Appeal dismissed for insufficient substantiation in debt enforcement

BEK 2017 194Übriges Gericht16.01.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court President did not enter into the debtor's appeal against the district court's order granting definitive debt enforcement for CHF 3,057.80 plus interest. The court held that the appeal and later correction did not satisfy the substantiation requirements of Art. 321 ZPO, because the appellant failed to present concrete reasons attacking the first-instance reasoning. Since the appeal was not examined on the merits, no further deadline for the cost advance was set. Appeal costs of CHF 300 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO; requirements for an appeal in civil proceedings and consequences of insufficient reasoning. An appeal must contain specific requests and a substantiated challenge to the contested decision, identifying the alleged defects and the grounds under Art. 320 ZPO. The duty to reason is incumbent on the appellant; mere general criticism or unrelated assertions do not suffice. For lay litigants the requirements may be applied with some leniency, but a substantive supplementation after expiry of the appeal period is excluded. If the appeal is manifestly insufficiently reasoned, the appellate court may decline to enter into the matter without further examination (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Januar 2018

BEK 2017 194

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung (Betr. Nr. xx)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Dezember 2017, ZES 2017 589);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 dem B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2016) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'057.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2017 erteilte;

  • dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 15. Dezember 2017 diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anficht (KG-act. 1), ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 eine Frist zur Verbesserung innert Rechtsmittelfrist angesetzt worden ist (KG-act. 4), und der Gesuchsgegner am 21. Dezember 2017 eine "Verbesserung" einreicht (KG-act. 6);

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Stae-helin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsgegner in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2017 darlegte, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten beiden Verfügungen vom 25. September 2014 über Fr. 1'109.50 (Vi-KB 1) und vom 17. Dezember 2014 über Fr. 1'948.30 (Vi-KB 2) in Rechtskraft erwachsen seien, definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellten und der Gesuchsgegner weder Tilgung noch Stundung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend mache;

  • dass der Gesuchsgegner sich mit diesen Ausführungen des erstinstanzlichen Richters nicht auseinandersetzt, sondern in der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 lediglich geltend macht, Richter ohne Sachkenntnis sollten keine Entscheidungen treffen, die Aussagen des B.________, er sei nicht erreichbar gewesen, sei eine Lüge, ebenso wie die Aussage, der Kontrolleur habe nicht gewusst, wie die Zähler abzulesen seien, für seine ausgeführten Arbeiten trüge er die Verantwortung, er habe eine Versicherung und er sei in der Lage, die Bewegungsmelder bei Nichtfunktionieren selber zu reparieren, die Kosten gingen zu Lasten des Verursachers und dass er in der "Verbesserung" vom 21. Dezember 2017 zusätzlich lediglich ausführt, er habe seine Aufgaben im Sicherheitsbereich erledigt, zu ihrer Sicherheit sei ein Brandmelder montiert, die falschen Vorgaben der Behörden seien noch nicht erledigt, er bitte, seine Anklagen und Aufträge zu erledigen;

  • dass der Gesuchsgegner damit wie schon vor dem Vorderrichter das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln nicht in Frage stellt und weder Tilgung noch Stundung geltend macht, noch die Verjährung anruft;

  • dass die Beschwerde somit trotz Ansetzung einer Nachfrist offensichtlich ungenügend begründet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 132 ZPO);

  • dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 aufgefordert worden ist, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.00 zu leisten (KG-act. 5), der Gesuchsgegner diese Kostenvorschussverfügung beim Bundesgericht angefochten hat, welches mit Urteil 5D_264/2017 vom 29. Dezember 2017 darauf nicht eingetreten ist, dass es sich angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens indessen erübrigt, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO für die Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen;

  • dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

  • dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'057.80.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), das B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. Januar 2018 kau

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive enforcementappeal admissibilitysubstantiation requirementcost advancenon-entryprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the pleading and substantiation requirements of Art. 321 ZPO

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to set out concrete requests and specific reasons challenging the first-instance decision, so the appeal was manifestly insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

An appeal must be written and reasoned, specify the extent of the challenge, and identify the alleged defects. Even for lay filings, only slightly lower standards apply; after expiry of the appeal period no substantive supplementation is permitted. The appellant did not engage with the lower court's reasoning on definitive enforcement titles, payment, deferment, or limitation.

Kernrechtsfrage

Whether a grace period for court-cost advance should still be set

Extrahierter Entscheid

No. In light of the non-entry outcome, the court considered it unnecessary to grant an additional period under Art. 101 Abs. 3 ZPO.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was not examined on the merits, a further deadline for the advance on costs was superfluous.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs and entitlement to party compensation

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded because no response was sought.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party under Art. 106 Abs. 1 ZPO, and no compensation is due absent an invited appeal response.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.