Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. Mai 2017
BEK 2017 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.
In Sachen
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Pfändung (Betreibung Nr. xxx
(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March vom 17. Januar 2017, APD 2017 1);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 8. September 2016 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen dem Schuldner A.________ die Pfändung seines Guthabens bei der B.________ (Bank) bis zum Betrag von Fr. 95‘000.00 an. Die Pfändungsurkunde vom 13. Dezember 2016 (Vi-act. KB 1) focht der Schuldner mit Beschwerde vom 4. Januar 2017 (Postaufgabe: 5. Januar 2017) bei der unteren Aufsichtsbehörde an. Diese trat auf die Beschwerde am 17. Januar 2017 nicht ein, da die zehntägige Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten worden sei (angefochtene Verfügung).
2. Mit am 6. Februar 2017 der Post aufgegebener Beschwerde beantragt der Schuldner der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig das Eintreten auf die Anträge vor der Vorinstanz und den Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (KG-act. 1). Die Vorinstanz beantragt die Beschwerde abzuweisen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 4).
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Soweit Art. 20a SchKG keine Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde vorsieht, haben die Kantone das Verfahren zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Schwyz sind für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das Justizgesetz zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. auch BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde. Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Beschwerde des Schuldners mit dem Hinweis, diesem sei die Pfändungsurkunde am 19. Dezember 2016 zugestellt worden. Die Beschwerde datiere vom 5. Januar 2017 und sei damit selbst unter Berücksichtigung der Betreibungsferien zu spät erfolgt.
1. Nach Art. 17 Abs. 1 & 2 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Frist beginnt an dem auf den Tag der Zustellung folgenden Tag zu laufen und endet am zehnten Tag um Mitternacht nach deren Beginn (Dieth/Wohl, in: Hunkeler KUKO SchKG, 22014, N 25 & 29 zu Art. 17 SchKG). Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und nach Weihnachten – mithin vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar – keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Bei der Zustellung einer Pfändungsurkunde handelt es sich um eine Betreibungshandlung, da diese für den Schuldner fristauslösend wirkt (Sarbach, in: Hunkeler KUKO SchKG, 22014, N 15 zu Art. 56 SchKG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind während der Schonfrist vorgenommene Betreibungshandlungen in der Regel nicht ungültig, sondern nur unwirksam und entfalten ihre Wirkung erst ab dem ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit (BGE 127 III 173, E. 3b; BGE 121 III 284, E. 2b; Urteil des BGer 7B.150/2004 vom 31. August 2004, E. 3; Amonn/Walther, a.a.O., N 35 zu § 11). Eine Betreibungsurkunde, die während der Schonfrist zugestellt wurde, entfaltet ihre Wirkung erst am ersten Tag nach deren Ablauf (Urteil BGer 7B.216/2001, E. 2c; Baur, in: Staehelin et al., BSK SchKG, 22010, N 54 f. zu Art. 56 SchKG).
2. Der Schuldner hat die Pfändungsurkunde am 19. Dezember 2016, mithin während der Betreibungsferien, am Postschalter in Lachen abgeholt (Vi-act. 2). Die Pfändungsurkunde entfaltete ihre Wirkung folglich am 2. Januar 2017. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG begann somit am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am 12. Januar 2017 um Mitternacht. Mithin übergab der Schuldner die Beschwerde am 5. Januar 2017 rechtzeitig der Post (Vi-act. 1). Die Vorinstanz hat auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu prüfen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Damit erübrigt sich auch der vom Schuldner beantragte Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wird darüber neu zu befinden haben. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 17. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
16. Mai 2017 rfl