Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 22. Januar 2018
BEK 2017 199
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Dezember 2017, SEO 2017 27);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 9. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig, weil sie 2015 in sieben Fällen ein von der KESB Innerschwyz angeordnetes Besuchsrecht dem Vater des gemeinsamen Sohnes C.________ nicht gewährt haben soll. Die Beschuldigte wurde mit Fr. 800.00 gebüsst bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen angeordnet. Nach Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter (Vi-act. 1 f.). Die Beschuldigte ersuchte am 5. November 2017 (Vi-act. 4) um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für sich und ihren Sohn. Der Richter wies das Gesuch am 13. Dezember 2017 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihr im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Vorderrichter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen.
2. Der Einzelrichter wies das Gesuch ab, weil es sich bei vorliegendem Ungehorsam (Art. 292 StGB) um einen mit Busse bedrohten, offensichtlichen Bagatellfall handle. Andere Umstände, welche eine amtliche Verteidigung der Beschuldigten geboten erscheinen lassen würden, lägen nicht vor.
a) Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinw.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, nachdem die Staatsanwaltschaft konkret eine Busse von Fr. 800.00 bzw. eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen für angemessen hält.
b) Die Verteidigung der Beschuldigten kann trotzdem aus verschiedenen Gründen notwendig sein (Art. 130 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet hier jedoch auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 1 bzw. Art. 130 lit. d StPO) und auch der Ehemann dürfte entgegen der Auffassung seiner Anwältin (Vi-act. 11) nicht als Privatkläger am vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschuldigte mitwirken können, da der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) direkt die staatliche Autorität eines Verbotes schützt und nur mittelbar dem Interesse des Ehemannes dient, sein Besuchsrecht durchzusetzen (Riedo/Boner, BSK, 32013, Art. 292 StGB N 15 f.; Trechsel/Vest, PK, 32018, Art. 292 StGB N 1; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4). Die Beschuldigte wird deshalb an der Hauptverhandlung kaum aufgrund des Auftretens von professionell vertretenen Gegenparteien in Schwierigkeiten geraten. Vorliegender Straffall hängt indes mit einer Streitigkeit um Sorge, Obhut und Besuchsrecht zusammen, mit welcher sich schon das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht mehrmals beschäftigten (vgl. U-act. 15.0.06 ff.). Dabei war die Beschuldigte anwaltlich vertreten und deswegen wurde das Strafverfahren auf Gesuch der zu Beginn anwaltlich verteidigten Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft sistiert. Die Staatsanwaltschaft nahm auch zur Kenntnis, dass die Beschuldigte psychisch erkrankt sein könnte (U-act. 9.0.03). Der Einzelrichter prüfte die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht unter diesen Aspekten. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einzelrichter anzuweisen, die Notwendigkeit einer Verteidigung der Beschuldigten nach Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 131 bzw. 132 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen (vgl. Ruckstuhl, BSK, 22014, Art. 132 StPO N 42). Dagegen ist die Beschwerde in Bezug auf den Sohn abzuweisen, weil dieser nicht Partei ist.
3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates, weshalb es sich erübrigt, auf den diesbezüglichen Antrag der Beschuldigten auf unentgeltliche Rechtspflege einzugehen. Die Beschuldigte war in der Lage, das beschränkte Thema der angefochtenen Verfügung mit ihrer Beschwerde adäquat zu rügen und Anträge zu stellen, welche in Bezug auf ihren Sohn jedoch aussichtslos sind. Gegen diesen Zwischenentscheid ist keine Beschwerde ans Bundesgericht möglich;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Person der Beschuldigten aufgehoben und der Einzelrichter angewiesen, die Notwendigkeit ihrer Verteidigung im Sinne der Erwägungen zu prüfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
24. Januar 2018 sl