Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. Januar 2018
BEK 2017 194
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung (Betr. Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Dezember 2017, ZES 2017 589);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 dem B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2016) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'057.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2017 erteilte;
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 15. Dezember 2017 diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anficht (KG-act. 1), ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 eine Frist zur Verbesserung innert Rechtsmittelfrist angesetzt worden ist (KG-act. 4), und der Gesuchsgegner am 21. Dezember 2017 eine "Verbesserung" einreicht (KG-act. 6);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Stae-helin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsgegner in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2017 darlegte, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten beiden Verfügungen vom 25. September 2014 über Fr. 1'109.50 (Vi-KB 1) und vom 17. Dezember 2014 über Fr. 1'948.30 (Vi-KB 2) in Rechtskraft erwachsen seien, definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellten und der Gesuchsgegner weder Tilgung noch Stundung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend mache;
dass der Gesuchsgegner sich mit diesen Ausführungen des erstinstanzlichen Richters nicht auseinandersetzt, sondern in der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 lediglich geltend macht, Richter ohne Sachkenntnis sollten keine Entscheidungen treffen, die Aussagen des B.________, er sei nicht erreichbar gewesen, sei eine Lüge, ebenso wie die Aussage, der Kontrolleur habe nicht gewusst, wie die Zähler abzulesen seien, für seine ausgeführten Arbeiten trüge er die Verantwortung, er habe eine Versicherung und er sei in der Lage, die Bewegungsmelder bei Nichtfunktionieren selber zu reparieren, die Kosten gingen zu Lasten des Verursachers und dass er in der "Verbesserung" vom 21. Dezember 2017 zusätzlich lediglich ausführt, er habe seine Aufgaben im Sicherheitsbereich erledigt, zu ihrer Sicherheit sei ein Brandmelder montiert, die falschen Vorgaben der Behörden seien noch nicht erledigt, er bitte, seine Anklagen und Aufträge zu erledigen;
dass der Gesuchsgegner damit wie schon vor dem Vorderrichter das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln nicht in Frage stellt und weder Tilgung noch Stundung geltend macht, noch die Verjährung anruft;
dass die Beschwerde somit trotz Ansetzung einer Nachfrist offensichtlich ungenügend begründet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 132 ZPO);
dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 aufgefordert worden ist, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.00 zu leisten (KG-act. 5), der Gesuchsgegner diese Kostenvorschussverfügung beim Bundesgericht angefochten hat, welches mit Urteil 5D_264/2017 vom 29. Dezember 2017 darauf nicht eingetreten ist, dass es sich angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens indessen erübrigt, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO für die Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'057.80.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
16. Januar 2018 kau