem vorgeworfenen Verhalten den Beschwerdeführer unmittelbar in seinem eigenen Vermögen geschädigt und nicht bloss indirekt über die Schädigung des Vermögens der Gesellschaft. Das Bundesgericht hielt in E. 2.4 des Rückweisungsentscheids ebenfalls fest, das verletzte Rechtsgut sei das Vermögen in Form der verkauften Aktien und die angeblich begangenen Vermögensdelikte seien nicht zum Nachteil der Gesellschaft sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften Namensaktien, erfolgt (BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.4). An diese Feststellung des Bundesgerichts ist die Beschwerdeinstanz gebunden. Mithin sind die Schädigung des Vermögens des Beschwerdeführers und damit das Vorliegen eines Vermögensdelikts nicht von vornherein ausgeschlossen und von der Staatsanwaltschaft weiter zu verfolgen.
Darüber hinaus ist zu ermitteln, ob sich der Beschuldigte durch die angeblich eigenmächtige Ausstellung eines Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifikates eines Urkundendelikts strafbar gemacht hat.
4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung ihrem Zweck zuzuführen (Art. 308 StPO).
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘200.00 dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist vom Staat angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, 22014, N 14 zu Art. 436 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren BEK 2016 29 geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 wird zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetztes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
16. Mai 2017 rfl