Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. März 2017
BEK 2017 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Lachen sowie röm. kath. KirchGemeinde Lachen,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Gemeindekassieramt Lachen, Postfach 137, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Januar 2017, ZES 2016 618);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 114'500.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'046'000.00. Die Veranlagungsverfügung ist gemäss Bescheinigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung vollstreckbar (Vi-act. 2/1). Mit Schlussrechnung vom 14. Dezember 2016 forderte das Steueramt Lachen für den Kanton Schwyz, den Bezirk March, die Gemeinde Lachen und die römisch-katholischer Kirchgemeinde (nachfolgend: Gesuchsteller) total Steuern im Betrage von Fr. 799.80, bzw. nach Abzug von Skonto und bereits erfolgten Zahlungen von Fr. 202.25 (Vi-act. 2/2). Mit Zahlungsbefehl Nr. 2215178 vom 25. Oktober 2016 betrieben die Gesuchsteller den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 202.25 nebst Zinsen und Einzugsgebühren. Der Gesuchsgegner schlug Recht vor (Vi-act. 2/4).
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Antrag der Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 202.25 nebst 3.5 % Zins seit 21. Oktober 2016. Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 6. Februar 2017 stellt der Gesuchsgegner die folgenden Anträge (KG-act. 1):
I. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben, wegen ungenügender, einseitiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes und demzufolge unrichtiger Rechtsanwendung.
II. Meine konkreten Fragen zu unserer verbindlichen Schweizer Rechtsordnung seien - im Sinne der Prozess-Sache zur grundlegenden staatlichen Finanzordnung - zu beantworten.
III. Meinem Antrag auf Untersuchung meiner strafrechtsrelevanten Klagen sei Folge zu leisten.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des, resp. der Beschwerdegegner.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 5). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht. Es ist anzugeben, welch Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist und inwiefern das der Fall sein soll. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. und N 22 zu Art. 321 ZPO).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March hat in seiner Verfügung vom 25. Januar 2017 im Wesentlichen ausgeführt, die Veranlagungsverfügung 2014 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Es sei deshalb im Betrage von Fr. 202.25 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit diesen entscheidwesentlichen Ausführungen des Einzelrichters setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht auseinander. Die Beschwerde vermag deshalb die gesetzlichen Anforderungen nicht zu erfüllen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), mithin auch Steuerveranlagungen. Der Gesuchsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren die Veranlagungsverfügung 2014 dem Grundsatze nach ausdrücklich nicht bestritten, weil sie seiner Steuererklärung entspreche (Vi-act. 4, S. 2). Zweitinstanzlich äussert er sich dazu nicht mehr. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Urkundenbeweis der Stundung Tilgung oder Verjährung) erhebt der Beschwerdeführer nicht. Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat deshalb die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt.
Erstinstanzlich hat der Gesuchsgegner ausgeführt, er habe den geforderten Restbetrag von ca. Fr. 200.00 bewusst nicht bezahlt, weil er als Schweizer Bürger und Patriot nach unzähligen negativen Erfahrungen mit Behörden auf allen Amtsebenen endlich einmal auf irgendeinem amtlichen Weg konkret feststellen müsse, ob wir tatsächlich noch in einem direkt-demokratischen Rechtsstaat leben oder dieser weiterhin nur verbal und formell vorgetäuscht werde (Vi-act. 4, S. 1). Zweitinstanzlich bringt er sein Missfallen über das staatliche Handeln in diversen Bereichen zum Ausdruck und verlangt einen treuhänderischen Umgang beim öffentlichen Aufwand (KG-act. 1, insb. S. 3 f). Bei diesen Ausführungen übersieht der Gesuchsgegner, dass Steuern – im Gegensatz zu Kausalabgaben – voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person geschuldet sind (BGE 140 I 176, E. 5.2; BGE 131 III 271 E. 5 mit Hinweisen). Abgesehen davon sind seine zweitinstanzlichen Ausführungen unzulässig, soweit sie nicht schon erstinstanzlich vorgebracht wurden, weil gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind.
Der Gesuchsgegner verlangt in Ziffer II. seines Rechtsbegehrens, seine konkreten Fragen zur verbindlichen Schweizer Rechtsordnung seien – im Sinne der Prozess-Sache zur grundlegenden staatlichen Finanzordnung – zu beantworten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch der Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das Gericht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen muss. Es kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei zumindest kurz die Überlegungen zu nennen sind, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 133 III 439, E. 3.3; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 13 f zu Art. 53 ZPO). Es besteht deshalb vorliegend weder für die Vor- noch für die Beschwerdeinstanz Veranlassung, auf die allgemeinen rechtlichen Fragen des Gesuchsgegners, z.B. betreffend Nutzen der Bundesverfassung, Wert des Amtseids, Schutz der amtlichen Wahrheit (vgl. Vi-act. 4, S. 3; KG-act. 1, S. 2) und dergleichen näher einzugehen. Für entsprechende Abklärungen und Studien muss sich der Gesuchsgegner an private Anbieter, z.B. an Rechtsanwälte oder private Rechtinstitute wenden.
In Ziffer III. seines Rechtsbegehrens verlangt der Gesuchsgegner, seinem Antrag auf Untersuchung seiner "strafrechtsrelevanten" Klage stattzugeben. Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Beweisthema und Beweismittel sind stark eingeschränkt und durch die Artikel 80-82 SchKG weitgehend vorgegeben. In rechtlicher Hinsicht ist die Kognition des Richters insofern beschränkt, als er nur überprüfen darf, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung sowie allenfalls das Pfandrecht durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind. Dagegen unterstehen die Fragen der formell korrekten Anhebung der Betreibung und der Zustellung des Zahlungsbefehls, der nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen materiell-rechtlichen Aspekte der Forderung oder der Richtigkeit des Inhalts eines zu vollstreckenden Urteils nicht seiner Kognition (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Dissertation Zürich, 2000, S. 109 und S. 118). Der vom Gesuchsgegner verlangten Untersuchung ist damit zum vorne herein der Boden entzogen.
Soweit der Gesuchsgegner das Kantonsgericht ersucht, "seine höhere Verantwortung für unsere gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit auch aus der Sicht der Gewaltenteilung gebührend zu betrachten und von einem rein formellen amtlichen 'Entlastungs-Entscheid' abzusehen", ist darauf hinzuweisen, dass auch Richter – von hier nicht zu interessierenden Ausnahmen abgesehen – an das Gesetz gebunden sind (Art. 1 ZGB; vgl. Emmenegger/Tschentschel, in: Berner Kommentar, Band I1., Bern 2012, N 23 f zu Art. 1 ZGB). Der Appell an die richterliche Unabhängigkeit muss in der vorliegenden Konstellation somit ungehört verhallen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 202.25.
4. Zufertigung A.________ (1/R), das Gemeindekassieramt Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
3. April 2017 nsc