Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Juli 2018
BEK 2017 191
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. iur. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
sowie
1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 16. November 2017, SUB 2015 353/354);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 28. Mai 2015 erstattete A.________ (ehemaliger Angestellter und Aktionär der H.________ AG; nachfolgend: Beschwerdeführer) zusammen mit I.________ (ehemaliger Angestellter der H.________ AG) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) betreffend deren Tätigkeit bei der H.________ AG (U‑act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ersuchte am 8. Juni 2015 diejenige des Kantons Schwyz um Übernahme der Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung, evt. Veruntreuung und Betrug. Der vorliegende Fall weise lediglich einen minimalen Bezug zum Kanton Zug auf und das schwerste Delikt sei im Kanton Schwyz begangen worden (U‑act. 13.0.01). Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 übernahm die kantonale Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung (U‑act. 13.1.02).
B. Mit Verfügung vom 16. November 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft die Strafverfahren SUB 2015 353/354 wie folgt ein (KG‑act. 1/1):
1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a/b StPO).
2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ wegen Betrug (Art. 146 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a/b StPO).
3. Die Zivilansprüche werden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
4. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5. C.________ wird eine Entschädigung von CHF 4‘111.43 und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO).
6. E.________ wird eine Entschädigung von CHF 7'006.50 und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO).
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
C. Der Beschwerdeführer beantragte mit rechtzeitiger Beschwerde vom 11. Dezember 2017 Folgendes (KG‑act. 1):
1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz [recte: der kantonalen Staatsanwaltschaft] vom 16. November 2017 aufzuheben;
2. Es sei die Staatsanwaltschaft Schwyz [recte: die kantonale Staatsanwaltschaft] im Sinne der vorgenannten Ausführungen zu verpflichten, das Vorverfahren im Sinne der vorgenannten Ausführungen zu ergänzen und die notwendigen Zeugen zu befragen und die gebotenen Untersuchungshandlungen auszuführen;
3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Privatkläger sei zu entschädigen.
D. Die Beschwerdegegner 1 und 2 (KG‑act. 5 und 9) und die kantonale Staatsanwaltschaft (KG‑act. 7) verzichteten auf eine Stellungnahme samt Antragsstellung;-
in Erwägung:
1. Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 7 zu Art. 382 StPO). Die Privatklägerschaft kann unter diesen Umständen als Verfahrenspartei Beschwerde führen (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). In Bezug auf das rechtlich geschützte Interesse kommt es darauf an, ob die Privatklägerschaft sich nur im Zivilpunkt oder nur im Strafpunkt oder in beiden Bereichen am Verfahren beteiligt. Wenn sie sich in beiden Punkten am Verfahren beteiligt, dann kann sie den Entscheid sowohl im Schuld-, Zivil- als auch Entschädigungs- und Kostenpunkt anfechten (Riklin, Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N 2 zu Art. 382 StPO). Der Erklärung der Beteiligung am Strafverfahren gleichgestellt ist nach Art. 118 Abs. 2 StPO der Strafantrag. Der Begriff der Privatklägerschaft ist untrennbar mit dem der geschädigten Person verknüpft, d.h. der Privatkläger ist insofern geschädigt, als er durch die mutmasslichen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Er muss Träger des durch die Strafandrohung geschützten Rechtsgutes sein, gegen das sich die Straftat ihrem Begriffe nach richtet (BGE 140 IV 155, E. 3.2; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2011 68 vom 26. August 2011, E. 4; Lieber, a.a.O., N 1 zu Art. 118 StPO). Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 115 StPO). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Privatkläger und zur Beschwerde legitimiert ist.
a) Der Beschwerdeführer ist einer der Anzeigeerstatter (U‑act. 8.1.01) und ersuchte mit Schreiben vom 9. April 2015 [recte: 9. April 2016] um Akteneinsicht, woraufhin die kantonale Staatsanwaltschaft ihn aufforderte, näher zu begründen, inwiefern er durch die Handlungen der Beschwerdegegner direkt geschädigt worden sei (U‑act. 3.1.01). Nach Prüfung der präzisierenden Eingabe vom 25. Mai 2016 (Posteingang: 22. Juni 2016; U‑act. 8.1.29) kam die kantonale Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 zum Schluss, dass er weder durch die ungetreue Geschäftsbesorgung noch durch die vorgebrachte Urkundenfälschung unmittelbar verletzt worden sei. Ein Tatverdacht für einen durch die Beschwerdegegner 1 und 2 begangenen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sei nicht gegeben, weswegen eine Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger nicht möglich sei (U‑act. 3.1.02). Am 8. Mai 2017 legte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut dar, weshalb er durch einen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB seitens der Beschwerdegegner unmittelbar in seinen Rechten geschädigt worden sein soll (U‑act. 3.1.05). Überdies erklärte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 ausdrücklich, sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger zu konstituieren (U‑act. 3.1.07). Der Beschwerdeführer legte sodann auch am 27. Juli 2016 dar, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1 und 2 des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB schuldig gemacht haben sollen (U‑act. 8.1.35). Die kantonale Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017, der Beschwerdeführer sei im Falle der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) nicht unmittelbar geschädigt. Bei einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sei nur diese und nicht deren Aktionäre direkt geschädigt. Für die Tatbestände der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) seien nur in Ausnahmefällen Individualinteressen geschützt. Weil diese Voraussetzungen aber vorliegend nicht erfüllt seien, komme dem Beschwerdeführer nur bezüglich des Verdachts des Betruges eine Parteistellung zu (KG‑act. 1/1, E. 6.1).
b) Nach Art. 158 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Dieser Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung dient dem Schutz von fremden Vermögen, welches über einen Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (BGE 140 IV 155, E. 3.3.1; Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 9 zu Art. 158 StGB). Im Falle einer ungetreuen Geschäftsführung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft kommt die Geschädigtenstellung nur dieser selbst, nicht aber deren Aktionären zu (BGE 140 IV 155, E. 3.3.1 m.w.H.; Niggli, a.a.O., N 174 zu Art. 158 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 12 zu Art. 158 StGB ).
Der Beschwerdeführer bringt sowohl in der Strafanzeige vom 28. Mai 2015 (U‑act. 8.1.01) als auch im Schreiben vom 24. Juli 2016 (U‑act. 8.1.18) und in der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2017 (KG‑act. 1) vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich im Rahmen der durch die ausserordentliche Generalversammlung der H.________ AG vom 15. März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung in ihrer Funktion als Verwaltungsratsmitglieder i.S.v. Art. 158 StGB strafbar gemacht. Sie hätten aufgrund der Durchführung der Kapitalerhöhung mit Barliberierung sowie den unmittelbar anschliessenden Rückkauf der ausgegebenen Aktien von einer Gesellschaft, deren Eigentümer sie seien, ihre Pflichten verletzt und die Gesellschaft so geschädigt (KG‑act. 1, S. 6; U‑act. 8.1.01, S. 8 f.; U‑act. 8.1.18, S. 1 f.). Des Weiteren hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 die zurückgekauften Aktien zwei Mitarbeitern der H.________ AG als Boni zugesprochen, obwohl eine Kapitalerhöhung zu diesem Zeitpunkt zur Beseitigung einer etwaigen Unterbilanz und zur Deckung laufender Kosten notwendig gewesen sei (KG‑act. 1, S. 7 f.; U‑act. 8.1.01, S. 9; U‑act. 8.1.18, S. 3 f.). Ebenfalls bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten es an Arbeitseinsatz missen lassen und durch ihre Abwesenheit ihre Pflichten i.S.v. Art. 158 StGB verletzt (KG‑act. 1, S. 9; U‑act. 8.1.01, S. 11). Zudem sei ein IT-Projekt forciert worden, welches schliesslich nicht funktionsfähig gewesen sei und einzig übermässige Kosten verursacht habe (KG‑act. 1, S. 9; U-act. 8.1.01, S. 11 f.). Ebenfalls hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 einen Personalvermittler beauftragt, obwohl dies von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei (KG‑act. 1, S. 9 f.;
U-act. 8.1.01, S. 12; U‑act. 3.1.014, S. 5). Ferner hätten sie erfolglos versucht, die H.________ AG zu verkaufen, ohne dass zentrale Unterlagen und Informationen für die Präsentation der Gesellschaft erarbeitet worden seien. Überdies hätten sie weder die übrigen Verwaltungsratsmitglieder noch die Mitarbeiter über den Inhalt der Verkaufsgespräche informiert. Ein Verkauf oder eine Beteiligung hätte jedoch die Gesellschaft gerettet (KG‑act. 1, S. 10; U‑act. 8.1.01, S. 13 f.). Der Beschwerdeführer selbst macht somit eine unmittelbare Schädigung der Gesellschaft geltend. Aufgrund seiner Ausführungen ist nicht erkennbar, inwieweit er persönlich in seinen Rechten – namentlich seinem Eigentum – unmittelbar verletzt sein soll. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner beeinträchtigten das Vermögen des Beschwerdeführers als Aktionär nicht direkt, sondern vielmehr dasjenige der H.________ AG. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt.
c) Nach Art. 253 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, mithin auch der Straftatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung nach Art. 253, schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird.
D.h. das Rechtsgut findet sich im Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und des öffentlichen Vertrauens in den Urkundenbeweis (statt vieler BGE 132 IV 19, E. 8.1; Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 5 zu Vor Art. 251 StGB m.w.H.; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 251 StGB). Die Urkundenfälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen (BGer, Urteil 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012, E. 2.4 mit Verweis auf BGE 92 IV 44; Boog, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 251 StGB m.w.H.; Trechsel/Erni, a.a.O., N 1 zu Art. 251 StGB). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (BGE 119 Ia 342, E. 2.b m.w.H.; BGer, Urteil 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012, E. 2.4). Der Straftatbestand des Art. 251 StGB schützt grundsätzlich nur sekundär Individualrechtsgüter. Bei solchen Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die in der Strafnorm umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar verletzt, so gilt der Betroffene nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und ist entsprechend nicht beschwerdelegitimiert (BGE 138 IV 258, E. 2.3; BGer, Urteile 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.2 und 1B_389/2012 vom 10. Oktober 2012, E. 2.2.1, beide mit Verweis auf Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012, E. 2.2 und 2.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend (KG‑act. 1. S. 6; U‑act. 8.1.01, S. 5 ff.), die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten im Rahmen der am 15. März 2013 beschlossenen und durchgeführten Kapitalerhöhung eine Falschbeurkundung erschlichen und sich des Art. 253 StGB schuldig gemacht. Sie hätten dem Notar im Kapitalerhöhungsbericht vom 15. März 2013 (U‑act. 8.1.08, S. 8 ff.) zwar erklärt, dass das Geld aus der Kapitalerhöhung der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe, dies sei aber aufgrund des sofortigen Rückkaufs durch die H.________ AG gar nicht der Fall gewesen. Dadurch hätten sie den Notar bezüglich der freien Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Kapital getäuscht und eine Falschbeurkundung erschlichen (KG‑act. 1, S. 6;
U-act. 8.1.01, S. 7).
Bei einer Kapitalerhöhung mit Barliberierung müssen die Einlagen in Geld bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügbarkeit der Gesellschaft hinterlegt werden (Art. 652c i.V.m. 633 Abs. 1 OR; U‑act. 8.1.08, S. 8 ff.). Der Verwaltungsrat hat in einem schriftlichen Bericht, dem sog. Kapitalerhöhungsbericht, Rechenschaft über die korrekte Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Generalversammlung abzulegen (Art. 652e OR). Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt dessen Vollständigkeit und Richtigkeit (Art. 652f Abs. 1 OR). Eine Prüfbestätigung ist indes nicht erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 652 Abs. 2 OR). Liegen Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich die Prüfungsbestätigung vor, so fasst der Verwaltungsrat einen Feststellungs- und Statutenänderungsbeschluss, in dem er in öffentlicher Urkunde die vollständige Zeichnung des Ausgabebetrags und den gültigen Vollzug der Einlagen feststellt, und die Statuten der neuen Kapitalkonfiguration anpasst und die ursprünglich in die Statuten aufgenommene Ermächtigungszahl entsprechend herabsetzt oder ggf. streicht (vgl. Art. 652g OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., 2009, § 2 Rz. 165 f.). Der Kapitalerhöhungsbericht geht nicht an die Aktionäre, sondern ist zusammen mit den Beschluss über die Feststellung und Statutenänderung dem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 46 Abs. 2 lit. b HRegV; Böckli, a.a.O., § 2 Rz. 152; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. A., 2014, S. 638). Der Aktionär kann den Kapitalerhöhungsbericht nur lesen, wenn er im Handelsregister persönlich Einsicht nimmt (Art. 930 OR i.V.m. Art. 11 HRegV), gestützt auf seine Informationsrechte Auskunft bzw. Einsicht verlangt (Art. 697 OR) oder im Rahmen einer Sonderprüfung (Art. 697a OR).
Der Beschwerdeführer könnte als Aktionär der H.________ AG in Folge des von ihm umschriebenen Verhaltens i.S.v. Art. 253 StGB in seinen Aktionärsrechten
– insbesondere in seinen Informationsrechten – unmittelbar beeinträchtigt sein. Damit ein Aktionär seine Kapitalanlage beurteilen und die richtigen Entscheide über seine Investition bzw. Desinvestition, d. h. die Veräusserung seiner Aktien, treffen kann, muss er über die Gesellschaft informiert sein und einen Einblick in deren wirtschaftliche Lage haben. Eine angemessene Information bildet sodann unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung seiner Mitverwaltungsrechte und besonders des Stimmrechts sowie die Grundlage für eine Kontrolle und eine eventuelle Haftbarmachung der Gesellschaftsorgane. Die ordnungsgemässe Rechnungslegung dient nebst der Selbstinformation des Unternehmens den Kapitaleignern und bildet eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Schutzrechte durch die Gesellschafter (BGE 133 III 453, E. 7.2 m.w.H.; Böckli, a.a.O., § 12 Rz. 152 ff.). Damit der Aktionär seine Kapitalanlage genügend beurteilen und seine Mitwirkungsrechte hinreichend ausüben kann, bedarf es der Informationen über die Vermögenslage der Gesellschaft. Gestützt darauf erfolgt in einem nächsten Schritt die Entscheidung über allfällige Investitionen oder Desinvestitionen bzw. die Ausübung seiner Aktionärsrechte. Mit anderen Worten führt das Erschleichen einer Falschbeurkundung des Kapitalerhöhungsberichtes nur mittelbar zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Aktionärs. Unmittelbar als Folge des tatbestandsmässigen Verhaltens resultiert eine Fehlinformation und erst in einem weiteren Schritt erfolgt eine Einschränkung der Informationsrechte durch eine allfällige Fehlentscheidung. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.
d) Gemäss Art. 325 StGB wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Die strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Buchführung und Aufstellung einer Bilanz dient der Durchsetzung der Buchführungsvorschriften aber auch der Selbstinformation des Unternehmens wie auch der Information der Kredit gewährenden Gläubigern und weiterer Beteiligter (BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2a; Niggli/Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 9 zu Art. 325 StGB; von Arx, Das Buchdelikt, Die Verletzung der Buchführungspflicht, 1942, S. 59). Ist die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht überblickbar, weil keine oder eine mangelhafte Bilanz aufgestellt wurde, gefährdet dies die Vermögensinteressen der genannten Personen und unter Umständen auch die Abwicklung von Betreibungsverfahren sowie von Beweisabnahmen im Zivilprozess (BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2a mit Hinweis). Lehre und Rechtsprechung nennen als geschützte Rechtsgüter einerseits die Rechtspflege i.w.S., die Wahrung der Effektivität der Publizitätsnormen wie auch den Schutz des kaufmännischen Verkehrs und andererseits das Interesse von Aktionären und Gläubigern an einer transparenten Vermögenslage (OGer Aargau, Urteil vom 11. Januar 2000, zit. in: BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 1b; Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 7 zu Art. 325 StGB; von Arx, a.a.O., S. 59). Geschützt werden dementsprechend sowohl kollektive Rechtsgüter als auch Individualrechtsgüter gleichermassen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in der Jahresrechnung eine Rückstellung nicht passiviert und sich so des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher strafbar gemacht (U‑act. 8.1.01, S. 16). Er ist als Aktionär der H.________ AG durch die von ihm umschriebene Handlung i.S.v. Art. 325 StGB unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt bzw. in seinem Interesse an einer transparenten Vermögenslage. Es ist ihm in Bezug auf Art. 325 StGB die Stellung als Privatkläger zu gewähren.
e) Gemäss Art. 146 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das geschützte Rechtsgut beim Straftatbestand des Betruges ist das Vermögen (Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 22 zu Art. 146 StGB).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seinem Vermögen geschädigt worden, indem der Beschwerdegegner 2 ihn arglistig über das Vorhandensein eines sog. Seed Investors, das Arbeitsverhältnis und -pensum des Beschwerdegegners 1 und die Evaluation seiner proprietären quantitativen Modelle getäuscht habe. In der Folge habe er Aktien der H.________ AG gekauft und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen (KG‑act. S. 10 ff., 14 f.; U‑act. 8.1.35, S. 2; U-act. 8.1.29, S. 1 f.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte arglistige Täuschung durch den Beschwerdegegner 2 beeinträchtigte sein Vermögen unmittelbar, daher ist ihm die Stellung als Privatkläger in Bezug auf Art. 146 StGB zu gewähren.
f) Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die Straftatbestände von Art. 158 und Art. 253 StGB im vorliegenden Strafverfahren nicht Partei, weil er nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Er ist mithin auch nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Hingegen ist er in Bezug auf Art. 146 und Art. 325 StGB als Privatkläger mit einem rechtlich geschützten Interesse zu beurteilen, weil er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Auf die Beschwerde bezüglich des Vorwurfs des Betruges nach Art. 146 StGB und des ordnungswidrigen Führens von Geschäftsbüchern gemäss Art. 325 StGB ist folglich einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe nebst der Einvernahme der Beschwerdegegner keine weiteren Beweise erhoben bzw. die gestellten Beweisanträge abgelehnt (KG-act. 1, S. 1 ff.). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden bzw. die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge seien nicht erfüllt gewesen (BGer, Urteile 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen; 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2). Das rechtliche Gehör ist etwa bei einer unterlassenen Parteimitteilung verletzt (Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 15 ff. zu Art. 318 StPO).
Die kantonale Staatanwaltschaft zeigte am 24. August 2017 den Parteien an, dass sie das Strafverfahren einstellen will und gab den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu den Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (U‑act. 15.0.01;
U-act. 15.0.02; U‑act. 15.0.03). Der Beschwerdeführer stellte sodann mit Schreiben vom 6. September 2017 umfassende Beweisanträge (U‑act. 15.0.05), welche die kantonale Staatsanwaltschaft am 8. September 2017 ablehnte. Dies, weil die Beweisanträge Tatsachen betreffen würden, die für die Strafuntersuchung unerheblich oder der Staatsanwaltschaft bereits bekannt seien. Darüber hinaus stünden sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf des Betruges, zumal der Beschwerdeführer nur bezüglich dieses Teilsachverhaltes eine Parteistellung inne habe (U‑act. 15.0.06). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Betrugsvorwurfs und des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher Privatkläger ist, sind nur diejenigen Beweisanträge zu berücksichtigen, die in einem Zusammenhang mit diesen Vorwürfen stehen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gilt der Sachverhalt für den Abschluss der Untersuchung bzw. für die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Art. 146 und Art. 325 StGB nicht als hinreichend erstellt, sodass weitere Beweisabnahmen notwendig sind.
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder der Straftatbestand nicht erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Aus der Bestimmung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich die Entscheidregel "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore", ausser es erweise sich der Tatverdacht nicht (mehr) als schlüssig, bestehe klare Straflosigkeit oder fehlten offensichtlich Prozessvoraussetzungen. Nach stetiger kantonsgerichtlicher Praxis sind Fälle anzuklagen, in welchen eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich auszuschliessen ist (Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse BEK 2015 79 vom 28. September 2015; E. 3 mit Hinweisen; BEK 2016 185 vom 13. April 2017, E. 3). In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist auf die Frage der Einstellung oder Anklageerhebung nicht anwendbar (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 214 vom 20. Juli 2015, E. 2; BGE 137 IV 219, E. 7.1 ff., m.w.H; 138 IV 186, E. 4.1; BGer, Urteil 6B_120/2015 vom 20. Mai 2015, E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., 2014, N 15 f. zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1).
Nach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 f. StPO. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Nach Art. 81 Abs. 2 StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, mithin die Einstellungsverfügung als letzteres, eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 320 StPO). Die Begründung enthält bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Die Begründungspflicht dient u.a. dem Adressaten der Verfügungen, um nachvollziehen zu können, weshalb die Behörde so und nicht anders entschieden hat (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 320 StPO; Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 9 zu Art. 81 StPO). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzusetzen (Stohner, a.a.O., N 11 zu Art. 81 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 81 StPO). Geringere Anforderungen an die Begründungsdichte sind zu stellen, wenn keine Privatkläger vorhanden sind, welche zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert sind, und auch keine anderen Personen durch die Einstellung beschwert sind, wie dies insbesondere bei einer Einziehung oder einer Belastung der beschuldigten Person mit den Verfahrenskosten der Fall wäre (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 320 StPO). Je nach Bedeutung des Falls kann auch eine summarische Begründung ausreichen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 2 zu Art. 320 StPO). Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Brüschweiler, a.a.O., N 5 zu Art. 81 StPO).
Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 mit Verfügung vom 16. November 2017 ein, weil gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe im Sinne der Art. 158, Art. 253, Art. 235 und Art. 146 StGB kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) und/oder der Straftatbestand i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt sei (KG‑act. 1/2, E. 7 und Dispositivziffer 1 und 2).
a) Der Beschwerdeführer beschuldigt den Beschwerdegegner 2, ihn i.S.v. Art. 146 StGB in verschiedenster Hinsicht arglistig getäuscht zu haben, bevor er ein Arbeitsverhältnis mit der H.________ AG einging und Aktien dieser Gesellschaft kaufte (KG‑act. 1, S. 10-14; U‑act. 8.1.29; U‑act. 3.1.05; U‑act. 8.1.35).
Die Täuschung i.S.v. Art. 146 StGB ist die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder das Bekräftigen eines Irrtums, sprich jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 2 zu Art. 146 StGB; Arzt, a.a.O., N 36 zu Art. 146 StGB). Täuschungsgegenstand sind Tatsachen, d.h. Äusserungen, die dem Beweis zugänglich sind (Arzt, a.a.O., N 36 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Tatsachen sind allein objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände. Keine Tatsachen sind namentlich Prognosen, Wahrsagungen und reine Werturteile (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2013, N 7 § 15; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StGB). Obwohl die Zukunft nie Tatsache sein kann, kann die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (Arzt, a.a.O., N 37 zu Art. 146 StGB). Arglist ist praxisgemäss gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 15 Rz. 20). Das Merkmal der Arglist soll verhindern, dass leichtsinnig Vertrauensselige strafrechtlich geschützt werden (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 10 zu Art. 146 StGB). Zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition bedarf es eines Motivationszusammenhangs und zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden eines Kausalzusammenhangs (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 29 zu Art. 146 StGB; BGer, Urteil 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015, E. 2.3.1). Der Straftatbestand von Art. 146 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Arzt, a.a.O., N 193 ff. zu Art. 146 StGB).
aa) Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei vom Beschwerdegegner 2 über die Existenz eines sog. Seed Investors getäuscht worden (U-act. 8.1.01, S. 4 f.; 8.1.29, S. 1; U‑act. 3.1.05, S. 2 f.; U‑act. 8.1.35, S. 1 f.). Er sei davon ausgegangen, es handle sich beim Seed Investor um einen langfristigen Partner, der entsprechend mehrere Jahre vollinvestiert bleibe (KG-act. 1, S. 11 und 15; U-act. 8.1.01, S. 4; U-act. 8.1.35, S. 1; U‑act. 3.1.014, S. 5; U‑act. 3.1.05, S. 3). Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil dieser Investor bereits innert kürzerer Zeit teilweise wieder desinvestiert habe (KG‑act. 1, S. 11 und 15; U-act. 8.1.01, S. 4; U-act. 8.1.29, S. 1). Der Beschwerdegegner 2 bestreitet jeglichen Vorwurf, dass er den Beschwerdeführer über die Existenz eines Seed Investors getäuscht habe. Vielmehr sei der besagte Investor seiner Meinung nach ein Seed Investor gewesen (U‑act. 10.1.02, Frage 36). Die Jahresberichte für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 der H.________ AG bezeichnen zudem den besagten Investor als Seed Investor (U‑act. 8.1.07; U‑act. 8.1.11). Es ist somit festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 widersprechen und die Akten keinen weiteren Aufschluss über die Vereinbarung des Seed Investors mit der H.________ AG geben. Der Sachverhalt ist daher nicht genügend erstellt.
bb) Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 2 habe ihn zudem in Bezug auf die Evaluation seiner proprietären quantitativen Modelle getäuscht. Mit Vertrag vom 28. Februar 2011
(U-act. 8.1.10) hätten sie vereinbart, dass seine Modelle (professionell) evaluiert würden (KG‑act. 1, S. 11 f.; U‑act. 3.1.014, S. 5; U‑act. 8.1.29, S. 2). Der besagte Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ AG (später unbenannt in H.________ AG) hält folgendes fest: „G.________ AG will consider leasing (without transfer of ownership) or acquire A.________'s [Beschwerdeführer] previously developed own models and integrating them into G.________ AG’s models“ (U‑act. 8.1.10). Sowohl aus diesem Dokument als auch aus den Akten geht indes nicht hervor, dass diese Modelle (professionell) evaluiert werden sollten, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Vertrag besagt einzig, dass die G.________ AG das Leasing resp. den Erwerb der Modelle in Erwägung ziehen werde, nicht aber, dass eine (professionelle) Evaluation im Vorfeld erfolgen müsse. Aus der Aktenlage geht indes nicht hervor, ob die Beschwerdegegner den Kauf bzw. das Leasing der Modelle des Beschwerdeführers dem Vertrag entsprechend in Betracht gezogen haben (vgl. U-act. 10.1.02, Frage 38). Der Sachverhalt ist folglich auch diesbezüglich nicht hinreichend erstellt, um die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Betrug (Art. 146 StGB) zu verfügen.
cc) Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, der Beschwerdegegner 2 habe ihn über dessen limitiertes Arbeitspensum getäuscht (U‑act. 8.1.29, S. 2; U-act. 8.1.35, S. 2; U‑act. 3.1.05, S. 3). Aus der Aktenlage geht nicht hervor, welche Vereinbarungen der Beschwerdegegner 2 mit der H.________ AG über das Arbeitspensum traf und wie es um das tatsächlich geleistete Pensum stand. Aus der Vereinbarung vom 28. Februar 2011 geht immerhin hervor, dass der Beschwerdegegner 2 ein Salär in gleicher Höhe beziehe wie der Beschwerdeführer (vgl. unten, lit. dd), weshalb eine Täuschungsabsicht auch betreffend Arbeitsleistung des Beschwerdegegners 2 nicht zum Vorneherein ausgeschlossen werden kann. Der Sachverhalt ist jedenfalls nicht genügend geklärt.
dd) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er bewogen durch die Angabe, der Beschwerdegegner 1 sei Mitarbeiter der H.________ AG, den Aktienkauf im Jahre 2011 getätigt und den Arbeitsvertrag unterschrieben habe (U‑ act. 8.1.29, S. 1; U‑act. 8.1.35, S. 2; U‑act. 3.1.05, S. 3). Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner 2 habe ihn dahin gehend getäuscht, als der Beschwerdegegner 1 trotz gegenteiliger Angaben im Vertrag vom 28. Februar 2011 (U‑act. 8.1.10) nach eigenen Angaben (U‑act. 10.0.1, Frage 8) kein Salär bezogen habe (KG‑act. 1, S. 10 f.). Die kantonale Staatsanwaltschaft führte zwar aus, dass der Beschwerdegegner in der Strafanzeige einen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB bezüglich des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdegegners 1 geltend macht (KG‑act. 1/1, E. 1.3.8). Es finden sich aber in der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen, weshalb die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich dieses Sachverhaltes i.S.v. Art. 319 lit. a/b StPO einstellte (vgl. KG-act. 1/1, E. 5 und 7). Den Anforderungen an die Begründung ist somit nicht genüge getan.
ee) Aufgrund des Gesagten erweist sich der Sachverhalt bezüglich des mutmasslichen Betruges nach Art. 146 StGB nicht als derart erstellt, dass eine Einstellung verfügt werden kann. Die Beurteilung der Einstellungsgründe ist wegen der derzeitigen Aktenlage nicht möglich. Deswegen ist die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägung anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen – Einvernahme des Seed Investors und die entsprechenden Vereinbarungen mit der H.________ AG, das FINMA-Dossier, die Arbeitsverträge der Beschwerdegegner 1 und 2 etc. (vgl. U-act. 15.0.05) – vorzunehmen und die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 fortzuführen. Die kantonale Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Täuschung über das Anstellungsverhältnis i.S.v. Art. 320 i.V.m. Art. 80 und Art. 81 StPO zu begründen und diesbezügliche Ergebnisse obiger Untersuchungen zu berücksichtigen.
b) Der Beschwerdeführer brachte in der Strafanzeige vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher i.S.v. Art. 325 strafbar gemacht, weil in der Jahresrechnung 2014 eine Rückstellung für eine Forderung von I.________ betreffend ausstehenden Lohn- und Bonuszahlungen in Höhe von Fr. 138‘176.10 fehle (U‑act. 8.1.01, S. 16).
aa) Bei Art. 325 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer der Buchführungspflicht (Abs. 1) bzw. der Aufbewahrungspflicht (Abs. 2) untersteht (Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 10 zu Art. 325 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. A., 2017, S. 676). Die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht richtet sich nach Art. 957 Abs. 1 OR und ist an den Handelsregistereintrag gekoppelt (Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 10 zu Art. 325 StGB). Eine AG unterliegt aufgrund ihrer Eintragungsbedürftigkeit den Buchführungspflichten (Art. 643 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 957 Abs.1 Ziff. 2 OR). Nach Art. 29 StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder dem Einzelunternehmen obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Unternehmens finden keine Anwendung auf Übertretungsstraftatbestände wie Art. 325 StGB (Art. 102 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz obliegt dem Verwaltungsrat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Tatobjekt des Art. 325 StGB bilden die Geschäftsbücher, mithin auch die Bilanz, Erfolgsrechnung, Inventar und Anhang (Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 23 zu Art. 325 StGB m.w.H.). Der Inhalt der Buchführungspflichten ergibt sich primär aus den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung i.S.v. Art. 957 OR und der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV; SR 221.431). Das tatbestandsmässige Handeln liegt mithin darin, dass der Pflichtige entweder überhaupt nicht Buch führt oder nicht in formell und/oder materiell ordnungsgemässer Weise (Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 676 f.). Auf subjektiver Tatbestandsebene fordert Art. 325 StGB Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wird die ordnungsgemässe Buchführung einer Drittperson übertragen, dann kann den Buchführungspflichtigen nur ein Verschulden treffen, wenn er nicht die notwendige Sorgfalt in der Auswahl, Instruktion und Kontrolle walten liess (BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 3; Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 70 zu Art. 325 StGB).
bb) Die Bilanz als Teil der Geschäftsbücher stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar und gliedert sich in Aktiva und Passiva (Art. 959 Abs. 1 OR). Unter letztere fallen auch Rückstellungen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 2 lit. c OR), die zu bilden sind, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Art. 960e Abs. 2 OR). Rückstellungen unterscheiden sich von Verbindlichkeiten i.e.S. dadurch, dass Unsicherheiten bezüglich der Eintrittswahrscheinlichkeit, der Höhe oder des Zeitpunktes des Mittelabflusses bestehen (Neuhaus/Haag, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. A., 2016, N 9 zu Art. 960e OR). Das Vorsichtsprinzip ist ein Bestandteil der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, d.h., dass ein Ereignis bei Eintrittswahrscheinlichkeit von unter 50 % nicht einfach als unwahrscheinlich qualifiziert und auf die Bildung einer Rückstellung verzichtet werden kann. Um die Eintrittswahrscheinlichkeit angemessen zu berücksichtigen, kann eine anteilsmässige Erfassung gerechtfertigt sein (Treuhand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung, 2014, S. 216; Neuhaus/Haag, a.a.O., N 12 zu Art. 960e OR mit Verweis auf BGer, Urteil 4A_277/2010 vom 2. September 2010, E. 2). Erscheint der Mittelabfluss indes als unwahrscheinlich oder kann in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden, so hat der Anhang eine Eventualverbindlichkeit auszuweisen, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich ist (Art. 959c Abs. 2 lit. 10 OR). Nur wenn der Mittelabfluss höchst unwahrscheinlich ist, bedarf es keines Ausweises (Treuhand-Kammer, a.a.O., S. 214).
cc) Die kantonale Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung vom 16. November 2017 aus, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass aufgrund der angeblichen Forderung von I.________ ein Mittelabfluss bei der H.________ AG wahrscheinlich war und deswegen eine Rückstellung hätte bilanziert werden müssen. Das Betreibungsbegehren (U‑act. 8.1.16) vermöge zudem keinen Aufschluss über die Begründetheit der Forderung zu geben und nach Angaben des Beschuldigten 2 sei die angebliche Forderung völlig unbegründet gewesen (KG‑act. 1/1, E. 4.1).
Die H.________ AG ist als Aktiengesellschaft gemäss obigen Ausführungen buchhaltungspflichtig bzw. die Beschwerdegegner 1 und 2 sind als Verwaltungsräte dieser Gesellschaft für die Erstellung des Geschäftsberichtes zuständig (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Der Beschwerdegegner 2 gab in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 an, dass die Forderung komplett unbegründet gewesen sei, es habe keinen Vertrag geben (U‑act. 10.1.02, Frage 34). Der Beschwerdegegner 1 gab hierzu lediglich an, dass er nicht glaube, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, sich um die formellen Aspekte einer Rückstellung zu kümmern (U‑act. 10.1.01, Frage 27). Die kantonale Staatsanwaltschaft stützte sich vorwiegend auf die Aussage des Beschwerdegegners 2. Weitere Beweise, die Aufschluss über die Eintrittswahrscheinlichkeit der in Frage stehenden Forderung geben würden, wurden hingegen nicht erhoben oder berücksichtigt. Die kantonale Staatsanwaltschaft forderte z.B. den Anzeigeerstatter I.________ nicht auf, seine Forderung näher zu belegen – wie dies auch der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt (KG‑act. 1, S. 10). Der Verweis, dass das Betreibungsbegehren keinen Aufschluss über die Begründetheit der Forderung gibt, lässt indes nicht den Schluss zu, dass die Forderung überhaupt nicht besteht. Im Rahmen ihres Untersuchungsgrundsatzes oblag es der kantonalen Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen anzustellen. Dies auch mit Blick auf eine allfällige Eventualverbindlichkeit, die im Rahmen der ordnungsgemässen Buchhaltung u.U. bei einem als unwahrscheinlich erscheinenden Mittelabfluss im Anhang auszuweisen gewesen wäre. Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart erstellt, dass von einem nicht erfüllten Straftatbestand (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder einem nicht anklagegenügenden Tatverdacht (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) gesprochen werden kann. Die kantonale Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren bezüglich des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB nicht einstellen. Sie ist deswegen im Sinne der Erwägungen anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen zum Nachweis der Forderung von I.________ vorzunehmen.
c) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2015 353/354 vom 16. November 2017 ist deshalb mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 StGB) aufzuheben und an die kantonale Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Einstellung des Straftatbestandes von Art. 325 und Art. 146 StGB durch. Er unterliegt mangels Parteistellung in den Strafverfahren betreffend die Art. 253 und Art. 158 StGB (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss geht die eine Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers und die andere zulasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 ist ihm zur Hälfte nach definitiver Verfahrenserledigung zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse BEK 2011 162 vom 20. März 2013, E. 6; BEK 2017 155 vom 19. Februar 2018, E. 4; Art. 433 Abs. 1 StPO; auch nicht gegenüber den Beschwerdegegnern mangels Bezifferung und Belegung der Forderung [vgl. KG‑act. 1, S. 18], siehe Art. 433 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2015 353/354 vom 16. November 2017 wird mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend die Art. 253 und Art. 158 StGB aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 750.00 auferlegt und von seiner geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Rest (Fr. 750.00) wird ihm zurückerstattet.
3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
26. Juli 2018 kau