SchKG complaint dismissed; no costs due to hearing violation

BEK 2017 200Übriges Gericht26.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor challenged two debt-enforcement supervisory rulings before the Schwyz Cantonal Court, alleging a granted recusal motion and a denial of the right to be heard. The court held that the recusal allegation was unproven and therefore inadmissible. It accepted that the first-instance judge had formally breached the right to be heard by serving the respondent’s submission only with the decision, but found no concrete prejudice or unresolved substantive issue. Because the appellant did not engage with the finding that the attachments were already final, the complaint was dismissed insofar as admissible. No costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG; rechtliches Gehör und prozessualer Leerlauf: Eine formelle Gehörsverletzung durch verspätete Zustellung einer Vernehmlassung rechtfertigt keine Aufhebung, wenn die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, welche konkreten Vorbringen sie bei rechtzeitiger Kenntnis hätte erheben können und keine materielle Rüge offenbleibt, deren Prüfung eine Rückweisung vermeiden würde (consid. 3). Unsubstantiierte Behauptungen über einen Ausstandsbeschluss genügen nicht zur Begründung der Beschwerde. Bei mutwilliger Prozessführung können Kosten zwar erhoben werden; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Gehörsverletzung vorliegt (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. Februar 2018

BEK 2017 200 und 201

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2017, APD 2017 17 und 18);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ gegen eine Rechtskraftmitteilung und ein Ersuchen um die Freigabe gepfändeter Kontoguthaben des Betreibungskreises Altendorf Lachen an eine Bank, soweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 17). In separater Verfügung vom gleichen Tag wies er auch eine Beschwerde von A.________ gegen die Pfändungsurkunde No. xx desselben Betreibungskreises, soweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 18). In beiden Verfügungen auferlegte er dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung je Fr. 200.00 Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer beschwert sich in einer Eingabe vom 28. Dezember 2017 rechtzeitig. Er beantragt, die beiden Entscheide aufzuheben, weil gegen den Vorderrichter von der oberen Aufsichtsbehörde ein begründetes Ausstandsbegehren gutgeheissen worden sei und ihm das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des Betreibungskreises verweigert worden sei.

2. Seine Behauptung der Gutheissung eines gegen den Vorderrichter gerichteten Ausstandsbegehrens belegt der Beschwer­deführer nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist der oberen Aufsichtsbehörde kein solcher Entscheid bekannt. Vielmehr wurden gegen den Vorderrichter geltend gemachte Ausstandsgründe verworfen (vgl. BEK 2014 155 vom 31. März 2015 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen in Frage stellt, kann diese von den Gerichten nicht überprüft werden (vgl. BGer 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.3).

3. An sich zutreffend rügt der Beschwerdeführer zwar, dass der Vorderrichter in förmlicher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weil er ihm die im Verfahren APD 2017 17 eingereichte Vernehmlassung des Betreibungskreises vom 8. August 2017 erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte. Er unterlässt es aber, obwohl er inzwischen die Möglichkeit zur Beurteilung erhielt, ob der Vernehmlassung zu entgegnen ist oder nicht, darzutun, was er bei deren rechtzeitigen Zustellung vorinstanzlich hätte einbringen können und wollen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Rügen zufolge der Gehörsverletzung durch den Vorderrichter ungeprüft blieben, respektive inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Recht, als Subjekt in das Entscheidverfahren eingebunden zu werden, substanziell tangiert wurde. Vorliegend handelt es sich vielmehr um einen Fall, in dem es dem Beschwerdeführer nicht darum geht, seine Anliegen in einem korrekten Verfahren zu vertreten, sondern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen und Ziele (vgl. APD 2017 17, Vi-act. 1) zu verfolgen, die auch im Rahmen einer Rückweisung nicht erreicht werden können (zum Ganzen vgl. BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Dies wird offensichtlich, da er sich mit keinem Wort mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt, wonach die einschlägigen Pfändungen rechtskräftig sind. Der Beschwerdeführer legt auch der oberen Aufsichtsbehörde keine Umstände und Tatsachen dar, welche die angefochtenen Verfügungen materiell in Frage stellten und bei voller Kognition zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufes in Kompensation der förmlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft werden könnten (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Namentlich rügt er nicht die Kostenauflagen, welche der Vorderrichter unabhängig von der Stellungnahme des Betreibungskreises, welcher keine entsprechenden Anträge stellte, anordnete.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos. Indes wurde der Beschwerdeführer bei ungenügender Begründung seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass im Rechtsmittelverfahren wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG) Kosten erhoben werden (BEK 2014 206 vom 12. März 2015; vgl. auch BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017). Davon ist hier noch einmal abzusehen, weil der Vorderrichter das rechtliche Gehör verletzte;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

26. Februar 2018 sl

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintright to be heardrecusalfinal seizureprocedural abusecost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible insofar as it relied on an allegedly granted recusal motion against the first-instance judge.

Extrahierter Entscheid

The allegation was not substantiated and no such decision was known to the court; this part of the complaint was therefore not admitted.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to prove the asserted recusal decision. The court noted that recusal grounds previously raised against the judge had in fact been rejected.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court's belated service of the respondent's submission violated the right to be heard and required reversal.

Extrahierter Entscheid

A formal hearing violation occurred, but it did not justify overturning the challenged decisions because the appellant did not show what he would have argued and no material issue remained unresolved.

Extrahierte Begründung

The appellant was later able to comment and did not identify any concrete arguments or facts that would have changed the result. The court also found the complaint aimed at delaying the proceedings and that the costs orders were not specifically challenged.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged supervisory decisions should be set aside on the merits.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not address the reasoning that the seizures were already final and did not present any substantive grounds undermining the orders.

Extrahierte Begründung

No facts or circumstances were shown that could materially affect the decisions or be examined to avoid a purely procedural remand.

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