Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. März 2019
BEK 2017 197
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Dezember 2017, SUI 2016 3772);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ wurde verdächtigt, gegenüber seiner Ehefrau D.________ seit 2008 bis zum 31. August 2016 in Arth und Goldau alle zwei bis drei Monate körperliche Gewalt ausgeübt und ihr in dieser Zeit wiederholt gedroht zu haben. Zudem wurde er verdächtigt, seine Kinder E.________ und F.________, als sie ungefähr fünf Monate alt waren, mit einem Stock auf das Gesäss geschlagen und, als sie ungefähr zwei Jahre alt waren, Ohrfeigen gegeben sowie seine Tochter G.________ im Juni 2016 zweimal mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben (angefochtene Verfügung, E. 1 f.).
b) Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) A.________ der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig, weil er seiner Tochter G.________ im Juni 2016 mit einer Fliegenklatsche über die Unterhose auf das Gesäss geschlagen hatte. Die Strafverfolgungsbehörde bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00, rechnete ihm drei Tage Haft an die Busse an und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 (U-act. 0.0.01). In Bezug auf die weiteren Vorwürfe erwog die Strafverfolgungsbehörde, dass D.________ ihre Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens nicht widerrufen habe (Art. 55a Abs. 3 StGB; angefochtene Verfügung, E. 6), dass sämtliche körperlichen Übergriffe zum Nachteil von E.________ und F.________ vor über zehn Jahren stattgefunden hätten und somit verjährt seien (angefochtene Verfügung, E. 9) sowie dass keine strafbare Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht vorliege (angefochtene Verfügung, E. 14). Infolgedessen stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Zeitraum zwischen dem Jahr 2008 bis zum 31. August 2016 mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 ein (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von total Fr. 19‘603.80 auferlegte sie A.________ zur Hälfte im Betrag von Fr. 9‘801.90 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 f.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung legte die Strafverfolgungsbehörde auf Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) fest, nahm diese vorläufig auf die Staatskasse und wies A.________ auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO hin (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 6). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, Ziff. I):
1. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, und die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Dispositiv-Ziff. 5 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die erlittene 22-tägige Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 4‘400.00 auszurichten.
3. Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben, soweit Kosten der amtlichen Verteidigung nur vorläufig vom Staat bezahlt werden, und diese Kosten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und entsprechend der vorinstanzliche Hinweis auf die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben.
4. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventuell der Vorinstanz.
Die Strafverfolgungsbehörde reichte am 9. Januar 2018 eine Beschwerdevernehmlassung mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde ins Recht (KG-act. 5), woraufhin sich der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 erneut vernehmen liess (KG-act. 7).
2. Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person im Falle einer Verfahrenseinstellung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Kostenauflage mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann vereinbar, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 ff. OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017, E. 1.4; vgl. BGE 119 Ia 332, E. 1b; vgl. BGE 116 Ia 162, E. 2c; vgl. auch Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 37 zu Art. 426 StPO). Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2017 vom 19. März 2018, E. 1.3, m.w.H.; BGE 112 Ia 371, E. 2a). Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018, E. 1.3, m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2017 vom 28. November 2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom 27. November 2014, E. 3.1).
Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich beispielsweise auf Art. 28 ZGB stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann nach Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt, wie zum Beispiel durch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss vielmehr eine gewisse Intensität erreichen, wobei es nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen ankommt, sondern zur Beurteilung der Schwere des Eingriffs ein objektiver
Massstab anzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2 und 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Persönlichkeitsverletzend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann jede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit wie beispielsweise eine Ohrfeige (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.2.1, m.w.H.; Domeisen, a.a.O., N 42 [Alinea 10] zu Art. 426 StPO).
3. a) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.________ eingeleitet worden sei. Diese habe ausgesagt, sie sei vom Beschwerdeführer seit acht Jahren mehrfach geschlagen worden. Am 31. August 2016 habe der Beschwerdeführer zu ihr gesagt, er werde es ihr zeigen, wenn er nach Hause komme. Später habe er ihr geschrieben, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er nach Hause komme. Das habe für sie danach geklungen, als dass er sie umbringen werde, weshalb sie grosse Angst vor ihm gehabt habe. Vor Jahren habe er konkret zu ihr gesagt, er werde sie umbringen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die gemeinsamen Kinder schon geschlagen. G.________ habe er vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche und E.________ und F.________ als diese noch klein waren mit einem Stock geschlagen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zugegeben, G.________ vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben und seinen zwei älteren Kindern eine Ohrfeige gegeben zu haben, als diese ungefähr zwei Jahre alt gewesen seien. Ausserdem habe er eingestanden, zu D.________ gesagt zu haben: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Dies sei für ihn aber keine Drohung gewesen. Aufgrund des Chatverlaufs sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2016 um ca. 08.46 Uhr folgende iMessage an D.________ geschrieben habe: „Jetzt liest D.________ mit, du wirst schon sehen, wenn ich nach Hause komme“, („Tash lexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“). Es sei somit klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches D.________ sowie E.________, F.________ und G.________ in ihrem geistigen und körperlichen Wohlbefinden erheblich gestört und ihre Persönlichkeit in zivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt und zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und sämtlichen durch die Untersuchung entstandenen Kosten bestehe ein Kausalzusammenhang. Die Strafverfolgungsbehörde habe sich aufgrund der vorhandenen Aussagen und Beweismittel zu Recht zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst gesehen (angefochtene Verfügung, E. 16).
b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Kostenauflage der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. KG-act. 1, N 13 und 19).
4. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht damit begründet werden kann, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zugegeben habe, G.________ vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben, weil ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten bereits mit separatem Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 auferlegt wurden
(U-act. 0.0.01; vgl. vorstehend E. 1b).
b) Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zu Protokoll, er habe seinen älteren Kindern einmal eine Ohrfeige gegeben, mehr nicht. Die Kinder seien damals ca. zwei Jahre alt gewesen (U-act. 8.1.03, Frage 20; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 15). Ohrfeigen sind wie vorstehend in E. 2 dargelegt zwar persönlichkeitsverletzend i.S.v. Art. 28 ZGB und können eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB darstellen (vgl. BGE 117 IV 14, E. 2a.cc), die Strafverfolgung sowie die Strafe von Tätlichkeiten verjähren gemäss Art. 109 StGB i.V.m. Art. 103 StGB aber in drei Jahren. Angesichts dessen, dass die Kinder im Zeitpunkt dieser Vorfälle gemäss der Aussage des Beschwerdeführers zwei Jahre alt gewesen seien und E.________ und F.________ geboren wurden, sind diese Vorfälle im Zeitpunkt der Strafanzeige durch D.________ am 31. August 2016 längst verjährt gewesen, weshalb allein auf dieser Grundlage kein Strafverfahren hätte eröffnet bzw. durchgeführt werden dürfen und insofern dem Beschwerdeführer hierfür keine Kosten auferlegt werden können. Der Beschwerdeführer bestritt ausserdem stets, E.________ und F.________ mit einem Stock auf das Gesäss geschlagen zu haben, als diese rund fünf Monate alt gewesen seien (U-act. 8.1.03, Frage 8 und 20; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 15). Die Strafverfolgung von einfachen Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB verjährt nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in sieben resp. seit dem 1. Januar 2014 in zehn Jahren. In Anbetracht dessen, dass diese angeblichen Vorfälle über zehn Jahre her und somit ohnehin verjährt gewesen waren, als D.________ am 31. August 2016 Strafanzeige erhob, hätte aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ebenfalls kein Strafverfahren eröffnet werden dürfen. Demzufolge verbietet sich eine diesbezügliche Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer.
c) Im Hinblick auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt stützt die Strafverfolgungsbehörde die Kostenauflage an den Beschwerdeführer einzig auf die Aussagen von D.________, welche glaubhaft seien (angefochtene Verfügung, E. 16). Mit dieser Begründung lässt die Strafverfolgungsbehörde aber ausser Acht, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (vgl. vorstehend E. 2). Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren sowohl in der polizeilichen als auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, seine Ehefrau seit dem Jahr 2008 bis zum 31. August 2016 alle zwei bis drei Monate geschlagen und ihr in dieser Zeit wiederholt gedroht zu haben (vgl. U-act. 8.1.03, Frage 4–7, 17 und 19; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 12 und 16; vgl. U-act. 10.0.19, Frage 51–57). Auf die Frage, warum seine Ehefrau Aussagen von ihm erwähnen sollte, wenn er diese nicht gemacht habe, sagte der Beschwerdeführer, es habe in ihrem Kopf „bumm“ gemacht, weil sie denke, dass er etwas mit anderen Frauen habe (U-act. 8.1.03, Frage 13). Sie hätten eine gute Beziehung gehabt bis jetzt. Nun habe sie ihn angezeigt, weil sie meine, er habe eine andere Frau (U-act. 8.1.03, Frage 23). Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer überdies vor, seine Ehefrau habe im Jahr 2010 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er sei ein sehr lieber Mensch und habe ein gutes Herz. Er unterstütze sie bei allem, auch die Kinder. Sie hätten überhaupt kein Problem untereinander (vgl. KG-act. 1, N 15; KG-act. 1/3, Frage 18/U-act. [beigezogene Akten] 3, Frage 18). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbestritten oder klar nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau körperliche Gewalt ausgeübt hatte. Im Übrigen stützte die Strafverfolgungsbehörde die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Aussagen der Auskunftsperson E.________ (U-act. 10.0.02) sowie der Auskunftsperson bzw. Zeugin H.________, die Schwägerin von D.________
(U-act. 8.1.05; U-act. 10.0.07), weil deren Beweiswert aufgrund der persönlichen Beziehung zu D.________ und zum Beschwerdeführer eingeschränkt ist und auch insofern nicht davon ausgegangen werden kann, es sei klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer körperliche Gewalt gegen seien Ehefrau angewendet hatte. Dem Beschwerdeführer können im Zusammenhang mit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen D.________ folglich mangels eines unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Sachverhalts keine Kosten auferlegt werden.
d) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer schliesslich auch damit, dass er D.________ gedroht und insofern ihre Persönlichkeit verletzt habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 16). D.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2016 zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe am Tag der Einvernahme zu ihr gesagt, dass er es ihr zeigen werde, wenn er nach Hause komme
(U-act. 8.1.04, Frage 11). Für sie habe das so geklungen, als dass er sie umbringen werde. So habe sie es verstanden. Darum habe sie grosse Angst vor ihm. Er habe dies über die Jahre schon diverse Male zu ihr gesagt
(U-act. 8.1.04, Frage 12). Im Gegensatz dazu sagte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 aus, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau gesagt habe, er werde es ihr zeigen, wenn er wieder nach Hause komme (U-act. 8.1.03, Frage 10; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 23). Er habe keine Drohungen ausgestossen. Er habe nur gesagt: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin“ – mehr nicht. Das sei für ihn keine Drohung (U-act. 8.1.03, Frage 14). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2016 sagte er, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau schon mehrfach gedroht habe, sie umzubringen (U-act. 10.0.01, Frage 16). Zudem bestritt der Beschwerdeführer, im Chat „I.________“ seine Ehefrau mit der Nachricht: „Tash lexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“, bedroht zu haben resp. diese Nachricht geschrieben zu haben (U-act. 10.0.19, Frage 18; vgl. auch U-act. 8.1.10, Nr. 52 auf S. 7: „Jetzt liest D.________ mit, du wirst schon sehen, wenn ich nach Hause komme.“). In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer überdies geltend, der konkrete Ablauf am Tag, als seine Ehefrau Strafanzeige erstattet habe, lasse an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln. Er habe an diesem Tag einen harmlosen Chat mit einer Kollegin geführt. Seine Ehefrau habe diesen Chat auf einem anderen Gerät heimlich mitgelesen und sich unvermittelt in die Kommunikation eingeschaltet, sodass ihre Nachrichten bei der Kollegin als solche des Beschwerdeführers angezeigt worden seien. Die Ehefrau habe die Kollegin mehrfach wüst beschimpft, u.a. mit „Hure“, und letztere sei zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ihr diese Nachrichten geschickt habe. Dass er dieses unflätige und unanständige Verhalten seiner Ehefrau anschliessend mit ihr habe bereden wollen, stelle keine Drohung oder etwas Ungesetzliches dar, sondern die normale Reaktion eines Ehegatten auf das beschämende Verhalten seiner Ehefrau (vgl. KG-act. 1, N 17 f.).
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist einzig erstellt, dass er zu D.________ gesagt hatte: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Im Übrigen kann aber weder als unbestritten noch als klar nachgewiesen erachtet werden, dass er D.________ gedroht hatte, sie umzubringen bzw. ihr gegenüber körperliche Gewalt anzuwenden. So lässt sich auch der Äusserung des Beschwerdeführers: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin“, keine Androhung von Gewalt entnehmen und es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass diese Äusserung dazu geeignet war, einen durchschnittlichen Dritten zu verängstigen und somit die Persönlichkeit von D.________ zu verletzen. Mangels eines klaren Nachweises der angeblichen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber D.________ und einer damit einhergehenden Persönlichkeitsverletzung können ihm somit auch aus diesem Grund keine Kosten für das eingestellte Verfahren auferlegt werden.
e) Zusammenfassend sind die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer allesamt entweder bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt gewesen (vorstehend E. 4b), in einem anderen Verfahren mit entsprechender Kostenauflage beurteilt worden (vorstehend E. 4a) oder in tatsächlicher Hinsicht umstritten resp. nicht klar nachgewiesen (vorstehend E. 4c f.), sodass eine Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig ist. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und es ist von einer Auflage der Hälfte der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘801.90 abzusehen. Stattdessen sind die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘603.80 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
5. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Demnach ist bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse wie vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017, E. 1.1.2).
a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) gehen als Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) in Gutheissung des Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde zulasten des Staates, ohne dass den Beschwerdeführer eine Rückzahlungspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO trifft.
b) Ein Anspruch auf eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person im Falle besonders schwerer Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Damit wird ein Ausgleich für erlittene Unbill bezweckt. Genugtuungsansprüche bestehen regelmässig bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war, sich jedoch aufgrund der nachträglich erfolgten Einstellung des Verfahrens als ungerechtfertigt erweist (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 429 StPO; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 26 und 27 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.3 f. sowie BEK 2016 177 vom 1. Mai 2018, E. 3a). Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist als Kausalhaftung ausgestaltet, d.h., der Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017; vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 6 zu Art. 429 StPO).
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst aufgrund der Art und Schwere der Verletzung die Grössenordnung der infrage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Im Falle ungerechtfertigter Haft von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände gegeben sind, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243, E. 3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 108; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1).
c) Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2016 um 16.20 Uhr vorläufig festgenommen (U-act. 4.1.01) und nach der Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 4. September 2016 (U-act. 4.1.13) am 21. September 2016 aus der Haft entlassen (U-act. 4.1.35 f.). Er befand sich mithin 22 Tage ungerechtfertigt in Haft, weil das Verfahren gegen ihn mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. In Anbetracht dessen, dass der Freiheitsentzug nur von kurzer Dauer war und der Beschwerdeführer während dieser Zeit keiner Arbeit nachging
(U-act. 8.1.03, Frage 37), liegen keine besonderen Umstände vor, die eine höhere Entschädigung als Fr. 200.00 pro Hafttag rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine solche aussergewöhnlichen Umstände geltend (vgl. KG-act. 1, N 22 f.). Im Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 rechnete die Strafverfolgungsbehörde dem Beschwerdeführer drei Tage Haft an die ausgesprochene Busse an (U-act. 0.0.01), sodass ihm für die übrigen 19 Hafttage in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 seiner Beschwerde eine Genugtuung von total Fr. 3‘800.00 zuzusprechen ist.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt in den wesentlichen Fragen der Kostenauflage, der Rückzahlungspflicht sowie der Genugtuung und unterliegt lediglich insofern, als ihm letztere nicht in der beantragten Höhe von Fr. 4‘400.00, sondern im Betrag von Fr. 3‘800.00 auszurichten ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Wie vorstehend in E. 5 dargelegt, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu.
Gemäss § 13 GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der knapp 9-seitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1) und der 3-seitigen Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (KG-act. 9) ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'600.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Dezember 2017 (SUI 2016 3772) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Die Verfahrenskosten von total Fr. 19‘603.80 werden auf die Staatskasse genommen.
5. A.________ wird eine Genugtuung von Fr. 3‘800.00 ausgerichtet.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) festgesetzt und gehen zulasten des Staates.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘600.00 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
12. März 2019 kau