Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. August 2017
BEK 2017 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1.****C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Januar 2017, SUI 2014 2500);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 2. April 2013 Strafantrag gegen einen ihm unbekannten Türsteher der F.________ Bar in V.________ wegen einfacher Körperverletzung (U-act. 8.1.02). Der Türsteher soll ihm am 24. März 2013, um ca. 01:30 Uhr auf der Tanzfläche den linken Arm mit einem sogenannten Polizeigriff auf den Rücken gebogen und dabei gebrochen haben (U-act. 8.1.03, Frage 7). Im Laufe der Ermittlungen wies der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Person mit dem Vornamen „W.________“ in der F.________ Bar in V.________ gearbeitet habe (U-act. 3.0.15). An der Einvernahme von 24. Januar 2015 gab er an, C.________ (nachfolgend Beschuldigter) als die Person zu erkennen, die ihm am besagten Abend in der F.________ Bar den Arm gebrochen habe (U-act. 8.1.07, Fragen 14 und 15). Der Beschuldigte sagte aus, an diesem Abend nicht in der F.________ Bar gearbeitet zu haben (U-act. 8.1.07, Frage 19). Er habe zum letzten Mal am 31. Dezember 2012 dort gearbeitet (U-act. 8.1.07, Frage 20). Er könne nicht mehr sagen, wo er an diesem Abend gewesen sei, er sei seiner Meinung nach aber an einer Observation als Privatdetektiv in X.________ oder Y.________ gewesen; er arbeite für die G.________ GmbH und sei an diesem Abend in deren Auftrag unterwegs gewesen (U-act. 8.1.07, Fragen 23 und 25).
b) Mit E-Mail vom 27. Januar 2015 bestätigte H.________, Vorsitzender der Geschäftsführung der G.________ GmbH, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013, von 22:00 Uhr bis 03:30 Uhr für die G.________ im Raum Y.________ gearbeitet und anschliessend von 04:35 Uhr bis 05:10 Uhr eine Objektkontrolle in Z.________ durchgeführt habe.
c) Am 31. August 2016 befragte die Kantonspolizei Schwyz die Zeugen I.________ (U-act. 10.0.04), J.________ (U-act. 10.0.05) und K.________ (U-act. 10.0.06), die alle sinngemäss zu Protokoll gaben, den Vorfall nicht gesehen zu haben und nicht mehr zu wissen, ob sie den Beschuldigten in der besagten Nacht in der F.________ Bar gesehen hätten (U-act. 10.0.04, Fragen 17 und 24; U-act. 10.0.05, Fragen 14, 23 und 51; U-act. 10.0.06, Fragen 16, 26, 28 und 43). K.________ und J.________ sagten aus, sie hätten den Beschwerdeführer vor der Bar gesehen und er habe über Schmerzen im Arm geklagt (U-act. 10.0.05, Fragen 14, 34, 35, 43, 46 und 60; U-act. 10.0.06, Fragen 19, 21 und 22). J.________ gab zudem an, für den Beschwerdeführer ein Taxi gerufen zu haben, das ihn ins Spital gebracht habe (U-act. 10.0.05, Fragen 14, 36, 37, 38 und 59).
d) Mit Verfügung vom 8. September 2016 forderte die Staatsanwaltschaft die F.________ GmbH auf, diverse Unterlagen herauszugeben (U-act. 5.0.02). Diese Verfügung wurde, nachdem die eingeschriebene Postsendung vom 8. September 2016 nicht abgeholt wurde (Vi-act. 5.0.03 und 5.0.04), am 21. September 2016 als A-Post Plus Sendung zugestellt (Vi-act. 5.0.05). In der Folge kam die F.________ GmbH der Herausgabeverfügung nicht nach, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung anordnete (Vi-act. 5.0.07). Am 7. November 2016 führte die Kantonspolizei Schwyz die Hausdurchsuchung durch und stellte eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sicher (U-act. 5.0.08 bis 5.0.10).
e) Am 8. November 2016 sagte der Beschuldigte aus, er habe in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 einen Personenschutzauftrag im Raum Y.________ ausgeführt (U-act. 10.0.07, Frage 12). Bei der ersten Einvernahme sei er sich nicht sicher gewesen, weil es lange her gewesen sei; er habe sich daher geirrt und angegeben, er sei an einer Observation gewesen (U-act. 10.0.07, Frage 13). Er habe L.________ fast ein Jahr lang jeden zweiten Tag im Auftrag der G.________ GmbH beschützt (U-act. 10.0.07, Fragen 14, 15 und 24). Am 23. März 2013, um 22:00 Uhr habe er L.________ bei der Migrostankstelle in M.________ abgeholt. Danach seien sie zunächst in einer Kontaktbar in AA.________ gewesen und dann in eine weitere Kontaktbar nach AB.________ gefahren. Anschliessend seien sie zurück gefahren. Er wisse die genaue Zeit nicht mehr; es sei um ca. 02:45 Uhr gewesen (U-act. 10.0.07, Fragen 20, 22 und 23). Nachdem er L.________ nach Hause begleitet habe, sei er nach Z.________ gefahren, wo er noch einen zweiten Auftrag, eine Gebäudebewachung, ausgeführt habe (U-act. 10.0.07, Frage 28). Er sei um ca. 04:30 oder 04:35 Uhr in Z.________ angekommen (U-act. 10.0.07, Frage 31). In der F.________ Bar habe er am 31. Dezember 2012 zum letzten Mal gearbeitet, danach habe er sich operieren lassen müssen und habe daher nicht mehr an der Tür tätig sein wollen (U-act. 10.0.07, Fragen 42 und 43).
f) N.________ wurde von der Kantonspolizei am 8. November 2016 befragt (U-act. 10.0.08). Er sei der Chef des Sicherheitspersonals, das in der F.________ Bar für die Sicherheit sorge (U-act. 10.0.08, Frage 16). Der Beschuldigte habe nur als Aushilfe in der F.________ Bar gearbeitet und seinen letzten Einsatz am 31. Dezember 2012 gehabt (U-act. 10.0.08, Frage 20). In der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 sei er, sein Bruder O.________ und P.________ für die Sicherheit zuständig gewesen (U-act. 10.0.08, Frage 26). Der Beschuldigte habe seit dem 31. Dezember 2012 nie mehr in der F.________ Bar ausgeholfen (U-act. 10.0.08, Frage 45). Für die Abrechnung und Bezahlung der Sicherheitsleute sei Q.________ zuständig, er (N.________) habe den Mitarbeitern lediglich das Geld bar übergeben, und zwar jeweils am Abend (U-act. 10.0.08, Fragen 51 bis 58).
g) Ebenfalls am 8. November 2016 wurde der Geschäftsführer der F.________ GmbH, Q.________, befragt (U-act. 10.0.09). Er gab an, der Beschuldigte habe ab und zu für ihn gearbeitet (U-act. 10.0.09, Frage 7). Die Security-Mitarbeiter würden jeweils am Schluss des Abends in bar bezahlt und es bestünden davon keine Quittungen (U-act. 10.0.09, Fragen 14 und 15). Die Angestellten bekämen Ende Jahr einen Lohnausweis (U-act. 10.0.09, Frage 16). Er habe vom Vorfall in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 nichts mitbekommen (U-act. 10.0.09, Frage 17). Der Beschuldigte habe irgendwann im Jahr 2012 das letzte Mal bei ihm gearbeitet (U-act. 10.0.09, Frage 19). Allfällige Unterlagen befänden sich beim Buchhalter, sofern es welche gebe (U-act. 10.0.09, Fragen 121 und 124).
h) Am 9. November 2016 wurde der Vorsitzende der Geschäftsführung der G.________ GmbH, H.________, einvernommen (U-act. 10.0.10). Die Kontrollen beim Kunden in Z.________ führe in der Regel der Beschuldigte durch, das bedeute, er mache dies mindestens fünf Mal pro Woche (U-act. 10.0.10, Fragen 12 und 13). Die Zeitangaben in Bezug auf den Personenschutzauftrag in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 seien ungefähre Angaben, es könne auch sein, dass der Beschuldigte den Auftrag bereits um 03:00 Uhr in M.________ beendet habe. Die Einträge in seiner iPhone-Agenda seien mehr eine Erinnerung (U-act. 10.0.10, Fragen 24 und 25). Für den besagten Personenschutzauftrag sei keine Rechnung gestellt worden. Es habe sich um L.________ gehandelt, dies sei der Bruder einer Partnerin der Firma. Den Personenschutz habe man zwei bis drei Mal gemacht, aber nie eine Rechnung gestellt (U-act. 10.0.10, Fragen 25 und 26). Es sei zeitlich unmöglich, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 24. März 2013, um ca. 01:30 Uhr, in der F.________ Bar den Arm gebrochen habe (U-act. 10.0.10, Frage 32). Der Beschuldigte erhalte einen Monatslohn und werde daher nie separat für einen Einsatz bezahlt (U-act. 10.0.10, Frage 35). Es könne nicht sein, dass L.________ von der G.________ GmbH fast täglich im Jahr 2013 beschützt worden sei (U-act. 10.0.10, Frage 42). Wenn dem so gewesen sei, sei dies allenfalls eine Abmachung zwischen R.________ und dem Beschuldigten gewesen; er habe davon nichts gewusst (U-act. 10.0.10, Frage 43).
i) Anlässlich seiner Befragung vom 9. November 2016 gab L.________ an, er sei im Jahr 2012 überfallen und zusammengeschlagen worden, danach habe er etwa drei oder vier Mal Personenschutz durch Mitarbeiter der G.________ GmbH erhalten, was seine Schwester organisiert habe (U-act. 10.0.11, Fragen 11 und 12). Im Jahr 2013 habe er ungefähr fünf bis sechs Mal Personenschutz gehabt (U-act. 10.0.11, Frage 14). Es sei nicht mehr so, dass er fast täglich Personenschutz habe; es seien die fünf bis sechs Mal gewesen, seither sei es vorbei (U-act. 10.0.11, Frage 15). Eine Rechnung für diese Einsätze sei ihm nicht gestellt worden (U-act. 10.0.11, Frage 17). Er könne sich an das Wochenende vom 23. und 24. März 2013 erinnern. Etwa um 22:00 Uhr sei der Beschuldigte gekommen und habe bei der Tankstelle gewartet. Dann seien sie ins AC.________ in das Lokal „S.________“ gefahren. Danach seien sie nach AB.________ gefahren und in die „T.________“ gegangen. Anschliessend seien sie noch im „U.________“ in AB.________ gewesen, ehe ihn der Beschuldigte um ca. 03:15 Uhr wieder bei der Tankstelle in M.________ ausgeladen habe (U-act. 10.0.11, Frage 18). Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte an diesem Abend bei ihm gewesen sei (U-act. 10.0.11, Frage 21).
j) Am 13. Dezember 2016 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchungen an und dass sie beabsichtige, das Strafverfahren einzustellen (U-act. 14.0.08). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Edition der Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH, die Edition der AHV-Beitragsabrechnungen der Ausgleichskasse Schwyz der Jahre 2012, 2013 und 2014 für die F.________ GmbH, die Edition sämtlicher in der Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016 aufgeführten Dokumente und Unterlagen sowie die Edition sämtlicher Bankauszüge des Beschuldigten für das Jahr 2013 (U-act. 14.0.16). Am 29. Dezember 2016 wies die Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge ab (U-act. 14.0.17). Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung ein (U-act. 12.0.01).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei mit der Weisung, die Beweise gemäss den gestellten Beweisanträgen abzunehmen und Anklage wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB zu erheben, an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Kantonsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 30. Januar 2017 die Akten, beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 4). Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (KG-act. 9). Der Beschuldigte erstattete am 27. Februar 2017 die Beschwerdeantwort und beantragte die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 11).
3. a) Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse bestehen (lit. d). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach hat in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist somit zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 f. m.w.H.; BGer, Urteil 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1). Eine Anklage ist jedoch nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Folglich ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit – also der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 8 zu Art. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1; vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Beweisergänzungsanträge vom 23. Dezember 2016 seien zu Unrecht abgewiesen worden. Durch die Abnahme der beantragten Beweise hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar gearbeitet habe. Überdies habe Q.________ versprochen, die verlangten Buchhaltungsunterlagen den Strafverfolgungsbehörden herauszugeben, dieses Versprechen aber nicht gehalten. Dieses Verhalten sei äusserst merkwürdig, weshalb der Verdacht bestehe, dass er etwas zu verbergen habe oder jemanden schützen wolle. Dieses schwere Versäumnis sei zu sanktionieren, um der Herausgabepflicht Nachdruck zu verleihen.
Des Weiteren habe H.________, Geschäftsführer der G.________ GmbH, ausgesagt, es bestünden genaue Abrechnungen betreffend die Arbeitszeit des Beschuldigten, trotzdem habe er nur eine Lohnabrechnung des Beschuldigten des Monats März 2013 eingereicht. Anhand einer detaillierten Arbeitszeitabrechnung werde ohne Weiteres ersichtlich sein, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht keinen Arbeitseinsatz für die G.________ GmbH gehabt habe, weshalb die G.________ GmbH aufzufordern sei, diese Unterlagen bezüglich Erfassung der Arbeitszeit des Beschuldigten einzureichen.
Die Vorinstanz habe mit der verweigerten Abnahme der am 23. Dezember 2016 gestellten Beweisanträge den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Im Ergebnis liege auch eine Verletzung des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes vor. Die angefochtene Verfügung müsse daher aufgehoben und die Sache zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Zudem macht der Beschwerdeführer diverse Widersprüche in den Aussagen der befragten Personen geltend.
c) Hinsichtlich der beantragten Edition der Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH, d.h. der Erfolgsrechnung und Bilanz inkl. der Buchungsbelege der Jahre 2012, 2013 und 2014, bringt der Beschwerdeführer vor, anhand dieser Belege könne zweifelsfrei bestimmt werden, wer wann für die F.________ GmbH gearbeitet und wie viel Lohn erhalten habe. Keine Rolle spiele dabei, dass die Löhne bar bezahlt worden seien.
Fraglich ist, ob der Beschuldigte in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 in der F.________ Bar gearbeitet hat. Hierzu können die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2012 und 2014 keinen Aufschluss geben, weshalb eine Edition dieser Unterlagen von vornherein keinen Erkenntnisgewinn bringen kann. In Bezug auf die Unterlagen für das Jahr 2013 ist sodann der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft verlangte am 8. September 2016 die Herausgabe der genannten Unterlagen (U-act. 5.0.02). Nachdem diese nicht herausgegeben wurden, ordnete sie eine Hausdurchsuchung an, welche am 7. November 2016 durchgeführt wurde, ohne dass die Buchhaltungsunterlagen sichergestellt werden konnten (U-act. 5.0.08). In der Folge liess die Staatsanwaltschaft am 8. und 9. November 2016 den Beschuldigten (U-act. 10.0.07) sowie die Zeugen N.________ (10.0.08), Q.________ (U-act. 10.0.09), H.________ (U-act. 10.0.10) und L.________ (U-act. 10.0.11) befragen. N.________ und Q.________ gaben an, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________ Bar gearbeitet habe, und er am 31. Dezember 2012 bzw. im Jahr 2012 zum letzten Mal in der F.________ Bar tätig gewesen sei. H.________ und L.________ bestätigten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen Personenschutzauftrag ausführte und L.________ im Raum Y.________ begleitete. H.________ sagte zudem aus, dass der Beschuldigte im Anschluss an diesen Personenschutzauftrag noch eine Gebäudekontrolle in Z.________ durchgeführt habe. Diese Aussagen stimmen hinsichtlich des Geschehensablaufs in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 in den wesentlichen Zügen überein. Aufgrund dieser Aussagen durfte es die Staatsanwaltschaft als erstellt ansehen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________ Bar war, sondern einen Personenschutzauftrag im Raum Y.________ wahrnahm. Angesichts dieser neuen Erkenntnisse konnte sie auf die Edition der Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH verzichten, weil nicht mehr zu erwarten war und ist, dass den darin befindlichen Belegen – sofern solche überhaupt vorhanden sind – etwas Gegenteiliges entnommen werden kann.
d) Sodann macht der Beschwerdeführer bezüglich der beantragten Edition der AHV-Beitragsabrechnungen der Ausgleichskasse Schwyz der Jahre 2012, 2013 und 2014 für die F.________ GmbH geltend, diese würden belegen, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum tatsächlich für die F.________ GmbH gearbeitet habe. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beitragsabrechnungen der Jahre 2012 und 2014 von vornherein keinen Aufschluss über eine allfällige Tätigkeit am 23. und 24. März 2013 geben können. Bezüglich der Abrechnung für das Jahr 2013 liegt sodann ein Auszug aller individuellen AHV-Konten des Beschuldigten von sämtlichen kontoführenden Ausgleichskassen vor (U-act. 9.1.19 und 9.1.20). Dieser Auszug enthält für das Jahr 2013 keine Beiträge, bei denen die F.________ GmbH als Arbeitgeberin vermerkt ist, weshalb wohl kaum zu erwarten ist, dass der Auszug der F.________ GmbH etwas anderes ausweist. Im Übrigen enthält eine solche Abrechnung keine Angaben über genaue Einsatzzeiten der Mitarbeiter. Somit liesse sich einer solchen Beitragsabrechnung nicht entnehmen, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar arbeitete.
e) In Bezug auf die beantragte Edition der weiteren in der Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 aufgeführten Dokumente und Unterlagen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ausgeschlossen, dass die F.________ GmbH keine Listen, keine Arbeitsverträge, keine Einsatzpläne, keine Lohnabrechnungen der im März 2013 für die F.________ GmbH tätigen Personen sowie keine Liste aller Anlässe die im März 2013 in der F.________ Bar stattgefunden hätten, vorhanden seien. Aus den fehlenden Unterlagen gemäss Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 unter Ziff. 1.1 bis 1.5 werde ersichtlich sein, wer wann gearbeitet habe bzw. wer in der fraglichen Nacht als Security-Personal eingesetzt worden sei. Gemäss Aussage von Q.________ würden sich diese Unterlagen beim Buchhalter befinden, weshalb es nicht zutreffe, dass diese nicht einbringlich seien.
aa) Hinsichtlich der verlangten Liste aller im März 2013 bei der F.________ GmbH tätigen Personen ist zu berücksichten, dass die Staatsanwaltschaft am 7. November 2016 bei der F.________ GmbH eine Hausdurchsuchung durchführte und eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sicherstellen konnte (U-act. 5.0.08, vgl. auch E. 3e.cc nachfolgend). Darüber hinaus konnten keine weiteren Unterlagen sichergestellt werden. Q.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2016 an, dass allfällige weitere Buchhaltungsunterlagen bei seinem Buchhalter seien (U-act. 10.0.09, Fragen 13, 121 und 124). Eine solche Liste gehört jedoch nicht zu den üblichen Buchhaltungsunterlagen, weshalb nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, wieso sich eine solche beim Buchhalter befinden sollte. Nachdem aus den diversen übereinstimmenden Zeugenaussagen vom 8. und 9. November 2016 hervorgeht, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________ Bar arbeitete, konnte die Vorinstanz auf weitere Editionsanordnungen betreffend einer solchen Liste verzichten.
bb) Sodann würde das Bestehen eines Arbeitsvertrages keinen Aufschluss darüber geben, ob der Beschuldigte am fraglichen Abend für die F.________ GmbH arbeitete. Im Übrigen sagte Q.________ aus, es gebe nur mündliche Arbeitsverträge (U-act. 10.0.09, Frage 121). Davon abgesehen, brachte die Hausdurchsuchung vom 7. November 2016 nichts dergleichen zum Vorschein.
cc) Nachdem die F.________ GmbH der Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 nicht nachkam, fand am 7. November 2016 eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sichergestellt werden konnte (U-act. 5.0.08). Diese Einsatzliste enthält jedoch für den fraglichen Abend lediglich den Eintrag „N.________ +2“ (U-act. 5.0.10), was darauf hindeutet, dass nebst dem Chef der Security, N.________, noch zwei weitere, nicht namentlich genannte Personen als Sicherheitspersonal arbeiteten. Die Staatsanwaltschaft konnte somit einen Einsatzplan sicherstellen, dieser bietet aber keinen rechtsgenüglichen Aufschluss darüber, ob der Beschuldigte am fraglichen Abend in der F.________ Bar arbeitete.
dd) Auch hinsichtlich der geforderten Lohnabrechnungen für den Monat März 2013 sind der zeitliche Ablauf und die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Nachdem sie am 7. November 2016 eine Hausdurchsuchung durchführte und keine Lohnabrechnungen sicherstellen konnte, befragte sie an den beiden darauffolgenden Tagen diverse Zeugen, welche übereinstimmend aussagten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________ Bar arbeitete, soweit sie dazu überhaupt Angaben machen konnten. H.________ und L.________ bestätigten zudem, dass der Beschuldigte in dieser Nacht für die G.________ GmbH tätig war. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen zur Tatnacht konnte die Staatsanwaltschaft auf weitere Editionsanordnungen bezüglich der Lohnabrechnungen verzichten, zumal Lohnabrechnungen grundsätzlich den Brutto- und Nettolohn sowie sämtliche Zulagen und Abzüge zu enthalten haben (Rehbinder/Stöckli, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2010, N 4 zu Art. 323b OR) und somit keinen Aufschluss über die genauen Arbeitszeiten geben.
ee) Sodann ist für die Frage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar arbeitete, eine Liste aller Anlässe, die im März 2013 in der F.________ Bar stattgefunden haben, bedeutungslos, zumal aufgrund der verschiedenen Aussagen keine Zweifel daran bestehen, dass die Bar in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 geöffnet war.
ff) Soweit der Beschwerdeführer also rügt, die Beweise gemäss Ziff. 1.1 bis 1.5 der Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 seien nicht erhoben worden, kann festgehalten werden, dass diese keinen rechtsgenüglichen Aufschluss über die Frage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar arbeitete, hätten geben können. Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere bzw. neue Erkenntnisse aus den diversen Einvernahmen gewann, durfte sie somit, soweit nicht bereits erfolgt, auf die Erhebung dieser für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebenden Beweise schliesslich verzichten. Allfällige Sanktionen gegen die F.________ GmbH bzw. Q.________ wegen Verstosses gegen die Herausgabepflicht sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2017 nicht zu prüfen.
f) Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, H.________ habe ausgesagt, dass genaue Abrechnungen betreffend die Arbeitszeit des Beschuldigten vorhanden seien. Trotz entsprechender Aufforderung der Kantonspolizei vom 25. November 2016 habe er lediglich eine Lohnabrechnung des Beschuldigten des Monats März 2013 eingereicht. Sinngemäss trägt er vor, die Staatsanwaltschaft hätte die detaillierte Arbeitszeitabrechnung des Beschuldigten edieren müssen.
H.________ gab am 13. Oktober 2015 anlässlich eines Telefongesprächs mit der Staatsanwaltschaft an, die Arbeitszeit für den Personenschutzauftrag vom 23. und 24. März 2013 sei nicht vollständig aufgeschrieben worden, weil dieser Auftrag nicht in Rechnung gestellt worden sei (U-act. 9.1.13). An der Einvernahme vom 9. November 2016 sagte er einerseits aus, der Beschuldigte sei im Monatslohn angestellt und werde nicht separat für einen Einsatz bezahlt und er glaube nicht, dass die Arbeitszeit für den Einsatz vom 23. und 24. März 2013 erfasst worden sei (U-act. 10.0.10, Fragen 35 und 36). Anderseits meinte er, es bestünden genaue Abrechnungen betreffend die Arbeitszeit des Beschuldigten (U-act. 10.0.10, Frage 40). Auf Nachfrage, ob er alle Arbeitszeitabrechnungen des Beschuldigten für den Monat März 2013 inkl. Spesen, Arbeitsweg, Einsatzzeit, Lohnabrechnungen und Aufträge zusammenstellen könne, gab er an, nachzuschauen, was er habe, und es der Polizei zukommen zu lassen (U-act. 10.0.10, Frage 56). In der Folge reichte er am 25. November 2016 die Lohnabrechnung für den Monat März 2013 ein (U-act. 8.1.10, S. 9 und U-act. 8.1.11). Aus den Aussagen von H.________ wird nicht klar, ob für den Einsatz in der fraglichen Nacht nun eine detaillierte Stundenabrechnung erstellt wurde oder nicht. Aufgrund dessen, dass er sich bereit erklärte, die *vorhandenen * Unterlagen herauszugeben und daraufhin lediglich die Lohnabrechnung für den Monat März 2013 einreichte, ist davon auszugehen, dass er keine weiteren Unterlagen auffinden konnte. Jedenfalls bestehen angesichts der Aussagen der übrigen Zeugen keine Anhaltspunkte, wonach ein Verdacht bestünde, dass H.________ Unterlagen zwecks Deckung des Beschuldigten zurückbehalten würde. Ebenso ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil er davon hätte, wenn er dem Beschuldigten ein falsches Alibi verschaffen würde (vgl. E. 3g.ff nachfolgend). Dass die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Editionsanordnung verzichtete, ist somit nicht zu beanstanden.
g) Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Aussagen der befragten Personen würden sich in wichtigen Punkten widersprechen.
aa) N.________ habe zunächst ausgesagt, er habe am fraglichen Abend nur mit seinem Bruder O.________ gearbeitet, während dieser angab, zusammen mit seinem Bruder sowie einer weiteren Person gearbeitet zu haben, die er aber nicht habe namentlich nennen wollen. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2014 habe er sich plötzlich an den Namen „P.________“ erinnern können und dessen Mobiltelefonnummer angegeben. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern diese vermeintlichen Widersprüche etwas an der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu ändern vermögen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass N.________ anlässlich der ersten telefonischen Befragung durch die Kantonspolizei nicht angab, dass auch P.________ an diesem Abend arbeitete, führt jedenfalls nicht zur Annahme, dass stattdessen der Beschuldigte in der F.________ Bar arbeitete. Soweit der Beschwerdeführer überdies behauptet, O.________ habe an der ersten Einvernahme – in der er nota bene als beschuldigte Person einvernommen wurde – den Namen der dritten Person nicht nennen wollen, lässt er ausser Acht, dass O.________, nachdem er angab, zusammen mit seinem Bruder und einer weiteren Person gearbeitet zu haben, nicht nach dem Namen dieser dritten Person gefragt wurde (U-act. 8.1.04).
bb) Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten, weil dieser in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, mit dem Beschwerdeführer nie Probleme gehabt zu haben, in der zweiten Einvernahme aber bestätigt habe, den Beschwerdeführer einmal mit einem Joint erwischt zu haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies für die Beurteilung der Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Frage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar arbeitete von Relevanz sein sollte. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde und nachvollziehbar zu Protokoll gab, dass die Sache mit dem Joint damals friedlich abgelaufen sei, und dass er demzufolge mit dem Beschwerdeführer noch nie eine Auseinandersetzung gehabt habe, weshalb er ausgesagt habe, dass er noch nie ein Problem mit ihm gehabt habe (U-act. 10.0.07, Frage 116).
cc) Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es sei auffällig, dass sich N.________ nicht mehr habe erinnern können, wer mit ihm zusammen gearbeitet habe, trotzdem aber gewusst habe, wann der Beschuldigte seinen letzten Einsatz in der F.________ Bar gehabt habe. Auch diesbezüglich führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern dieser angebliche Widerspruch für die Frage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht im März 2013 in der F.________ Bar arbeitete, von Bedeutung sein soll. Dass sich N.________ nicht an alle seine Mitarbeiter erinnern konnte, dennoch aber wusste, dass der Beschuldigte am 31. Dezember 2012 zum letzten Mal in der F.________ Bar arbeitete, erscheint für das Gericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder als augenfällig noch als fragwürdig.
dd) Sodann habe P.________ angegeben, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht „eher nicht“ gearbeitet habe. Demgegenüber hätten N.________ und O.________ ausgesagt, sie hätten zusammen mit P.________ für die Sicherheit gesorgt. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass N.________ und O.________ P.________ nur vorgeschoben hätten, um den Beschuldigten zu decken und zu schützen. Die Argumentation des Beschwerdeführers fusst auf der Aussage von P.________, wonach er am fraglichen Abend „eher nicht“ gearbeitet habe, sich jedenfalls nicht daran erinnern könne (U-act. 10.0.03, Frage 11). Aus einer derart vagen Aussage einen Widerspruch zu anderen Aussagen und gestützt darauf den Verdacht, die weiteren Zeugen würden absichtlich falsch aussagen, abzuleiten, überzeugt nicht. Hinzu kommt, dass P.________ nicht angab, wo er seiner Meinung nach war, sondern seine Aussage sich darauf beschränkte, er habe „eher nicht“ in der F.________ Bar gearbeitet.
ee) Des Weiteren will der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten erkennen, wonach dieser gemäss der ersten Aussage an einer Observation teilgenommen habe, dann aber anlässlich der zweiten Einvernahme behauptet habe, er habe einen Personenschutzauftrag ausgeführt. Dass sich der Beschuldigte an der ersten Einvernahme vom 24. Januar 2015, mithin fast zwei Jahre nach der fraglichen Nacht, nicht mehr genau erinnern konnte, welchen Auftrag er für die G.________ GmbH ausführte, und dies erst später wieder rekonstruieren konnte, erscheint weder ungewöhnlich noch unglaubhaft und ist daher nachvollziehbar. Zudem gab er bereits bei der ersten Einvernahme an, für die G.________ GmbH unterwegs gewesen zu sein (U-act. 8.1.07, Frage 25).
ff) Einen weiteren Widerspruch sieht der Beschwerdeführer darin, dass der Beschuldigte bezüglich des Personenschutzauftrags ausgesagt habe, diesen fast ein Jahr lang jeden zweiten Tag ausgeführt zu haben, wogegen L.________ zu Protokoll gegeben habe, dass das nicht mehr so sei, das sei so gewesen; er habe fünf bis sechs Mal einen Personenschutz erhalten. In der Tat ist eine Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und jenen von L.________ – wie übrigens auch jenen von H.________ – hinsichtlich der Häufigkeit des Personenschutzauftrags zu erkennen. Trotzdem stimmen die Aussagen aber in Bezug auf die Tatnacht überein und es ergeben sich aus den Aussagen keine Widersprüche betreffend den Geschehensablauf in der Tatnacht. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen dem Beschuldigten ein falsches Alibi verschaffen sollten bzw. welchen Nutzen sie daraus hätten (vgl. E. 3g.hh nachfolgend).
gg) Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch der Aussagen des Beschuldigten, von H.________ und von L.________ darin erkennt, dass sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung des Personenschutzauftrags am 24. März 2013 machten, ist einerseits festzuhalten, dass auch die früheste der genannten Endzeiten (02:45 Uhr) die Möglichkeit ausschliesst, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (01:30 Uhr) in der F.________ Bar war bzw. hätte sein können. Anderseits ist zu beachten, dass H.________ zwar angab, der Einsatz des Beschuldigten habe bis 03:30 Uhr gedauert, er räumte aber auch ein, dass dies eine ungefähre Angabe sei, und dass der Einsatz auch bereits um 03:00 Uhr habe enden können (U-act. 10.0.10, Fragen 24 und 25). Der Beschuldigte sagte aus, er habe den Einsatz um ca. 02:45 Uhr in M.________ beendet (U-act. 10.0.07, Frage 23). L.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe in etwa um 03:15 Uhr in M.________ ausgeladen (U-act. 10.0.11, Frage 18). Die Angaben der drei Beteiligten liegen somit innerhalb einer halben Stunde, obwohl der Beschuldigte fast zwei Jahre (erste Einvernahme) und die beiden Zeugen mehr als drei Jahre nach der besagten Nacht dazu befragt wurden. In Anbetracht dessen weichen die Angaben der Beteiligten nicht derart voneinander ab, dass von einem bedeutenden Widerspruch die Rede sein kann.
hh) Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei geradezu merkwürdig, dass der Beschuldigte ausgerechnet in der fraglichen Nacht für den Bruder der Geschäftsführerin der G.________ GmbH einen Arbeitseinsatz gehabt haben soll und zufälligerweise auch keine Unterlagen zum Arbeitseinsatz vorhanden sein sollen. Auch sei es verdächtig, dass sich L.________ wieder ins selbe Milieu im Raum Y.________ begeben und sich so einer Gefährdung ausgesetzt habe. Es bestehe deshalb der dringende Verdacht, dass die G.________ GmbH und L.________ dem Beschuldigten ein Alibi zu verschaffen versuchen würden. Dieser Einwand ist unbegründet. So legte L.________ nachvollziehbar dar, er habe sich an diesem Abend nach neuen Geschäftsmöglichkeiten umsehen wollen (U-act. 10.0.11, Fragen 11, 13, 18 und 19). Seine früheren negativen Erlebnisse in diesem Milieu (U-act. 10.0.11. Frage 11) sprechen überdies für die Notwendigkeit des Personenschutzes, den er gemäss den verschiedenen Aussagen an diesem Abend vom Beschuldigten erhielt. Anhaltspunkte für Absprachen und bewusste Falschaussagen mehrerer dieser Zeugen bestehen jedenfalls keine.
ii) Darüber hinaus leitet der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sowohl N.________ als auch der Beschuldigte für die G.________ GmbH tätig sind, ab, es bestehe deshalb der Verdacht, sie könnten sich vorab abgesprochen haben, um dem Beschuldigten ein allfälliges Alibi zu verschaffen. Allein der Umstand, dass der Zeuge und der Beschuldigte für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, lässt die Vermutung einer Absprache noch nicht zu. Etwas anderes hiesse, dass Aussagen von Zeugen, die am gleichen Ort arbeiten wie der Beschuldigte, immer als „verdächtig“ anzusehen wären, wenn sie den Beschuldigten entlasten bzw. sich mit dessen Aussagen decken. Dies wiederum würde bedeuten, dass diese von vornherein nicht als Entlastungszeugen angesehen werden könnten, was aber dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspräche. Auf jeden Fall müssten weitere objektive Hinweise bestehen, welche eine Absprache nahe legen würden; solche legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.
h) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Aussagen der Zeugen J.________ und K.________ stehe fest, dass ihm der Armbruch in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 in der F.________ Bar zugefügt worden sei. Unklar bleibt hingegen, inwiefern dieser Umstand für die Frage der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten von Bedeutung ist, nachdem keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte an jenem Abend überhaupt in der F.________ Bar war. Die Staatsanwaltschaft schloss nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung in jener Nacht in der F.________ Bar zugezogen haben könnte, sondern liess diese Frage offen, nachdem sie davon überzeugt war, dass der Beschuldigte aufgrund mehrerer übereinstimmender Zeugenaussagen nicht als Täter in Frage kommt. An diesem Vorgehen ist jedenfalls nichts auszusetzen.
i) Zusammenfassend gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, welche für die Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Mehrere Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend nicht in der F.________ Bar arbeitete bzw. dass er einen Personenschutzauftrag in Y.________ ausführte. Rechtsgenügende Anzeichen, wonach diese Aussagen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen keine, weshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren somit zu Recht ein, mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschuldigten angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 49 = Pra 102 (2013) Nr. 60, E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte keine Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Beschwerdeantwort umfasst acht Seiten, wobei sich keine komplexen Rechtsfragen stellten. Insgesamt erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen.
5. Mit der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
a) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Gesuch kann jederzeit während des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens gestellt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs-aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 133 III 614 = Pra 97 (2008), Nr. 50, E. 5; BGer, Urteil 1B_263/2015 vom 16.09.2015, E. 2.2). Im Fall einer Beschwerde gegen eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens bezieht sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. BGer, Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4).
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine falsche bzw. ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes *in dubio pro duriore * geltend und stützt sich dabei hauptsächlich auf seine eigenen Aussagen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation; vielmehr stimmen die Aussagen mehrerer Beteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein, während einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden Geschehensablauf zeichnen. Bei dieser Sachlage sind die Gewinnaussichten einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit ohne weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abzuweisen. Ausgehend davon, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die erforderliche Zustimmung zur vorliegenden Prozessführung von der Beiständin bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz einholte (vgl. KG-act. 9/10, wonach gemäss den Erwägungen der Verfügung der KESB Innerschwyz vom 13. Dezember 2016 am 6. September 2016 eine kombinierte Beistandschaft errichtet wurde), kann somit auch offen bleiben, ob er, sofern ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen wäre, überhaupt aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen wäre (vgl. BGer, Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2012, E. 10 m.w.H.; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 154 vom 18. Mai 2017, E. 3c);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
17. August 2017 lul