Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. März 2018
BEK 2017 195 und 196
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
sowie
**1.**C.________,
**2.**D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, beide erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, Verleumdung)
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 1. Dezember 2017, SUI 2016 4725 und 4726);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 bestätigte die Strafkammer des Kantonsgerichts den Freispruch von A.________ von der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei. A.________ wurde unter anderem vorgeworfen, seinem Hund „Finu“ mehrfach derart ein Metallrohr ans Halsband gebunden zu haben, dass es beim Laufen an den Vorderläufen Schwellungen verursachte. Die Strafkammer befand wie die Vorderrichterin, die nicht konsistenten Aussagen der Wildhüter C.________ und D.________ bewiesen keine Schwellungen. Solche waren auch auf den damals aktenkundigen Fotos nicht ersichtlich (STK 2016 46 vom 13. Oktober 2017 E. 3.a).
Ungefähr ein Jahr früher, am 28. Oktober 2016, reichte A.________ gegen die beiden Wildhüter Strafklage wegen „Beamten Willkür, Verleugnum, Falschaussage vor dem Staatsanwaltschaft Innerschwyz“ ein (U-act. 8.1.12). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen (U-act. 9.0.03) sistierte die Staatsanwaltschaft deren Behandlung bis zur Erledigung des oben erwähnten Strafverfahrens gegen A.________ (U-act. 9.0.04 f.). Danach stellte sie mit separaten Verfügungen vom 1. Dezember 2017 die gegen die beiden Wildhüter wegen Verdachts des falschen Zeugnisses und der Verleumdung geführten Verfahren ein. Dagegen erhob A.________ am 14. Dezember 2017 rechtzeitig separate Beschwerden, mit den Anträgen, die angefochtenen Einstellungen aufzuheben, die Wildhüter anzuklagen und diese unter Wahrung seiner Teilnahmerechte bezüglich der Vorwürfe des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell weiterer Tatbestände einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (je KG-act. 5). Die Wildhüter beantworteten die Beschwerden am 2. Februar 2018 (je KG-act. 9), worauf der Beschwerdeführer nochmals kurz Stellung nahm (je KG-act. 11).
2. Die Staatsanwaltschaft verwarf in den Einstellungsverfügungen die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Wildhüter hätten gegen ihn falsch ausgesagt und ihn durch ihre Beschuldigungen der Tierquälerei in seiner Ehre verletzt, im Wesentlichen mit folgender selbständigen Doppelbegründung: Erstens sei die Unwahrheit der Aussagen der Wildhüter, also das Nichtvorhandensein von Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes, nicht erstellbar. Zweitens könne den Wildhütern nicht vorgeworfen werden, nicht ausgesagt zu haben, was sie für wahr hielten, nämlich an den Vorderläufen des Hundes Schwellungen gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer will dagegen aufgrund der angeblich widersprüchlichen Aussagen der Wildhüter in seinen Beschwerden aufzeigen, dass diese nicht ausgesagt hätten, was sie gesehen haben, sondern das, was ihm schaden sollte. Die Argumentation in beiden Beschwerden erschöpft sich in Bezug auf die doppelt begründeten Einstellungsverfügungen mithin allein auf den jeweiligen zweiten Aspekt. Sie setzt sich nicht mit der staatsanwaltschaftlichen Erwägung auseinander, dass selbst wenn den erst später aktenkundigen Fotos nicht mit 100 %-iger Sicherheit Schwellungen entnommen würden, nicht nachzuweisen sei, ob Schwellungen vorhanden waren oder nicht. Bei mehreren selbständigen Begründungen muss sich der Beschwerdeführer aber mit allen Gründen auseinandersetzen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (BEK 2016 86 vom 2. März 2017 mit Hinweisen). Dies unterlässt er vorliegend, weshalb auf seine Beschwerden, in denen auch nicht dargetan wird, inwiefern die Wildhüter noch anderer Straftatbestände verdächtigt werden könnten, nicht einzutreten ist. Art. 385 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung zurückweist, wenn diese die Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, dient nicht dazu, Mängel der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
3. Im Übrigen wären die Beschwerden auch abzuweisen.
a) Den Staatsanwaltschaften ist es selbst nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
b) Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass aufgrund der Beweislage offensichtlich keine Verurteilung der beschuldigten Wildhüter zu erwarten ist. Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei freigesprochen, weil die Aussagen der Wildhüter angesichts der damals aktenkundigen Fotos wenig überzeugten. Dieser Freispruch ist aber entgegen seiner Auffassung kein Zeichen dafür, dass die Wildhüter etwas ausgesagt haben könnten, was sie gar nicht gesehen haben. Dieses Urteil wendet vorliegend nicht automatisch die Beweislage gegen die der falschen Aussage und Verleumdung beschuldigten Wildhüter. Kein Gericht im Verfahren gegen den damals der Tierquälerei angeklagten Beschwerdeführer schloss aus, dass Schwellungen an den Vorderläufen des Hundes vorhanden waren. Es wurde nur erwogen, dass Schwellungen nicht mit der für eine Verurteilung hinreichender Sicherheit feststellbar wären. Die nachträglich zu den Akten gereichten Fotos (vgl. U-act. 8.1.16 bzw. 8.1.18 inkl. Markierungen durch die Wildhüter) lassen die Aussagen der Wildhüter, Schwellungen gesehen zu haben, durchaus schlüssiger erscheinen als die Fotos, die damals im Prozess gegen den Beschwerdeführer aktenkundig waren. Sie legen nicht mehr nahe, dass überhaupt keine Schwellungen vorhanden gewesen sein könnten. Umso unwahrscheinlicher ist eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Aussage und Verleumdung.
Die vorliegend infrage gestellten Aussagen gaben die Wildhüter ferner über zwei Jahre nach ihren Wahrnehmungen zu Protokoll. Daher sind deren im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eruierten Unzulänglichkeiten, wie beispielsweise diejenige, ob beide oder nur einer der beiden Vorderläufe geschwollen waren, nachvollziehbar und daher umso weniger in einem Strafverfahren gegen sie selber verwendbar. Die Aussagen wurden im Verfahren gegen den Beschwerdeführer denn auch hinsichtlich eines Nachweises von aus den vorgelegten Fotos nicht ersichtlichen Schwellungen und nicht bezüglich der in vorliegendem Verfahren ausschlaggebenden Aufrichtigkeit gewürdigt, mit welcher die Wildhüter ihre Vorstellungen über vorhandene Schwellungen äusserten. Diese Aufrichtigkeit wird durch die nachträglich bekannt gewordenen Fotos immerhin derart gestützt, als das Aussageverhalten der Wildhüter nun überzeugender erscheint und daher umso weniger mehr geeignet ist, den Verdacht anklagereif zu verdichten, die Beschuldigten hätten entgegen ihrer Überzeugung Schwellungen behauptet. Selbst wenn keine Schwellungen vorhanden gewesen wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre die korrekte Wiedergabe einer irrtümlichen Vorstellung im Übrigen subjektiv keine vorsätzliche falsche bzw. wider besseres Wissen abgegebene Aussage (vgl. dazu sowie auch zur Frage der Aufrichtigkeit EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 4.b) resp. wäre gerechtfertigt (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4), was vorliegend die Möglichkeit einer Verurteilung nahezu ausschliessen lässt.
4. Aus diesen Gründen ist auf die zusammenhängenden und mithin vereinigt zu behandelnden (vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 30 StPO N 3) Beschwerden nicht einzutreten bzw. sind sie eventualiter abzuweisen. Die Anträge der Beschwerdegegner auf eine Genugtuung sind unbegründet und darauf nicht einzutreten, zumal vorinstanzlich fehlende Anträge nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat die Beschwerdegegner, die angesichts des Weiterzugs der Einstellungsverfügungen nachvollziehbar einen Anwalt beizogen, angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 und 432 StPO, §§ 1, 2, 6 und 13 lit. d GebTRA; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1; BGer 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1);-
beschlossen:
1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den Sicherheitsleistungen gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird der Rest von Fr. 400.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 800.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
27. März 2018 sl